Direktmarketing Blog

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Unsichere E-Mail Adressen im Verteiler, was tun?

Das Landgericht Berlin hält Beschränkung einer Unterlassungserklärung (Az. 15 T 7/09) auf eine konkrete E-Mail-Adresse nach einem Spaming-Vorwurf für unzureichend.

Seit Jahren ist bereits eine gewisse Skepsis der Gerichte zu beobachten, sich auf einen zu eingeschränkten Unterlassungstitel einzulassen, so dass der Beschluss des Landgerichts Berlin an sich keine große Überraschung ist. Dennoch bedeutet dies nicht notwendig, dass der gesamte Verteiler nicht mehr nutzbar ist, wenn man eine generelle Unterlassungserklärung abgegeben hat.

Um Probleme zu vermeiden, sollte jedenfalls im Falle von Abmahnungen darauf geachtet werden, dass der Betroffene gebeten wird, sich dahingehend zu äußern, ob er von dem Unternehmen auf anderen E-Mail-Adressen Werbung erhält.

Dr. Martin Schirmbacher, Fachanwalt für IT-Recht, HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin kommentiert bei absolit-blog.de das aktuelle Urteile und Gesetze: Zum Beitrag auf absolit-blog.de

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Verwender haftet für eingekaufte E-Mail-Adressen

Rechtslage

Wer E-Mail-Adressen von Dritten einkauft, darf sich bei deren Nutzung nicht auf die Zusicherung des Verkäufers verlassen, dass für diese Adressen die Einwilligung zum E-Mail-Marketing vorläge, so entschied das OLG Düsseldorf. (Urteil vom 3. November 2009 OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.11.2009, I-20 U 137/09).

Die erworbenen Daten müssen vielmehr daraufhin von dem Käufer noch einmal selbst überprüft werden

Die Parteien des Verfahrens sind beide im Bereich der Vermittlung von Reisen tätig. Die Antragsgegnerin, eine Limited Company (Ltd.), hatte einen Bestand an E-Mail-Adressen übernommen und dazu genutzt, Werbung für das eigene Unternehmen zu versenden. Der Antragsteller hatte unter anderem beantragt, die Gegenseite und deren Geschäftsführer persönlich zu verurteilen, keine Werbe-E-Mails mehr zu versenden, ohne dass dafür die Einwilligung des Empfängers vorliegt. Nachdem das Landgericht Kleve den Antrag zunächst abgelehnt hatte, gab nun das OLG Düsseldorf in zweiter Instanz dem Antragsteller Recht.

Nach Ansicht der Richter hätte sich insbesondere der Geschäftsführer persönlich nicht auf die allgemein gehaltene Zusicherung des Veräußerers der E-Mail-Adressen verlassen dürfen. Vielmehr hätte es Maßnahmen zur Überprüfung der angeblichen Einwilligungen der Nutzer der E-Mail-Adressen geben müssen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Einwilligung des Kunden in die Zusendung von Werbe-E-Mails nach dem Wortlaut des § 7 UWG „ausdrücklich“ erfolgen müsse. Diese Einwilligung müsse daher auf „irgendeine Weise dokumentiert bzw. anderweitig nachzuvollziehen“ sein.

In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf meinem Beitrag „Vertragsmängel beim gewerblichen Adresshandel (E-Mail-Adressen)“ vom 02.11.2009 hinweisen.

Mit besten Grüßen aus Essen,
Jan-Philip ZIebold

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Stiftung Datenschutz: Fluch oder Segen für alle Datenschutzprobleme?!

Rechtslage

Rechtslage

Prof. Dr. Reinhard Voßbein bzw. die UIMC hat am 20.11.10 eine Pressemitteilung veröffentlich, in der Sie offensiv Bedenken äußert, dass eine Stiftung Datenschutz mit Erwartungen zur Lösung der Probleme des Datenschutzes in unserer Gesellschaft überfrachtet wird.

