Aktuelles Urteil zum Double Opt-In-Verfahren, jetzt mal Butter bei de Fische!

Rechtslage
Rechtslage

An sich wollten ich nichts schreiben zu dem oben genannten Thema, da das Urteil an sich abstrus ist. Aber nach dem sich die Blogs & Foren derzeit überschlagen mit PANIKMACHE zum Thema, konnte ich es mir dann doch nicht verkneifen… also:

Was ist passiert?
Das OLG München hat am 29.9.2012 ein Urteil (Az. 29 U 1682/12) gefällt, das sogenannte Double Opt-In-Verfahren (dient zur Verifikation einer Mailadresse, z.B. für eine Newsletteranmeldung, damit niemand ungewollt Mails/Werbung bekommt) ungültig/unzulässig sei.

Das erst kürzlich der Bundesgerichtshof als auch viele andere Gerichte (die Amts-, Land- und Oberlandesgerichte der einzelnen Bundesländer) komplett anders geurteilt haben, hat das OLG München einfach mal komplett ignoriert bzw. sich nicht mal mit auseinander gesetzt. Daher überschlagen sich aktuell auch die Artikel zum Thema und proklamieren das Ende des Double Opt-In Verfahrens.

So, und jetzt Butter bei de Fische: Ich sehe darin KEIN großes Problem.

Warum? Darum:
Es gab schon öfter mal Urteile in dieser Richtung (also gegen das DOI-Verfahren). Diese wurden aber alle vom BGH revidiert. Zudem – wenn man den BGH mal außen vor lässt – gibt es deutlich mehr rechtskräftige Urteile, die das DOI Verfahren zur Sicherstellung von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG befürworten. Die Tendenz ist also klar Richtung DOI und nicht dagegen!
Dieses Urteil ist klar ein Ausreißer, der keinen Grund zur „Panikmache“ darstellt. Vielmehr ist das Double-Opt-In-Verfahren gerade geeignet, einen Missbrauch durch Spamming zu verhindern (so hat z.B. auch das Landgericht München im Urteil Az.: 31 T 14369/09 entschieden)… und so urteilten wie gesagt nun mal die meisten Gerichte, sprich das DOI-E-Mails kein Spamming, sondern vielmehr ein taugliches Instrument ist, um unerlaubte E-Mail-Werbung auszuschließen.

Für alle die dennoch verunsichert sind, schlage ich folgendes Vorgehen zur Beschleunigung des Klärungsprozess vor:
Einfach beim Bundesjustizministerium zum Empfang des Newsletters anmelden. Den das Bundesministerium nutzt (wie zudem auch ALLE anderen Bundesministerien + dem Bundeskanzleramt) auch das Double Opt-In Verfahren zur Sicherung der Anmeldung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG …  Eine Abmahnung hier von Ihnen gegenüber ein Bundesministerium, könnte dann sicher zur Klärung der Sach- und Rechtslage konstruktiv beitragen… ;-)

Viele Grüße aus Essen,
Jan-Philip Ziebold

P.s. Weiterführende Artikel zum Thema, aber lassen Sie sich BITTE nicht in die Hysterie der Panikmacher reinziehen!:

Zum Onlinemarketing.de Artikel…
Zum Online-Marketing-Recht.de Artikel…
Zum Medien-Internet-und-Recht.de Artikel…
Zum eMailMarketingBlog.de Artikel…

6 Kommentare zu „Aktuelles Urteil zum Double Opt-In-Verfahren, jetzt mal Butter bei de Fische!

  1. Toll zusammengefasst und gut aufgeklärt. Denn auch ich habe in den letzten Tagen die dollsten Artikel darüber gelesen.
    Negative Schlagzeilen „verkaufen“ sich eben besser, wie fundierte Informationen.

  2. Ein heißes Thema mit einer witzigen “Lösung” – Aber die Trennung der Gewalten ist dir schon bewußt? Nicht alles, was eine Bundesbehörde macht ist rechtssicher ;-)
    Aber warten wir mal, wie nächste Instanz entscheidet.

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