Direktmarketing Blog

Trends, Tipps, Studien und mehr zum Thema Direktmarketing

Verwender haftet für eingekaufte E-Mail-Adressen

Rechtslage

Wer E-Mail-Adressen von Dritten einkauft, darf sich bei deren Nutzung nicht auf die Zusicherung des Verkäufers verlassen, dass für diese Adressen die Einwilligung zum E-Mail-Marketing vorläge, so entschied das OLG Düsseldorf. (Urteil vom 3. November 2009 OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.11.2009, I-20 U 137/09).

Die erworbenen Daten müssen vielmehr daraufhin von dem Käufer noch einmal selbst überprüft werden

Die Parteien des Verfahrens sind beide im Bereich der Vermittlung von Reisen tätig. Die Antragsgegnerin, eine Limited Company (Ltd.), hatte einen Bestand an E-Mail-Adressen übernommen und dazu genutzt, Werbung für das eigene Unternehmen zu versenden. Der Antragsteller hatte unter anderem beantragt, die Gegenseite und deren Geschäftsführer persönlich zu verurteilen, keine Werbe-E-Mails mehr zu versenden, ohne dass dafür die Einwilligung des Empfängers vorliegt. Nachdem das Landgericht Kleve den Antrag zunächst abgelehnt hatte, gab nun das OLG Düsseldorf in zweiter Instanz dem Antragsteller Recht.

Nach Ansicht der Richter hätte sich insbesondere der Geschäftsführer persönlich nicht auf die allgemein gehaltene Zusicherung des Veräußerers der E-Mail-Adressen verlassen dürfen. Vielmehr hätte es Maßnahmen zur Überprüfung der angeblichen Einwilligungen der Nutzer der E-Mail-Adressen geben müssen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Einwilligung des Kunden in die Zusendung von Werbe-E-Mails nach dem Wortlaut des § 7 UWG „ausdrücklich“ erfolgen müsse. Diese Einwilligung müsse daher auf „irgendeine Weise dokumentiert bzw. anderweitig nachzuvollziehen“ sein.

In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf meinem Beitrag „Vertragsmängel beim gewerblichen Adresshandel (E-Mail-Adressen)“ vom 02.11.2009 hinweisen.

Mit besten Grüßen aus Essen,
Jan-Philip ZIebold

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Studie: Alles über Podcasts Nutzer/Nutzung und Trends

Studie

Studie

Eine umfangreiche aktuelle Studie von der Agentur Blue Sky Media und dem Onlineportal Podcast.de ergab verschiedene spannende Informationen für Direktmarker.

Wo und wofür werden Podcasts genutzt?
Audio- und Video-Podcasts werden weit überwiegend zu Hause genutzt, die mobile Nutzung Unterwegs landet auf einem deutlichen zweiten Platz. Dabei erwarten die User vor allem Informationen (87 Prozent), neue Denkanstöße (77 Prozent) und Weiterbildungsangebote (76 Prozent). Deutlich weniger sind Unterhaltungsformate gefragt.

Was wird genutzt und was ist gewünscht?
Zu mehr als zwei Dritteln akzeptieren und wünschen die Nutzer ausschliesslich kostenfreie Podcast-Angebote. Nur knapp jeder vierte Nutzer akzeptiert einzelne Bezahlangebote. Gegen Werbung haben die meisten User jedoch nichts einzuwenden, vorausgesetzt, sie kommt „unterhaltsam“ daher. Einen hohen Stellenwert bei Video-Podcasts hat auch die technische Qualität des Angebots.

Wer sind die typischen Podcast-Anwender?
Podcast-Anwender sind im Schnitt 34 Jahre alt, weit überwiegend männlich und gut ausgebildet: Fast drei Viertel haben Abitur oder einen Hochschulabschluss.

Hintergrundinformation: Die Studie basiert auf der Online-Befragung von 800 Podcast-Nutzern auf den Websites von 36 Podcast-Anbietern. Die Untersuchung ist als Langzeitstudie angelegt, um jährlich vergleichbare Ergebnisse zu erbringen. Die nächste Feldphase findet im Herbst 2010 statt.

Fazit: Podcasts stecken nach wie vor in den Kinderschuhen, bieten aber für Werbetreibende mit kreativen Einfällen eine gutes Medium um eine hochwertige Zielgruppe zu erreichen und wertige Produkte & Dienstleistungen anzubieten.

Mit besten Grüßen aus Essen,
Jan-Philip Ziebold
http://www.dz-media.de

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Wie reagiert man richtig bei einer Datenpanne?