Wie zuletzt hier berichtet, hat die Bundesregierung im Koalitionsvertrag festgelegt, dass eine Stiftung Datenschutz errichtet werden soll die – analog zur Stiftung Warentest – die Zielsetzung haben soll, Produkte und Dienstleistungen auf Datenschutzfreundlichkeit zu prüfen, die Bildung im Bereich des Datenschutzes zu stärken, Aufklärung zu betreiben und ein Datenschutzaudit zu entwickeln. Es sollte von Anfang an vermieden werden, eine vom Grundsatz her gute Idee mit Erwartungen zu überfrachten, die eine derartige Institution nicht erfüllen kann: Den Produkte und Dienstleistungen aus dem IT-Sektor sind etwas grundsätzlich anderes als normale Produkte, die „simpel“ einer eindeutigen technischen Prüfung in Hinblick auf Funktionsfähigkeit und Qualität unterzogen werden können. So sind Produkte häufig Programme oder Programmsysteme, bei denen die Datenschutzfreundlichkeit im Sinne der Einhaltung der Anforderungen der Datenschutzgesetzgebung in der Grundkonzeption und -konstruktion programmtechnisch eingebaut werden muss.

Diese Selbstverständlichkeit ist jedoch nicht grundsätzlich gegeben und im Zweifelsfall nur durch aufwändige Prüfungen insgesamt sowie in Einzelpunkten festzustellen. Wesentlich ist darüber hinaus, dass insbesondere bei Programmsystemen durch die so genannte Einsatzumgebung, unterstützt durch Maßnahmen auf dem Organisations- und Regelungssektor eine Datenschutzkonformität erreicht wird oder werden kann. So sind PETs (Privacy Enhancing Technologies, datenschutzerhöhende Technologien) zwar konstitutive Bestandteile ordnungsgemäßer Systeme, reichen jedoch zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Betriebs von datenschutzrelevanten Programmsystemen nicht aus.
Außerdem belegen die „Datenschutzskandale“ der letzten Zeit eindrucksvoll, in welchem Umfang der menschliche Faktor und insbesondere menschliches Fehlverhalten bis hin zum bewussten Gesetzesbruch zur Nichteinhaltung von Datenschutzvorgaben führen können. Dies ist durch Prüfungen im Sinne einer Produkt- und Dienstleistungsprüfung nicht hinreichend regelbar, selbst wenn die betreffenden Produkte und Dienstleistungen das Gütesiegel einer Prüfinstitution erhalten haben. Außerdem werden viele Programme, die datenschutzrelevante Daten verarbeiten, völlig außerhalb von Bereichen eingesetzt, die einer Prüfung unterzogen werden könnten.

Die UIMC meint als zentrales Fazit: So ist das Problem nicht zu lösen, Lösungswege müssten anders aussehen. Und das unterschreibe ich als zentrale Aussage gerne!

Mit freundlichen Grüßen aus Essen,
Ihr Jan-Philip Ziebold
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Opt-Out nun doch erlaubt?! Laut Bundesgerichtshof ja!

Rechtslage

Rechtslage

Eine kleine unerwartete rechtliche „Sensation“ hinsichtlich dem ewigen Thema wie man ein Opt-In richtig erhebt, kommt aus Karlsruhe (11.11.2009):

So entschied das Gericht, das eine Einwilligung in Werbung nicht zwangsläufig durch ein Markieren der entsprechenden Klausel geschehen muss („Opt-in“), sondern auch durch ein Streichen dieser Klausel erfolgen kann („Opt-out“). Dies stellt der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und dem Kundenbindungs- und Rabattsystem „HappyDigits“ klar (Urteil vom 11.11.2009, Az. VIII ZR 12/08, Karlsruhe).

Das Urteil bezieht sich jedoch ganz ausdrücklich nur auf die Einwilligung in Werbung in nicht-digitaler Form. Die Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom September ändert hieran nichts.

Die „Happy Digits“-Betreiberin verwendete folgende Klausel (die laut Kläger damals in der Mitte des Formulars platziert und zusätzlich umrandet war):
„Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten [… von der] Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. [...] Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel [...]“

In der Begründung führt das Gericht aus, dass diese Klausel rechtmäßig ist. Die Verwendung von Daten für Werbung erfordert eine Einwilligung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG n.F. soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie nach § 28 Abs. 3a Satz 2 BDSG n.F. in „drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben“.

