EU erschwert Onlinemarketing massiv, Entwurf HEUTE verabschiedet!

Rechtslage
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Ergänzend zu meinem Artikel „EU erschwert Onlinemarketing massiv mit neuer Datenschutzverordnung“ vom 10.01. hat der DDV Prätendent Dieter Weng heute eine Pressemitteilung herausgegeben, die das Thema der EU-Datenschutzverordnung abermals genauer durchleuchtet.

Diese Mitteilung des DDV ist inhaltlich optimal ergänzend zu meinem Beitrag. Daher habe ich Ihnen hier die Kernfakten einmal zusammengefasst:

Vorab: Heute, den 25. Januar 2011, hat die Europäische Kommission den erwähnten Entwurf verabschiedet. Der Entwurf durchläuft jetzt das europäische Gesetzgebungsverfahren und wird dazu dem Parlament und dem Rat zugeleitet.

– Die strenge Zweckbindungsregelung und eingeschränkte Interessenabwägung für die Verwendung von Daten zu Zwecken des Direktmarketings bleibt leider

– Professionellen Datenanbietern (wie beispielsweise Kreditauskunfteien oder Anbietern von Adressen) wird die Möglichkeit genommen, im Interesse ihrer Kunden Daten zu sammeln. Im Vergleich zur alten Datenschutzrichtlinie fehlt das Recht, im Interesse „Dritter“ Daten zu verwenden.

– Einige der geplanten Restriktionen wurden deutlich entschärft. Insbesondere das ursprünglich vorgesehene Verbot für Dialogmarketing ohne Einwilligung wurde gestrichen, somit gilt weiterhin das bewährte Widerspruchsrecht!

– Die Europäische Kommission hält sich in der Verordnung aktiv Rechte offen, um die Datenschutzvorschriften weiter zu verschärfen, wenn die Verordnung erst einmal erlassen ist (Beispiel: So könnten später Details der Interessenabwägungsklausel näher bestimmt werden, so dass weitere Einschränkungen drohen)

Einwilligungen können nach dem Willen der Richtlinie jederzeit zurückgenommen werden. Durch die Rücknahme soll dann die weitere Verarbeitung der Daten rechtswidrig werden. In der Praxis ist dies kaum umzusetzen, wenn beispielsweise Daten aufgrund einer Einwilligung an Dritte gegeben werden.

– Es gibt weiterhin viele Regelungen, die technisch schwer durchzusetzen sind. Das „Recht, vergessen zu werden„, die Datenportabilität, die Profiling-Regeln, Datenschutz „by design“ und „by default“. Dies gilt auch für die Regelungen für Kinder und Jugendliche unter 18, die nur leicht angepasst wurden.

– Weiterhin enthält der Verordnungsentwurf zahlreiche Vorschriften mit hohen bürokratischen Belastungen, wie beispielsweise die Verpflichtung, Richtlinien zu erlassen, Dokumentationen zu erstellen, über Datenschutzverstöße zu informieren, Folgenabschätzungen durchzuführen sowie Genehmigungen von Aufsichtsbehörden einzuholen.

– Die Höchstgrenze für die Sanktionen wurde von fünf Prozent auf zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes reduziert. Das ist aber weiterhin für manche Unternehmen eine sehr hohe Strafandrohung, die nicht proportional zu Strafandrohungen in anderen Rechtsbereichen ist.

Ich werden die Entwicklung natürlich wie immer weiter verfolgen und über alle wichtigen Schritte hier zeitnah informieren.

Mit freundlichen Grüßen aus Essen,
Jan-Philip Ziebold

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