Tipps & Ratschläge

Tipps & Ratschläge

Wie man mit einer Datenpanne richtig umgeht, ist den meisten leider völlig unklar. Und wenn das Glück es gut meint, ist dies für die meisten soweit auch erst mal nicht schlimm. Aber für den Fall der Fälle sollten Sie vorbereitet sein und Ihr Glück nicht zu sehr auf die Probe stellen. Ich habe Ihnen daher ein paar Tipps und Ratschläge zusammengestellt, die Ihnen bei den ersten Schritten nach einer möglichen Datenpanne helfen können:

Darum geht es: Nach der aktuellen BDSG-Novelle (seit 09/2009 gültig) und § 42a BDSG müssen nach einer Datenpanne unter Umständen bestimmte Informationspflichten zeitnah von Ihnen erfüllt werden, da sonst Bußgelder und andere Konsequenzen drohen.

Wann handeln?: Sind von einer Datenpanne spezielle Datenkategorien betroffen und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der betroffenen Dateninhaber, sind die zuständige Aufsichtsbehörde und natürlich auch die Betroffenen selber zu unterrichten.

Wie handeln?: Keine Panik, Sie müssen sich kein Bein ausreißen und sofort tausende Briefe tippen, sondern erst einmal Ruhe bewahren und alles genau analysieren. Die Mitteilung an die Betroffenen hat zwar unverzüglich zu erfolgen, aber erst nach der Datensicherung, sprich wenn eine Strafverfolgung nicht mehr akut ist. Weiterhin sieht § 42a das BDSG vor, dass die Betroffenen eine Schilderung der unrechtmäßigen Kenntniserlangung der Datenpanne erhalten sowie zusätzlich eine Empfehlung für Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen.

Die Aufsichtsbehörde hingegen muss zusätzlich und vor den Betroffenen eine Erläuterung möglicher nachteiliger Folgen der Datenpanne und der von Ihnen daraufhin ergriffenen Maßnahmen erhalten.

Zudem sollten die betroffenen IT-Systeme durch Ihr Unternehmen nicht einfach verändert werden (sofern keine direkte akute Gefahr mehr von ihnen ausgeht). Vielmehr müssen die Spuren des Vorfalls für die Staatsanwaltschaft bewahrt werden. Besteht der Verdacht, dass Passwörter missbraucht wurden, sind diese umgehend zu deaktivieren und in Absprache mit den ermittelnden Stellen die entsprechenden Zugänge zu löschen. Wichtig ist hier wirklich, dass Sie alles absprechen und nicht in Panik handeln und Sperren/Löschen/etc. …

Externe Datenpannen-Meldungen an Sie: Wenn nun ein Dritter an Ihr Unternehmen herantritt und eine Datenpanne bei Ihnen meldet, sollte ebenfalls keine Panik ausbrechen, sondern zuerst die meldende Stelle um genaue Angaben gebeten werden (wie z.B.: Kontaktdaten, genaue Beschreibung des vermuteten Datenlecks, Art der Daten, wie bemerkt, etc. ).
Dann erfolgt sofort eine Prüfung dieser Meldung durch die definierten Verantwortlichen, wobei Ihr interner oder externer Datenschutzbeauftragter die Prüfung begleiten sollte. Stellt sich die Datenpanne als echt heraus, greifen die Maßnahmen der Information aller relevanten Stellen (Aufsichtsbehörde, Betroffene, etc.).

Fazit: In jedem Fall Ruhe bewahren und Ihren Datenschutzbeauftragten in alle Prozesse aktiv und umfangreich mit einbeziehen. Optimaler Weise (je nach Kompetenz und Verfügbarkeit) sollten Sie ihm die Leitung des Vorfalls überlassen.
Wenn Sie Ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen, ist das Meiste geschafft und die Gefahr erst mal gebannt. Dann gilt es so etwas zukünftig zu vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen aus Essen,
Jan-Philip Ziebold

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FDP sorgt für Trendwende beim Datenschutz

Seit in Bayern die FDP mitregiert, wird der Datenschutz in der Staatsregierung offenbar ernster genommen als früher. Dies geht aus Äußerungen des neuen bayerischen Datenschutzbeauftragten Thomas Petri hervor, der gestern im Landtag seinen ersten Tätigkeitsbericht vorlegte. Zum Artikel der Augsburger-Allgmeinen-Zeitung…

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Kostenlose Vorstufe zur Abmahnung

„Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Abmahnungen im Internet einer kostenlose Vorstufe bedürfen.“, lautet der Kernsatz einer Petition die am 10.11.2009 beim deutschen Bundestag eingereicht wurde.