Das Gesetz lässt aber offen, ob die Einwilligungsklausel als Opt-out- oder als Opt-in-Lösung formuliert werden muss. Deshalb ist beides zulässig, soweit die anderen gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Anders als im „Payback“-Fall war eine darüber hinausgehende Einwilligung in die Verwendung der Daten für Werbung im Wege elektronischer Post (SMS, E-Mail) nicht Gegenstand der von der Beklagten verwendeten Klausel. Dies wäre nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nur durch eine „Opt-in“-Klausel (also eine gesondert abzugebende Erklärung) möglich gewesen.

Mit besten Grüßen,
Jan-Philip Ziebold
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Auftragsdatenverarbeitung betrifft fast alle – Infovideo+Mustervertrag

Rechtslage

Rechtslage

Über das Thema Auftragsdatenverarbeitung habe ich ja bereits in den Artikeln “15 Irrtümer über die Auftragsdatenverarbeitung” sowie “Auftragsdatenverarbeiter aufgepasst, Regeln nach der Datenschutz Novelle”  ausführlich berichtet. Erschreckend war primär, das mehr als die Hälfte der Unternehmen nicht weiß das hier eine rechtliche Anforderung zur Dokumentation besteht und das fast keiner denkt, das er dies machen muss. Ein fataler Fehler!

Auf der Webseite von Rechtsanwalt Stephan Hansen-Oest habe ich ein kleines Video entdeckt, welches das Thema in drei Minuten kurz und verständlich erklärt. Weiterhin ist dort auch eine Mustervereinbarung zur Verfügung gestellt.

Zum Video…

Definition, wann ist es eine Auftragsdatenverarbeitung:
Wenn ein Unternehmen – z.B. beim Outsourcing – ein anderes Unternehmen damit beauftragt, Daten für das Unternehmen zu verarbeiten, so handelt es sich dabei – sofern auch personenbezogene Daten verarbeitet werden – datenschutzrechtlich um eine Verarbeitung von Daten im Auftrag oder auch Auftragsdatenverarbeitung.

Auftragsdatenverarbeitung nach “Dilbert”

Auftragsdatenverarbeitung nach “Dilbert”

P.s. Zum Bild: Das sieht auch in Europa nicht viel anders aus als in den USA.

Mit freundlichen Grüßen aus Essen
Jan-Philip Ziebold
http://www.dz-media.de

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Das Verfahrensverzeichnis BDSG (§ 4g Abs. 2)

Rechtslage

Rechtslage

Das Bundesdatenschutzgesetzt (BSDG) war bereits oft Thema hier im Blog. Sei es die Novelle, einzelne unklare Bestimmungen als auch allgemeinen Themen rund um den leider recht großen Graubereich der Interpretationsmöglichkeiten einzelner Paragraphen. Dieses Gesetz gibt viel Stoff für Diskussionen.

Heute möchte ich mich einem recht unbekannten Thema im BDSG widmen, dem Verfahrensverzeichnis.

Jedes Unternehmer ist gemäß § 4g Abs. 2 BDSG dazu verpflichtet, ein so genanntes Verfahrensverzeichnis aufzustellen. Dieses hat bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Angaben zu enthalten (wie beispielsweise zugriffsberechtigte Personen). Dieses Verfahrensverzeichnis ist dem Datenschutzbeauftragten zur Verfügung zu stellen (kein “kann”, sondern ein “muss”). Zudem kann jeder Dritte Einsicht in dieses Verzeichnis bei Ihnen verlangen.

Beides, sprich das Verfahrensverzeichnis an sich sowie das jederzeitige Einsichtsrecht in dieses, ist leider fast dem Großteil aller Unternehmen in Deutschland noch völlig unbekannt (oder bekannt, aber nicht umgesetzt…)

Aber was muss in diesem Verfahrensverzeichnis nun genau stehen? Ein Überblick der Angaben gemäß § 4e BDSG:

1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle

2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen

3. Anschrift der verantwortlichen Stelle

4. Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung

5. Eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien

6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können

7. Regelfristen für die Löschung der Daten

8. Eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten

9. Eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung ausreichend und angemessen sind.

(Quelle der neun Punkte: Dr. Ostermaier)

Wichtig: Soweit die automatisierte Datenverarbeitung mit besonderen Risiken der Betroffenen verbunden ist (beispielsweise weil besonders sensible Daten verarbeitet und ausgewertet werden sollen) muss der Datenschutzbeauftragte eine Vorabkontrolle durchführen, sprich eine Prüfung vor Beginn der Verarbeitung.

