Wer E-Mail-Adressen von Dritten einkauft, darf sich bei deren Nutzung nicht auf die Zusicherung des Verkäufers verlassen, dass für diese Adressen die Einwilligung zum E-Mail-Marketing vorläge, so entschied das OLG Düsseldorf. (Urteil vom 3. November 2009 OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.11.2009, I-20 U 137/09).
Die erworbenen Daten müssen vielmehr daraufhin von dem Käufer noch einmal selbst überprüft werden
Die Parteien des Verfahrens sind beide im Bereich der Vermittlung von Reisen tätig. Die Antragsgegnerin, eine Limited Company (Ltd.), hatte einen Bestand an E-Mail-Adressen übernommen und dazu genutzt, Werbung für das eigene Unternehmen zu versenden. Der Antragsteller hatte unter anderem beantragt, die Gegenseite und deren Geschäftsführer persönlich zu verurteilen, keine Werbe-E-Mails mehr zu versenden, ohne dass dafür die Einwilligung des Empfängers vorliegt. Nachdem das Landgericht Kleve den Antrag zunächst abgelehnt hatte, gab nun das OLG Düsseldorf in zweiter Instanz dem Antragsteller Recht.
Nach Ansicht der Richter hätte sich insbesondere der Geschäftsführer persönlich nicht auf die allgemein gehaltene Zusicherung des Veräußerers der E-Mail-Adressen verlassen dürfen. Vielmehr hätte es Maßnahmen zur Überprüfung der angeblichen Einwilligungen der Nutzer der E-Mail-Adressen geben müssen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Einwilligung des Kunden in die Zusendung von Werbe-E-Mails nach dem Wortlaut des § 7 UWG „ausdrücklich“ erfolgen müsse. Diese Einwilligung müsse daher auf „irgendeine Weise dokumentiert bzw. anderweitig nachzuvollziehen“ sein.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf meinem Beitrag „Vertragsmängel beim gewerblichen Adresshandel (E-Mail-Adressen)“ vom 02.11.2009 hinweisen.
Mit besten Grüßen aus Essen,
Jan-Philip ZIebold
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Jan-Philip Ziebold




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