Fast 3.000 Unterzeichner gibt es schon, und bis zum 05.01.2010 ist noch Zeit, das es 50.000 werden, damit der Bundestag sich mit der Petition beschäftigen muss.

Begründung des Antrags:

„Abmahnungen im Internet sollen in Zukunft eine für den Beklagten kostenlose Vorstufe bekommen. Der Abmahner soll mit dem Beklagten in Kontakt treten und diesem seinen Abmahngrund mitteilen und diesem so eine Möglichkeit geben um diesen möglichen Verstoß innerhalb von einer Frist zu beseitigen.“

Warum der Initiator den Vorschlag auf das Internet beschränkt, kann ich nicht ganz nachvollziehen, finde den Ansatz dennoch sehr spannend und zu befürwortend. In anderen Ländern geht es ja bereits seit jeher ähnlich. Der Untergang des Abendlandes stünde also kaum bevor, wenn in Fällen, in denen der Abgemahnte einsichtig ist, derjenige künftig die Musik bezahlt, der sie bestellt.

Fazit, ganz ehrlich?!: Den Todeskampf der Abmahnindustrie würde sicher nicht nur ich sehr gern verfolgen.

Mit besten Grüßen aus Essen,
Jan-Philip Ziebold

 

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Datenschützer wollen Google Analytics abschaffen

Datenschutz

Ein absoluter „Graus“ für alle Webseitenbetreiber wäre dies, was ich heute morgen auf zeit.de lesen musste, in jedem Fall: „Datenschützer wollen Einsatz von Analytics verhindern“.

Ist es wirklich so schlimm was Google macht? Den eigentlich Google hilft Websitebetreibern, mehr über ihre Nutzer zu erfahren, und dies zudem kostenlos. Datenschützer aber fürchten Sammelwut und fordern Aufklärung. Im Zweifel mit Androhung von Bußgeldern bei Nutzung.

Die Datenschützer wollen die Webseitenbetreiber (und jetzt kommt es:) – notfalls auch mit Sanktionen – dazu bewegen, auf den Einsatz von Google Analytics komplett zu verzichten. Neben dem ULD (=Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz aus Schleswig Holstein) und dem Bundesdatenschutzbeauftragten setzt sich auch bei deren Kollegen in Berlin, Hamburg und der Bayerischen Aufsichtsbehörde in Ansbach die Überzeugung durch, dass der Einsatz von Google Analytics nach deutschem Recht unzulässig ist.

Was sich unsere Datenschützer in Bund und Ländern da wieder ausgedacht haben, lässt einen die Harre zu Berge stehen… (und wer mich kennt, weiß das dies im speziellen bei meiner Frisur ordentlich viel wäre).

Bei Google sieht man das alles etwas anders. Vor allem, da man in den Lizenzbedingungen des Analysewerkzeugs versichert, eben solche Profile nicht zu erstellen: „Google wird in keinem Fall Ihre IP-Adresse mit anderen Daten von Google in Verbindung bringen.“

Trotzdem will der Düsseldorfer Kreis, eine informelle Vereinigung von Datenschutz-Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, bei seiner Sitzung am Ende der Woche einen Forderungskatalog vorlegen, den Websitebetreiber für den legalen Einsatz von Analysewerkzeugen erfüllen müssen.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie u.a. auf meiner Quelle zeit.de.

Mit besten Grüßen aus Essen,
Jan-Philip Ziebold
http://www.dz-media.de

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Neues Fachforum zum Thema Dialog- & Direktmarketing vom DDV

 

DDV Council

DDV Council

Ich möchte an dieser Stelle kurz auf die neue Xing-Fachgruppe „Digitaler Dialog“ aufmerksam machen. Dies ist die neue und offizielle Gruppe des DDV Councils „Digitaler Dialog“.

In diesem neuen Fachforum wird es aber nicht nur um das Council gehen, sondern primär dient diese Gruppe zum Austausch von Informationen / Ideen / Anregungen / etc. rund um das Thema Dialog- & Direktmarketing. Durch ein starkes Moderatoren-Team, ist zudem eine gute Gruppenaktivität gesichert.

Im Detail: In dieser Xing-Gruppe geht es u.a. um digitale Werbemittel und Werbemaßnahmen, die ihren Schwerpunkt auf der Generierung von Response haben. Wesentliche Themen hierbei z.B. das eMail-Marketing (u.a. hat das Council den deutschen Ehrenkodex des eMail-Marketing herausgegeben), Mobile Marketing und Suchmaschinenmarketing, aber auch Webformate, die auf Interaktion ausgelegt sind.
Natürlich bilden auch die Themen Datenschutz und Rechtslage allgemein wichtige Grundpfeiler dieser Gruppe, da ohne Adress-/Datenmarketing ein zielgerichtetes Direktmarketing undenkbar wäre.