Fazit: Wie sie beim lesen der neun oben genannten Punkte sicher feststellen mussten, sind viele davon derart schwammig formuliert, das man nach dem Lesen wahrscheinlich genau so schlau wie vorher ist. Da es in diesem Bereich bisher keine rechtlichen Fälle zur Orientierung gibt, was erlaubt/gewollt/falsch/richtig/zulässig/etc. ist (jedenfalls mir nicht bekannt), ist dies ein weitere Graubereich, der viel Spielraum für Interpretationen hergibt.

Allen sei daher wie immer geraten, sich zumindest zu bemühen der Verpflichtung der Existenz eines solchen Verfahrensverzeichnis nachzukommen. Es ist sicher besser ein nicht perfektes zu besitzen, als diese Verpflichtung komplett zu ignorieren.

Mit freundlichen Grüßen aus Essen,
Jan-Philip Ziebold

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Vertragsmängel beim gewerblichen Adresshandel (E-Mail-Adressen)

Rechtslage

Rechtslage

Einen weiteren Artikel, den ich heute Morgen bei dr-bahr.com gefunden habe, dreht sich um das spannende Thema Abgleichprotokolle bzw. „was ist, wenn gekaufte Daten sich als „Schrott“ raus stellen?!, muss ich dennoch zahlen?“

Laut OLG München scheinbar ja zwar nicht pauschal aber grundsätzlich schon, wenn die Rahmenbedienungen fehlen Zwar sind Adressdeals ohne vernünftigen Vertraglichen Rahmen in meinen Augen ohnehin fraglich, aber gut, darum geht es hier heute nicht.

Zurück zum Fall des OLG München: Das Vertragsmängel beim gewerblichen Adresshandel gerichtlich eher selten sind ist bekannt. Umso interessanter ist die Entscheidung des Gerichts (Urt.  v. 10.08.2009 – Az.: 23 U 1818/09), die gleich mehrere umstrittene Punkte anspricht.

Die Beklagte erwarb von dem Kläger 180.000 E-Mail-Adressen, verweigerte jedoch später die Bezahlung, da zahlreiche Mängel vorliegen würden. Die Daten enthielten umfangreiche Dubletten und Fake-Anmeldungen, auch sei die festgelegte Umwandlungsrate nicht eingehalten worden. Darüber hinaus seien die Daten nicht mittels Double-Opt-In erhoben worden, was heutzutage aber Standard sei.

In der ersten Instanz unterlag die Beklagte, die daraufhin in Berufung ging. Aber auch in der Berufung gaben die Richter dem klägerischen Begehren statt.

Hinsichtlich der Umwandlungsrate fehle es an einer ausdrücklichen vertraglichen Festlegung, so die Juristen. Zwar habe die Beklagte behauptet, dass eine solche zwischen 1 und 5% üblich sei, hierfür keine konkreten Beweise vorgelegt. Ohnehin sei dieser Punkt erst verspätet im Rahmen der Berufungsverhandlung geltend gemacht worden.

Aus dem Vertrag ergebe sich auch nicht, dass eine Vereinbarung hinsichtlich des Double-Opt-In-Verfahrens vorliege. Zwar behauptete die Beklagte, dass diese Voraussetzung ein marktüblicher Mindeststandard sei und eigentlich keiner zusätzlichen vertraglichen Regelung bedürfe, legte jedoch auch hinsichtlich dieses Punkt keine Beweise vor und griffe diesen Punkt ebenfalls erst in der Berufung und somit verspätet auf.

Insgesamt folgten die Richter der Meinung der Erstinstanz und stellten fest, dass auf den Adresshandel Kaufrecht Anwendung finde. Es handle sich hierbei um die Übergabe beweglicher Sachen.

Schliesslich sei vertraglich vereinbart gewesen, dass Dubletten und Fake-Adressen binnen acht Tagen zurückzusenden seien, andernfalls gölten sie als genehmigt. Da die Beklagte damals keine Beanstandungen vorgebracht habe, müsse sie auch aus diesem Grunde ihrer Zahlungspflicht nachkommen.

