Wie lange ist ein Opt-In / Werbeeinwilligung gültig? Alles zum Opt-In Verfallsdatum

Rechtslage
Rechtslage

Ein gerade frisch veröffentlichtes Urteil (Az.: 17 HK O 138/10) definiert – als eins der wenigen Urteile im Bereich Datenschutz überhaupt – eine konkrete Vorgabe wie man sich zu verhalten hat. Meist ist alles rund um das BDSG sehr schwammig formuliert und wird je nach „Ansicht“ wild ausgelegt… in diesem Fall gibt es somit endlich mal eine genaue Definition eines Sachfaktes, in diesem Fall eines Zeitraums.

Und zwar wird die Frage recht klar beantwortet, wie lange ein einmal gegebene Opt-Ins eigentlich rechtlich nutzbar ist für eine Werbeabsprache. In diesem Fall zwar nur bezogen auf E-Mail, aber es hat ganz klar auch auf Werbung per Post und Telefon eine rechtliche Aussagekraft.

Nach Ansicht des LG München „verfällt“ somit eine wettbewerbsrechtliche Einwilligungserklärung (Opt-In) in den Empfang von E-Mails nach 1,5 Jahren. Dies begründet der Richter durch den langen Zeitraum zwischen Einholung der Einwilligung und dem Versand der abgemahnten Werbe-E-Mail (im konkreten Fall war hier zwischen keine Werbeansprache).

Bislang liegen zu diesem Thema, sprich Opt-In Verfallsdatum, drei relevante Gerichtsentscheidungen vor:

1.) Urteil des LG Hamburg aus dem Jahr 2004 (Az.: 312 O 645/02)
– Inhaltlich zum selben Thema, allerdings ohne Zeitliche genaue Angabe, den es wurde nur gesagt das 10 Jahre zu lang ist.

2.) Urteil des LG Berlin aus dem Jahr 2004 (Az.: 15 O 653/03)
– Die Richter sahen hier die Grenze bei Inaktivität bereits nach 2 Jahren.

3.) Urteil des OLG Stuttgart aus dem Jahr 2008 (MMR 2008, 136)
Dieses legt bei Werbung mittels FAX sogar nur 4 Wochen als gültig fest.

Rechtsanwalt Dr. Bahr beschreibt diese drei Urteile recht passend: „Wirklich brauchbare und überzeugende Argumente, warum gerade nach 4 Wochen, 2 Jahren oder 10 Jahren die Unwirksamkeit eintreten soll, sucht man in all diesen Urteilen vergebens.“. Dieser vertritt weiterhin die Meinung, das im Verbraucherschutzrecht eine Werbeeinwilligung zeitlich unbegrenzt gelten muss, wenn dies bei rechtlich höher gestellten Themen bereits der Fall ist. Dies untermauert er am Beispiel der Einwilligungserklärung bei Patientenverfügungen, bei denen der Gesetzgeber erst Ende 2009 (mit § 1901 a BGB) eine gesetzliche Regelung eingeführt hat, die auf eine regelmäßige Aktualisierung des Opt-Ins bewusst verzichtet.

Ein wie ich finde gutes Argument, jedoch natürlich nicht rechtskräftig und nur eine Ansicht. Am sichersten fahren Sie daher derzeit mit einer regelmäßigen Ansprache Ihrer Kunden ohne lange Pausen, so dass beim Endverbraucher keine „Warum schickt x mir plötzlich Werbung?„-Frage aufkommt und der Kundendialog dauerhaft (und sinnvoll) gepflegt wird.

Für alle die noch mehr Imput vertragen können, sollten diesen Beitrag von Rene Kulka zum Thema Rechts-Irrtümer im E-Mail-Marketing lesen! Kurz und knapp aber sehr invormativ die wichtigsten fakten im Schnellüberblick!

Mit den besten Grüßen aus Essen,
Jan-Philip Ziebold

P.s. Weiterführende Links:

Wie Sie ein Opt-in richtig erheben, finden Sie in diesem Schaubild:

Sowie eine optimale Einwilligungserklärung unter:

5 Kommentare zu „Wie lange ist ein Opt-In / Werbeeinwilligung gültig? Alles zum Opt-In Verfallsdatum

  1. Dafür gibt es keine gesetzlichen regeln. Hier kann man es einfach nur „machen“ und schauen ob in Fall einer Abmahnung/Klage das Gericht dann entscheidet. Dann hat man einen Rechtsvorfall zur Orientierung.

  2. Interessant. Aber wie schaut es aus, wenn der Kunde einen Vertrag abschließt und ein Opt-In gibt, wenige Zeit später einen weiteren Vertrag abschließt aber hier kein OPt In ankreuzt (vergessen etc.)? Wird damit das erste Opt-In aufgehoben oder muß einem einmal gegebenen Opt In ausdrücklich widersprochen werden, d.h. ein Nichtankreuzen der Checkbox bei einem weiteren Vertrag darf nicht als Widerspruch gewertet werden.

  3. Das haben Sie falsch verstanden, es wurde nicht von Rechtsanwalt Dr. Bahr vergleichen sondern als höheres und wichtigeres Thema, als das maximale dargestellt. Diese Themen sind absolut nicht gleich oder vergleichbar, lediglich der Punkt einer Einwilligung.

    Herr Dr. Bahr wird Ihnen aber sicher mehr Details dazu beantworten können und hat seine Argumente auf seiner Webseite noch einmal deutlicher formuliert.

  4. Wie krank, eine Werbeeinwilligung mit einer Patientenverfügung zu vergleichen.

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