Als Schwerpunkt versuchen die Gruppenbetreiber die Themen des DDV Councils „Digitaler Dialog“ aufzunehmen. Ziel der Betreiber ist es jedoch, diese Councilthemen einer breiteren Gruppe von Interessierten zugänglich zu machen sowie allgemeinen Branchenthemen mit Council- & Nicht-Council-Mitgliedern zu diskutieren, da bisher meist nur intern und bei Fachtreffen darüber disskutiert wurde.

Alle Mitglieder des DDV Council „Digitaler Dialog“ sowie sämtliche Sympathisanten und andere allgemein Interessierte sind dort herzlich willkommen.

Weiterführende Links:
- Xing-Fachgruppe: https://www.xing.com/net/digitalerdialog/
- DDV Hauptseite des Council Digitaler Dialog: http://www.ddv.de/index.php?id=89

Mit freundlichen Grüßen aus der Ruhrstadt Essen,
Jan-Philip Ziebold
http://www.dz-media.de

 

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Stiftung Datenschutz: Fluch oder Segen für alle Datenschutzprobleme?!

Rechtslage

Rechtslage

Prof. Dr. Reinhard Voßbein bzw. die UIMC hat am 20.11.10 eine Pressemitteilung veröffentlich, in der Sie offensiv Bedenken äußert, dass eine Stiftung Datenschutz mit Erwartungen zur Lösung der Probleme des Datenschutzes in unserer Gesellschaft überfrachtet wird.

Wie zuletzt hier berichtet, hat die Bundesregierung im Koalitionsvertrag festgelegt, dass eine Stiftung Datenschutz errichtet werden soll die – analog zur Stiftung Warentest – die Zielsetzung haben soll, Produkte und Dienstleistungen auf Datenschutzfreundlichkeit zu prüfen, die Bildung im Bereich des Datenschutzes zu stärken, Aufklärung zu betreiben und ein Datenschutzaudit zu entwickeln. Es sollte von Anfang an vermieden werden, eine vom Grundsatz her gute Idee mit Erwartungen zu überfrachten, die eine derartige Institution nicht erfüllen kann: Den Produkte und Dienstleistungen aus dem IT-Sektor sind etwas grundsätzlich anderes als normale Produkte, die „simpel“ einer eindeutigen technischen Prüfung in Hinblick auf Funktionsfähigkeit und Qualität unterzogen werden können. So sind Produkte häufig Programme oder Programmsysteme, bei denen die Datenschutzfreundlichkeit im Sinne der Einhaltung der Anforderungen der Datenschutzgesetzgebung in der Grundkonzeption und -konstruktion programmtechnisch eingebaut werden muss.

Diese Selbstverständlichkeit ist jedoch nicht grundsätzlich gegeben und im Zweifelsfall nur durch aufwändige Prüfungen insgesamt sowie in Einzelpunkten festzustellen. Wesentlich ist darüber hinaus, dass insbesondere bei Programmsystemen durch die so genannte Einsatzumgebung, unterstützt durch Maßnahmen auf dem Organisations- und Regelungssektor eine Datenschutzkonformität erreicht wird oder werden kann. So sind PETs (Privacy Enhancing Technologies, datenschutzerhöhende Technologien) zwar konstitutive Bestandteile ordnungsgemäßer Systeme, reichen jedoch zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Betriebs von datenschutzrelevanten Programmsystemen nicht aus.
Außerdem belegen die „Datenschutzskandale“ der letzten Zeit eindrucksvoll, in welchem Umfang der menschliche Faktor und insbesondere menschliches Fehlverhalten bis hin zum bewussten Gesetzesbruch zur Nichteinhaltung von Datenschutzvorgaben führen können. Dies ist durch Prüfungen im Sinne einer Produkt- und Dienstleistungsprüfung nicht hinreichend regelbar, selbst wenn die betreffenden Produkte und Dienstleistungen das Gütesiegel einer Prüfinstitution erhalten haben. Außerdem werden viele Programme, die datenschutzrelevante Daten verarbeiten, völlig außerhalb von Bereichen eingesetzt, die einer Prüfung unterzogen werden könnten.

