Tell-a-Friend Funktion – Rechtlich bedenklich aber dennoch sauber nutzbar? Ja!

Rechtslage
Rechtslage

Die Freunde-Empfehlen / Tell-a-Friend Funktion via E-Mail ist ein beliebter Weg zur kostenfreien viralen Verbreitung von Inhalten. Meist verschickt der Anbieter dann eine E-Mail an dem von seinem Kunden angegebenen Dritten, so z.B. auch die Freunde-Einladungen bei Facebook, Xing, und vielen anderen…

Rechtlich war ja nie so ganz klar, ob man das nun so machen darf oder nicht, es war stets grau. Der Dritte der diese E-Mail dann bekommt, hatte schließlich kein Opt-In hierfür erteilt. Dass Tell-a-friend-E-Mails somit von der Rechtsprechung kritisch gesehen werden, ist bekannt.

In einem aktuellen Urteil vom Landgericht Berlin (Az. 16 O 551 /10) geht es nun ganz konkret um rechtliche Aspekte rund um die Tell-a-friend Funktion. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. , also kein leichter Gegner im Spiel und eine Beachtung wert. Dennoch ist das Ergebnis eine schöne Sache, da es in diesem Bereich nun mehr Klarheit verschafft hat.

Die die Richter machten recht kurzen Prozess und urteilen wie folgt:
„Werbung ist jedes Verhalten einer Person zu Gunsten eines eigenen oder fremden Unternehmens, das auf die Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist…“

Erstes Fazit: Tell-a-friend-E-Mails sind nicht mehr grau, sie sind definitiv schwarz, also verboten.

Positives „ABER„:  
In der weiteren Begründung und den Details des Urteils zeigt das Gericht aber auch auf, dass es durchaus legale Wege der Ausgestaltung dieser Funktion geben kann. Erstmal hat ein Gericht damit ein Tell-a-friend Vorgehen indirekt als „legitim“ freigegeben.

Ein Resümee daraus ergibt: Wenn man folgende Punkte berücksichtigt, ist eine Tell-a-Friend Funktion somit zulässig:
– Nur mit Hyperlinks der Form »mailto:« arbeitet
– Keine Versendung über eigene ESP Systeme
– Keine Empfänger- oder Absender-Adresse vorgeben
– Kein Auftreten seitens des Unternehmens
– Nur Betreff und Mailtext vorgeben

Auf diese Art kann ein Unternehmen sich absichern und zugleich genug Einfluss auf die Betreffzeile und den werbenden Text nehmen, indem es die werbende Nachricht für den Kunden vor-formuliert. Dieses vorgehen ist legitim und ziel-führend.

Kleiner Nachteil: »mailto:«-Hyperlinks funktionieren nicht immer.
Bei den gängigen Programmen wie Outlook oder Thunderbird geht jedoch alles problemlos. Auch die meisten Webmailer wie GMX oder auch Googlemail unterstützen diese Funktion mittlerweile. Somit sollte der Streuverlust marginal ausfallen.

Das Urteil bestätigt auch die bisherige Vorgehensweise, wie ich sie meinen Kunden bisher geraten habe, bspw. wie bei Kundenprojekten Teufel Audio-Pairs umgesetzt.

Unser Tipp lautet somit ganz klar:
Der werbliche Nutzen ist nicht zu verachten. Daher aktiv und mehr Tell-a-Friend Funktion platzieren und in den normalen Newsletter integrieren. Rechtlich ist das Thema nun geklärt und man hat eine klare Orientierungshilfe, die hierbei einen recht klar definierten Rahmen vorgibt. Nutzen Sie diese Chance für mehr Umsatz! :-)

Mit besten Grüßen aus Essen,
Jan-Philip Ziebold

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