Verbraucherzentrale klagt erfolgreich gegen Zeitungsverlage

P.s. Siehe Update vom 20.04.2011 unter dem Artikel (in blau!)!

Rechtslage
Rechtslage

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat heute morgen eine Pressemitteilung über eine gewonnenen Klage gegen den Axel-Springer-Verlag veröffentlicht.

Das Urteil sagt aus, das Zeitungsverlage ihren Kunden auf dem Teilnahmecoupon für Gewinnspiele keine Erklärung unterschieben lassen, mit der diese der Werbung per Telefon und E-Mail zustimmen. Das gleiche gilt für Bestellcoupons für Abonnenten-Werber. Die Richter stellten außerdem klar, dass die Nutzung persönlicher Daten für Werbezwecke nur erlaubt ist, wenn der Kunde klar und eindeutig darüber informiert wurde, mit welcher Werbung er rechnen müsse.

Und das war passiert:
Der Bestellcoupon der Berliner Morgenpost enthielt für Werber eines neuen Abonnenten neben der anzukreuzenden Werbeprämie eine vorformulierte Einwilligungserklärung. Darin erklärte sich der Kunde damit einverstanden, dass die Zeitung seine Daten für Werbezwecke nutzt, sie von Dritten verarbeiten lässt und er schriftlich, per Telefon und E-Mail über weitere Angebote des Springer-Verlags informiert werde. Fast die gleiche Klausel stand in einem Teilnahmecoupon für ein Gewinnspiel der Welt am Sonntag.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und Bundesdatenschutzgesetz:
Die Richter sahen darin Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und das Bundesdatenschutzgesetz. Danach sind Einwilligungsklauseln zur Weitergabe persönlicher Daten nur zulässig, wenn sie vom übrigen Text deutlich hervorgehoben sind. Sie müssen außerdem klar beschreiben, von wem die Daten für welche Zwecke verarbeitet und genutzt werden. Für Telefon- und E-Mail-Werbung reicht eine untergeschobene Erklärung in keinem Fall aus. Diese Werbung ist nur erlaubt, wenn der Kunde eine gesonderte Einwilligungserklärung unterschreibt oder durch Ankreuzen eines Kästchens aktiv zustimmt.

Weiteres Verfahren:

Ein weiteres Verfahren hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Heinrich Bauer Vertriebs KG vor dem Landgericht Hamburg angestrengt. Hier lenkte das Unternehmen schon vor einem Urteil ein. Auf Anraten des Gerichts zog es eine Klausel zurück, die der Bauer Verlagsgruppe Telefon- und E-Mail-Werbung auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Kunden ermöglicht hätte.

Link zum Urteil als PDF bei der VZBV:
Urteil Axel-Springer-Verlag, LG Berlin vom 18.11.2009 ( Az. 4 O 89/09)
http://www.vzbv.de/start/download.php?file=lg_berlin_springer_18_11_2009.pdf
Siehe auch folgende Quelle für weitere Informationen: http://www.adresshandel-und-recht.de/urteile/…

Fazit: Das Urteil bestätigt – leider muss man sagen – einen Trend von einigen Urteilen, die das Direktmarketing in vielen Punkten stark einschränken und in meinen Augen die Kundenfreundlichkeit hierdurch nicht wirklich stark verbessern, den Unternehmen jedoch einiges an Umsatz sowie Handlungsspielraum rauben. Nichts des so trotz ist das Urteil im Ansatz richtig und die Einholung eines Opt-Ins sollte auch in meinen Augen immer ausdrücklich und nicht „untergeschoben“ erfolgen.

P.s. In diesem Zusammenhang möchte ich passend auf einen zurückliegenden Artikel verweisen:
Nicht ohne mein “Opt-In”… Aber wie muss es aussehen?

Mit freundlichen Grüßen aus Essen,
Jan-Philip Ziebold

Update: Neues Urteil aus Berlin, die Werbe-Einwilligung des Axel Springer-Verlages ist doch nicht rechtswidrig!

RA Dr. Martin Bahr machte mich heute Morgen in seiner Newsletter auf ein neues Urteil aufmerksam, den das zuständige Kammergericht Berlin im Urteil (Az.: 23 U 34/10) hat nun entschieden, dass die von der Zeitung „Welt am Sonntag“ eingesetzte Werbe-Einwilligung rechtmäßig ist – das Urteil aus dem Artikel oben, ist somit aufgehoben!

Der Axel Springer-Verlag verwendete nachfolgende Klausel auf einem Teilnahme-Coupon:
„Ich bin damit einverstanden, dass die Welt am Sonntag meine Daten für Zwecke der Werbung, Marktforschung und Beratung nutzt und selbst oder durch Dritte verarbeitet und dass ich schriftlich, telefonisch oder per E-Mail über weitere Angebote informiert werde.“

In der Berufungsinstanz hat nun das Berliner Gericht die erstinstanzliche Verurteilung aufgehoben und die Klage abgewiesen. ==> Und nun kommt der wichtigste Satz: Die verwendete Klausel unterliege nicht den Regelungen der Inhalts- / AGB-Kontrolle, so dass eine gerichtliche Überprüfung nicht in Frage komme (siehe auch Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB).

P.s. Aber: Das Urteil beruht leider aber ausschließlich auf formal-juristischen Gesichtsgründen. Inhaltlich hat sich das Gericht nicht mit der Frage der Zulässigkeit des Einwilligungstextes beschäftigt. Daher: Hätte der Kläger den Anspruch auch auf wettbewerbsrechtliche Normen (nach UWG) gestützt, dann wäre die Klage wohl erfolgreich gewesen! Grund: Die verwendete Klausel ist bezogen auf die sachliche Reichweite viel zu unbestimmt und somit auch leider rechtswidrig…

Fazit: Das alte Urteil zur Werbe-Einwilligung ist zwar gekippt, aber das Gericht erlaubt damit keineswegs die o.g. Klausel, sondern weist die Klage nur aus formalen Mängeln ab. Es ist also kein Freifahrtschein für die verwendete Werbe-Einwilligung von Axel Springer.

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