Die UIMC meint als zentrales Fazit: So ist das Problem nicht zu lösen, Lösungswege müssten anders aussehen. Und das unterschreibe ich als zentrale Aussage gerne!

Mit freundlichen Grüßen aus Essen,
Ihr Jan-Philip Ziebold
http://www.dz-media.de

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Opt-Out nun doch erlaubt?! Laut Bundesgerichtshof ja!

Rechtslage

Rechtslage

Eine kleine unerwartete rechtliche „Sensation“ hinsichtlich dem ewigen Thema wie man ein Opt-In richtig erhebt, kommt aus Karlsruhe (11.11.2009):

So entschied das Gericht, das eine Einwilligung in Werbung nicht zwangsläufig durch ein Markieren der entsprechenden Klausel geschehen muss („Opt-in“), sondern auch durch ein Streichen dieser Klausel erfolgen kann („Opt-out“). Dies stellt der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und dem Kundenbindungs- und Rabattsystem „HappyDigits“ klar (Urteil vom 11.11.2009, Az. VIII ZR 12/08, Karlsruhe).

Das Urteil bezieht sich jedoch ganz ausdrücklich nur auf die Einwilligung in Werbung in nicht-digitaler Form. Die Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom September ändert hieran nichts.

Die „Happy Digits“-Betreiberin verwendete folgende Klausel (die laut Kläger damals in der Mitte des Formulars platziert und zusätzlich umrandet war):
„Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten [… von der] Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. [...] Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel [...]“

In der Begründung führt das Gericht aus, dass diese Klausel rechtmäßig ist. Die Verwendung von Daten für Werbung erfordert eine Einwilligung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG n.F. soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie nach § 28 Abs. 3a Satz 2 BDSG n.F. in „drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben“.

Das Gesetz lässt aber offen, ob die Einwilligungsklausel als Opt-out- oder als Opt-in-Lösung formuliert werden muss. Deshalb ist beides zulässig, soweit die anderen gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Anders als im „Payback“-Fall war eine darüber hinausgehende Einwilligung in die Verwendung der Daten für Werbung im Wege elektronischer Post (SMS, E-Mail) nicht Gegenstand der von der Beklagten verwendeten Klausel. Dies wäre nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nur durch eine „Opt-in“-Klausel (also eine gesondert abzugebende Erklärung) möglich gewesen.

Mit besten Grüßen,
Jan-Philip Ziebold
http://www.dz-media.de

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Auftragsdatenverarbeitung betrifft fast alle – Infovideo+Mustervertrag

Rechtslage

Rechtslage

Über das Thema Auftragsdatenverarbeitung habe ich ja bereits in den Artikeln “15 Irrtümer über die Auftragsdatenverarbeitung” sowie “Auftragsdatenverarbeiter aufgepasst, Regeln nach der Datenschutz Novelle”  ausführlich berichtet. Erschreckend war primär, das mehr als die Hälfte der Unternehmen nicht weiß das hier eine rechtliche Anforderung zur Dokumentation besteht und das fast keiner denkt, das er dies machen muss. Ein fataler Fehler!

Auf der Webseite von Rechtsanwalt Stephan Hansen-Oest habe ich ein kleines Video entdeckt, welches das Thema in drei Minuten kurz und verständlich erklärt. Weiterhin ist dort auch eine Mustervereinbarung zur Verfügung gestellt.

Zum Video…

Definition, wann ist es eine Auftragsdatenverarbeitung:
Wenn ein Unternehmen – z.B. beim Outsourcing – ein anderes Unternehmen damit beauftragt, Daten für das Unternehmen zu verarbeiten, so handelt es sich dabei – sofern auch personenbezogene Daten verarbeitet werden – datenschutzrechtlich um eine Verarbeitung von Daten im Auftrag oder auch Auftragsdatenverarbeitung.

Auftragsdatenverarbeitung nach “Dilbert”

Auftragsdatenverarbeitung nach “Dilbert”

P.s. Zum Bild: Das sieht auch in Europa nicht viel anders aus als in den USA.

Mit freundlichen Grüßen aus Essen
Jan-Philip Ziebold
http://www.dz-media.de

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Über den Autor

Jan-Philip ZieboldJan-Philip Ziebold ist Geschäftsführer bei der "DZ-Media Verlag GmbH - Werbe- & Mediaagentur für Direktmarketing" in Essen und schreibt in diesem Blog über Trends, Tipps sowie News rund um das Thema Direktmarketing. Jan-Philip Ziebold bei Xing Jan-Philip Ziebold bei Twitter Jan-Philip Ziebold bei Facebook Zur DZ-Media Webseite

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