BDSG-Novelle und die Auswirkungen auf das E-Mail-Marketing

E-Mail Marketing
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Seit der Novellierung des BDSG im September 2009 hat sich sehr viel im Direkt- & Dialogmarketing getan. Da die letzte Stufe der BDSG Novelle am 01.09.2012 greift, es viele anderweitig Gesetzesänderungen gehagelt hat und einige neue Urteile den oft genannten “Graubereiche” deutlicher beleuchten, lohnt mal wieder eine aktuelle Zusammenfassung (für die bisherigen Artikel hier klicken)

Die heutige Zusammenfassung hat allerdings den ausschließlichen Fokus auf das E-Mail-Marketing und was sich hier für Unternehmen ändern wird.

Wie bekannt läuft am 01.09.2012 die Übergangsfrist für Datenaltbestände aus (siehe auch § 47 BDSG bezüglich § 28 BDSG), die vor diesem Datum erhoben wurden. Ab dann, muss sämtliche Werbung auf Bestands- & Neudaten BDSG konform umgesetzt werden.

Zwar unterscheiden sich die neuen Paragrafen stark von den alten, aber die daraus oft erste Vermutung, dass sich nun auch für die E-Mail-Marketing-Branche viel ändern würde, ist komplett falsch. Primär betrifft das Thema nämlich die Post- und Telefonwerbung und die allgemeine Datenverarbeitung.

In der ab September dann komplett gültigen Gesetzgebung (§ 28 Abs. 3 S. 2 BDSG) wird an sich nur der Punkt relevant, das man ohne ein Opt-In (sprich Werbeeinverständnis) keinerlei Werbung versenden darf und zudem eine Opt-Out-Möglichkeit (Widerspruch-Möglichkeit) anbieten muss (§ 28 Abs. 4 S. 1 BDSG). Eine an sich sinnvolle und bereits von den meisten Unternehmen seit Jahren gelebte Praxis.

Das alles ist aber an sich auch nicht so neu wir man denkt, den schon jetzt und auch damals gilt/galt, dass eine Werbung via E-Mail wettbewerbs- und zivilrechtlich grundsätzlich eine vorhergegangene Einwilligung voraussetzt. Schon damals konnte man also unter Berufung auf den alten § 28 BDSG keine Werbung per E-Mail an Personen versenden, die nicht vorab eingewilligt hatten.

Aber, natürlich kommt das Thema durch die Novelle und dem Stichtag nochmal stärker in den Fokus der Aufmerksamkeit und der Endverbraucher unterschiedet nicht so fein wie eventuell die Juristen. Es wird also auch im E-Mail Marketing mehr Nachfragen von Endverbrauchern geben und diese werden auch genauer nach Ihren Rechten schauen. Viele Unternehmer glauben leider nach wie vor, das man E-Mails kaufen darf, Daten einfach anschreiben kann und an sich auch kein explizites Opt-In benötigt. Durch die Novelle und die damit seit 2009 stetig erhöhte Aufmerksamkeit hat sich somit auch im E-Mail Marketing einiges getan. Angst muss aber niemand vor dem 01.09.2012 haben.

Ihre hoffe diese Kurzzusammenfassung hilft Ihnen beim Verstehen der BDSG Novelle weiter. Für tiefer auf das Thema eingehende Informationen bedienen Sie sich einfach bei den bisherigen Artikel hier auf meinem Blog: Hier klicken

Viele Grüße aus Essen,
Jan-Philip Ziebold

P.s. Thema 2: Hier noch schnell ein Lese-Tipps zum Thema „Tell-a-friend“-Funktionen im E-Mail Marketing: RA Dr. Martin Schirmbacher analysiert das aktuelle Referenzurteil vom LG Berlin. http://www.online-marketing-recht.de/2012/06/lg-berlin-zu-tell-a-friend/

5 Kommentare zu „BDSG-Novelle und die Auswirkungen auf das E-Mail-Marketing

  1. Die Notwendigkeit von Double-Opt-In beim Newsletterversand wird immer klar hervorgehoben. Was aber ist, bei einem Kontaktformular auf der Website, bei dem ein Kunde einmalig eine Infobroschüre abfordern kann. Ist hier ebenso ein Double-Opt-In notwendig, bevor das Unternehmen seine Broschüre bzw. Katalog rausschicken darf?

  2. Hallo, stimmt es, dass der Wortlaut des Gesetzes fordert, daß die elektronische Werbeeinwilligung jederzeit abrufbar ist? Also quasi in jedem Newsletter ein Link sein sollte, der das Opt In des jeweiligen Kunden mit Wortlaut, Datum und Uhrzeit, bereitstellt? Gibt es Händler die diese Praxis schon umsetzen?

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