Mit freundlichen Grüßen,
Jan-Philip Ziebold
http://www.dz-media.de

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Bestätigungs-Mails sind keine unerlaubte E-Mail-Werbung, laut LG München

Rechtslage

Rechtslage

Die Tage bei Dr-Bahr.com gelesen: Das LG München (Beschl. v. 13.10.2009 – Az.: 31 T 14369/09) hat festgestellt, dass eine reine Check-E-Mail kein Spamming, sondern vielmehr ein taugliches Instrument ist, um unerlaubte E-Mail-Werbung auszuschließen.

Bei dem Antragsteller handelte es sich um einen Münchener Rechtsanwalt. Er machte geltend, dass der Antragsgegner, der Geschäftsführer einer Direktmarketing Firma, unaufgefordert Werbeschreiben per E-Mail an seine Kanzleiadresse zugesandt habe. Tatsächlich wurde ihm eine Check-Mail mittels Double-Opt-In im Rahmen eines Gewinnspiels zugesandt.

Der Anwalt begehrte den Erlass einer einstweilige Verfügung.

Sowohl das AG München als auch die Beschwerde-Instanz, das LG München, lehnten einen Anspruch ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Zusendung einer Check-E-Mail im Double-Opt-In-Verfahren keine unerlaubte E-Mail-Werbung darstelle. Denn die Besonderheit in diesem Verfahren liege darin, dass die Registrierung für das zugesandte Angebot erst dann wirksam werde, wenn sie von dem Adressaten bestätigt werde.

Es handle sich somit um einen Schutz vor weiteren, unerwünschten E-Mails und um eine Absicherung, dass die erste Aufforderung tatsächlich von dem Adressaten stamme und nicht auf einem missbräuchlichen Eintrag beruhe. Das LG München beruft sich dabei ausdrücklich auf die „E-Mail-Werbung“-Entscheidung des BGH (Urt. v. 11.03.2004 – Az.: I ZR 81/01), wo es ausdrücklich heisst:

„Der Werbende hat durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt.“

Fazit: Eine solche geeignete Massnahme sei das Double-Opt-In-Verfahren.Es liegt somit bei solchen E-Mail keine unerlaubte Werbung vor.

Mit besten Grüßen aus Essen,
Jan-Philip Ziebold
http://www.dz-media.de

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KOALITIONSVERTRAG II, Alle Auswirkungen auf den Datenschutz

Bundesregierung

Bundesregierung

Der Koalitionsvertrag ist unterschrieben, vieles wurde vereinbart und einiges davon betrifft den Datenschutz. Hier ein Überblick:

BDSG Novelle II:
Wie es hier weitergehen soll steht ja bereits geschrieben, fraglich ist aber, ob die neue Regierung dies so 1zu1 auch umsetzen wird oder doch kippt. Was nicht zwingend eine Verbesserung bedeuten muss, da es in Tendenzen gibt, das BDSG zu verstärken/auszubauen. Gerade die FDP ist allgemein gegen Datenhandel.

Datenschutz allgemein:
Die Regierung will unter der neuen Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger eine „Stiftung Datenschutz“ ins leben rufen, die sich um den Datenschutz im Internet kümmert. Die Stiftung, die nach dem Vorbild „Stiftung Warentest“ arbeiten soll, wird Web-Angebote mit einem Prädikat versehen. Siehe dazu auch den gesonderten Artikel hier.

Sicherheit im Internet:
Ziel ist es, mit Aufklärung den „Selbstdatenschutz“ zu erleichtern. Betrugs- und Identitätsdiebstahl im Netz sollen „konsequent verfolgt“. Zur verbesserten Strafverfolgung im World Wide Webe sind „Internetstreifen durch die Polizei“ vorgesehen, sowie sogenannte „Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Kriminalität im Internet“.

eGovernment:
Die Schwarz-Gelbe Regierung will ein eGovernment-Gesetz. Der elektronische Personalausweis soll beispielsweise im Netz als freiwilliger Identitätsnachweis genutzt werden können. Geschäftsprozesse zwischen Unternehmen sollen mithilfe des De-Mail-Services elektronisch abgewickelt werden können. Der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik soll deutlich gestärkt werden.

