
Einladungs-E-Mails für Online-Shoppingportale sind als Werbung anzusehen und unterliegen damit den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen, so urteilte das Amtsgericht Berlin im Urteil vom 22.05.09 (Az.: 15 C 1006/09). Ein derartiges Empfehlungsmarketing ist demnach nur dann zulässig, wenn ein vorheriges, ausdrückliches Einverständnis des Empfängers vorliegt.
Die Tatsache, dass jemand von einem Mitglied eine Einladung erhalten hat, begründet aber kein Einverständnis dieser Person nunmehr von der Verfügungsbeklagten E-Mails erhalten zu wollen…
Auf dieses spannende Rechtsurteil wurde ich erst heute aufmerksam durch den Newsletter von RA Dr. Martin Bahr. Gegen diese Entscheidung wurde zwar erst kürzlich noch Berufung eingelegt (Az. 15 S 8/09), hier wurde aber am 18.08.2009 ein Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO erlassen, mit der Begründung, die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg. Daraufhin wurde die Berufung zurückgenommen und eine Abschlusserklärung abgegeben.
Hinsichtlich der Zulässigkeit von Freundschaftswerbung und Produktempfehlung, können Sie auch unter folgenden Urteilen weitere Informationen finden:
– AG Hamburg, Urteil vom 04.03.2003, 36a C 37/03, JurPC Web-Dok. 265/2003
– OLG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2005, 3 U 1084/05, JurPC Web-Dok. 33/2006
Aber zurück zum Fall aus Berin:
Bei der Beklagten, einem Online-Shopping-Portal, konnten nur registrierte Personen einkaufen. Eine Registrierung von neuen Kunden erfolgte nur, wenn sie von Alt-Mitgliedern eingeladen worden waren.
Der Kläger erhielt nun ungefragt eine E-Mail, in der ihn eine fremde Person auf das Beklagten-Portal einlud. Daraufhin teilte er der Beklagten mit, dass er keine weiteren Mails wünsche. Als Antwort erhielt er eine erneute Werbe-Mails, diesmal mit dem Hinweis, dass die bereits ausgesprochene Einladung bald ablaufe.
Dies ließ sich der Kläger nicht gefallen und mahnte ab. Die Beklagte gab hinsichtlich der 2. Mail eine Unterlassungserklärung ab. Dies hielt der Kläger für nicht ausreichend und zog vor Gericht und geann, die Berliner Juristen sprachen dem Kläger einen Unterlassungsanspruch zu.
Bereits die erste E-Mail sei rechtswidrig gewesen und habe die klägerischen Rechte verletzt. Denn derartige Empfehlungs-Mails seien keine freundschaftlichen Hinweise von Bekannten, sondern ein gezieltes Marketingkonzept der Beklagten.
All diese E-Mails hätten werbenden Charakter und bedürften für den Empfang des ausdrücklichen, vorherigen Einverständnisses des jeweiligen Adressaten.
Weitere Informationen zu diesem Urteil finden Sie u.a. hier.
Eine sehr ausführliche Berichterstattung über das Thema inkl. weitere Urteile und noch mehr Infos gibt es im E-mail Fachblog: Hier der Link
Mit besten Grüßen aus Essen und besten Dank an RA Dr. Martin Bahr für den spannenden Newsletterbeitrag,
Jan-Philip Ziebold
http://www.dz-media.de
Merci für den Ping. :o)
Interessanter Beitrag!
Auch finde ich das Urteil gut!
Wird Zeit das gegen die Werbemails was getan wird!