Rechtslage im Dialogmarketing: Telefon-Verträge sind wirksam, selbst bei Wettbewerbsverstoß

Folgendes Urteil aus diesem Sommer (welches diese Woche frisch veröffentlich wurde) empfand ich persönlich als sehr spannend und wollte es daher hier einmal kurz als zusammengefassten Lesesnack mit Ihnen teilen:

„Durch unerlaubte Werbeanrufe abgeschlossene Telefon-Verträge sind wirksam“
(Urteil vom Amtsgericht Lahr, Az.: 5 C 246/13, Infoquelle: RA Dr. Martin Bahr).

Persönliche Anmerkung:
Mit „Cold Calls“ haben wir oder unsere Kunden natürlich direkt nichts zu tun, dennoch wissen wir alle, das die Thematik „telefonische Abschlüsse“ und generelle der Kontakt zu Endkunden via Telefon hinsichtlich einer Werbeeinwilligung (Opt-In) oft leider als „grau“ anzusehen ist. Dies primär mangels genau definierter Rechtslage, viel Interpretationsspielraum sowie teilweise konträre Urteile zum selben Thema. Daher stellt dieses Urteil eine weitere Absicherung für alle Unternehmen dar, die auf telefonischen Wege mit ihren Kunden oder Interessenten Kontakt aufnehmen und dort auch Abschlüsse/Verträge schließen/annehmen. Es sichert schlicht die über den Kanal Telefon geschlossenen Verträge nochmals besser ab und hat daher allgemein sichernde Signalwirkung für das Dialogmarketing.

Details des Urteils, als Zusammenfassung von Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr:
Telefon-Verträge, die infolge eines unerlaubten Werbeanrufes abgeschlossen werden, sind wirksam, selbst wenn ein Wettbewerbsverstoß vorliegt.

Die Klägerin machte Entgelte aus einem Telefon-Vertrag geltend. Die Beklagte verteidigte sich u.a. damit, dass die Klägerin sie unerlaubt angerufen habe und nur so der Vertragsschluss zustande gekommen sei. Der Kontrakt sei nichtig, da ein Verstoß gegen § 7 Abs.2 UWG vorliege und die Vereinbarung somit unwirksam sei (§ 134 BGB). 

Dies ließ das AG Lahr nicht geltend, sondern stufte den Vertrag als gültig ein. 

Zwar sei eine Wettbewerbsverletzung gegeben. Diese führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Telefon-Vertrages. Bei der UWG-Vorschrift handle es sich lediglich um eine bloße Ordnungsvorschrift, die die Art des Zustandekommens eines Vertrages betreffe. Der Telefon-Vertrag an sich werde jedoch gerade nicht verboten. Auch verbiete das Gesetz gerade nicht den Abschluss derartiger Vereinbarungen über das Telefon. 

Die Ansicht des AG Bremen (Urt. v. 21.11.2013 – Az.: 9 C 573/12), das durch Cold Calls abgeschlossene Verträge als unwirksam einstuft, sei wenig überzeugend und sei in der Rechtsprechung auch bislang isoliert geblieben. Gerade die Tatsache, dass der Gesetzgeber trotz Kenntnis der aktuellen Misstände im Bereich der Cold Calls bislang keine weitergehenden Regelungen getroffen habe, spreche für die Wirksamkeit des Telefon-Vertrages. Alleine der Gesetzgeber habe es in der Hand, für derartige Fälle auch die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Vertrages anzuordnen. Eine solche Regelung fehle bislang jedoch.

Ich hoffe Ihnen mit diesem kleinen Infosnack zum Tagesstart einen Mehrwert an die Hand gegeben zu haben.

Beste Grüße aus der Ruhrstadt Essen,
Jan-Philip Ziebold

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