Internetsperren:
Zunächst auf ein Jahr beschränkt, soll bei kinderpornografischen Inhalten im Internet die Losung gelten: „Löschen statt Sperren“. Hierfür sollen die Polizeibehörden in Zusammenarbeit mit der Internetwirtschaft (u.a. auch der deutschen Internetbeschwerdestelle sowie dem Providernetzwerk INHOPE) die Aufgaben übernehmen. Nach einem Jahr soll dieses Verfahren ausgewertet werden, um auf dieser Grundlage eine Neubewertung erstellt werden.

Vorratsdatenspeicherung:
Der Zugriff der Behörden auf die gespeicherten Vorratsdaten der Telekommunikationsunternehmen soll bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes komplett ausgesetzt werden. Bis dahin lautet die Anweisung einfach: Zugriffe nur zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Freiheit.

Breitbandversorgung:
Diese soll in Deutschland sowohl in der Fläche als auch in der Leistungsfähigkeit ausgebaut werden. Die Nutzung freiwerdender Frequenzen u.a. des Fernsehrundfunks soll dazu beitragen, kurzfristig Versorgungslücken zu schließen.

Wenn Sie weitere Informationen zum Thema besitzen oder einzelne Punkte anders interpretieren, freue ich mich auf Ihr Feedback hierzu.

Mit besten Grüßen aus Essen,
Jan-Philip Ziebold
http://www.dz-media.de

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E-Mail Marketing in den Niederlanden – Neuer rechtlicher Rahmen

Neue Rechtslage

Neue Rechtslage

Nun ist in den Niederlanden seit dem 1. Oktober ein neues Gesetz in Kraft getreten, dass den Versandt von E-Mails zu Werbezwecken verbietet.

Selbst wenn jemand in der Vergangenheit sein Opt-In gegeben hat, ist dies nicht mehr gültig und muss seit dem 1. Oktober erneut gegeben werden (bzw. alte Opt-Ins behalten ihre Gültigkeit, wenn sie denn dokumentiert sind…). Auch an bestehende Kunden darf man keine E-Mails zu Werbe-/Crosssell-Zwecken verschicken, außer diese haben auch hier ausdrücklich zugestimmt (also im gleichen Rahmen wie in Deutschland auch). Siehe auch “The New Dutch Opt-in Law

Wenn ich das richtig sehe, ist eigentlich nichts dramatisches passiert, dass niederländische Gesetz wurde lediglich an das Deutsche angepasst.

Also “Spam” wurde verboten, sprich: kein Opt-Out und lediglich Opt-In ist zulässig.

Diejenigen, die gegen das Spam-Verbot verstoßen, riskieren eine (maximale) Geldbuße in Höhe von EUR 450.000. Betroffene Spam-Empfänger, können Sie unter spamklacht.nl beschweren.

Die gute Nachricht für Werbetreibende: Es gibt noch einige Ausnahmen, zum Beispiel wenn ein Unternehmen, das eine E-Mail-Adresse beim Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat, diese dann für vergleichbare Produkte oder Dienstleistungen nutzt – auch wenn es keine ausdrückliche Zustimmung zum Zeitpunkt des Verkaufs gab – ist dies wohl zulässig.

Fazit: Man muss abwarten wie der Markt darauf reagiert. Ich bin daher gespannt, wie diese Änderungen in den Niederlanden zu tragen kommen. Auch meine Firma hat mehrere zehntausend E-Mail Kunden in den Niederlanden und generiert dort auch derzeit neue Kontakte, natürlich mit Opt-In – das ist man aus Deutschland ja ohnehin schon gewohnt. Vermutlich werden aber die Preise nun deutlich spürbar hierfür anziehen.

Mit besten Grüßen aus Essen,
Jan-Philip Ziebold
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Über den Autor

Jan-Philip ZieboldJan-Philip Ziebold ist Geschäftsführer bei der "DZ-Media Verlag GmbH - Werbe- & Mediaagentur für Direktmarketing" in Essen und schreibt in diesem Blog über Trends, Tipps sowie News rund um das Thema Direktmarketing. Jan-Philip Ziebold bei Xing Jan-Philip Ziebold bei Twitter Jan-Philip Ziebold bei Facebook Zur DZ-Media Webseite

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