Eine Krux, die datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung / Werbe-Einwilligung

Rechtslage
Rechtslage

Die Krux mit der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung ist, das eine rechtskonforme Werbe-Einwilligung an sich ein Ding der Unmöglichkeit darstellt, an welcher viele Unternehmen – egal ob groß oder klein – immer wieder gescheiter sind…

Seit Jahrzehnten schon ist die Gretchenfrage im Direktmarketing schlechthin die, nach „DER“ rechtskonformen Einwilligungserklärung, sprich der perfekten Werbe-Einwilligung um dann Werbemaßnamen mit gesicherten Opt.In Bezug umzusetzen.

Ein kleines Resümee hat just heute Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr zum Thema gezogen, hier sein Gastbeitrag zur Gretchenfrage:

Inzwischen gibt es fast ein Dutzend wichtiger BGH-Entscheidungen zu dieser Problematik. Die Rechtsprechung hat eine solche Ausdifferenzierung erhalten, dass der juristische Laie kaum noch hinterherkommt. Vgl. ausführlich zu den datenschutz- und wettbewerbsrechtlichen Voraussetzungen das neue Buch von RA Dr. Bahr „Recht des Adresshandels“.

Daten- und Verbraucherschützer fürchten sich – wie der Teufel das Weihwasser – herkömmlicherweise davor, selbst eigene Muster zu Einwilligungserklärungen zu veröffentlichen. Sie beschränken sich in aller Regel darauf, die Einwilligungserklärungen von Unternehmen als auch Agenturen zu kritisieren oder sehr oft sogar abzumahnen. Lediglich in Einzelfällen finden sich entsprechende Empfehlungen.

Nun hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Bayer, Herr Dr. Thomas Petri, ein Muster für datenschutzkonforme Einwilligungserklärungen veröffentlicht. Schwerpunkt Schulbereich.

Direktmarketing
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Auch wenn die Grundsätze, die die Rechtsprechung für den Bereich des Direktmarketings entwickelt hat, sicher nicht 1:1 auf die Fälle der Schule übertragbar sind, so fällt eines doch auf: Legt man die harten Kriterien, die Datenschützer als auch Verbraucherverbände selbst aufstellen, an diese Einwilligungserklärungen an, so sind diese durchgehend rechtswidrig!

Zunächst fällt auf, dass zwischen vier Muster-Einwilligungserklärungen unterschieden wird. Unter anderem existiert auch ein Formular für „Minderjährige Schülerinnen und Schüler“. Ein Gericht würde diese Einwilligung bereits deshalb für unwirksam erklären, weil kein konkretes Mindestalter genannt wird. Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung eine Einwilligung auch von Minderjährigen erklärt werden, es kommt also nicht auf das Alter der Person, sondern allein auf die Einsichtsfähigkeit an. Einwilligungen von Personen zwischen drei und zwölf Jahren sind jedoch stets unwirksam, da diese Personen i.d.R. noch nicht die Reichweite ihrer Erklärung überblicken können (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.06.2005 – Az.: 6 U 168/04). In seinen Empfehlungen  stellt das Innenministerium Baden-Württemberg fest, dass in der Regel ab einem Alter von 14 Jahren von einer Einsichtsfähigkeit auszugehen ist, jedoch nicht früher.

Bei den Formulierungen generell (in allen vier Varianten) fällt auf, dass die Erklärung für „insbesondere im Rahmen der pädagogischen Arbeit oder von Schulveranstaltungen entstehende Texte und Fotos“ gelten soll.

Auch diese Formulierung hätte vor keinem deutschen Gericht Bestand. Alleine der Zusatz „inbesondere“ deutet nämlich daraufhin hin, dass die Einwilligung auch noch für andere Bereich gelten muss. Wortklauberei werden Sie jetzt sagen. Das ist aber das Alltagsgeschäft bei der Formulierung von Einwilligungserklärung.

Die Rechtsprechung hat hier den sogenannten Grundsatz der „verbraucherfeindlichsten Auslegung“ entwickelt. D.h., ist der Anwendungsbereich einer Klausel unklar oder mehrdeutig, wird bei der rechtlichen Überprüfung die Variante genommen, die am umfangreichsten in die Interessen des Verbrauchers eingreift.

Gleiches gilt für den angegebenen Anwendungsbereich der Einwilligungserklärung. Es gibt inzwischen mehr als 50 instanzgerichtliche Entscheidungen, die sich alleine mit dem Thema befassen, ob eine Klausel hinreichend bestimmt den Umfang der Einwilligung angibt oder nicht. Mit (nahezu) stets dem gleichen Ergebnis: Nein, die hinreichende Bestimmtheit ist nicht gegeben!

Schauen Sie einmal selbst, ob sich für Sie die hinreichende Bestimmtheit aus der Erklärung ergibt. Ja? Dann sagen Sie bitte einmal, was genau unter „örtliche Tagespresse“ zu verstehen ist: Nur Lokalzeitungen oder auch überregionale Zeitungen mit einem Lokalteil?

Und dann noch eine Frage: Für welche personenbezogenen Daten (einschließlich Fotos) wird sich denn hier eigentlich die Erlaubnis eingeholt? Der Hinweis  „Klassenfotos werden im Jahresbericht lediglich mit alphabetischen Namenslisten versehen; ansonsten werden den Fotos keine Namensangaben beigefügt“ wirkt zunächst beruhigend. Impliziert er doch, dass nur Namensliste veröffentlicht werden. Bei „verbraucherfeindlichster Auslegung“ ist dem aber nicht so. Denn die Einschränkung bezieht nicht auf die Daten-Veröffentlichung in Kombination mit Fotos. Was gilt, wenn personenbezogene Daten alleine, ohne Fotos, publiziert werden, steht dort nicht.

Fazit
Fazit

Fazit:
Die Veröffentlichung solcher datenschutzrechtlicher Muster ist sinnvoll und nützlich. Die Reihe der Daten- und Verbraucherschützer muss sich jedoch ganz klar die Frage gefallen lassen, warum sie sich nicht an die selbst aufgestellten Vorgaben hält. Die Antwort darauf ist relativ einfach: Weil dies unmöglich ist.

Und da wären wir wieder beim Thema: Die rechtskonforme Werbe-Einwilligung oder besser: Die eierlegende Wollmilchsau.

Mit besten Grüßen aus Essen und Dank an Dr. Martin Bahr,
Jan-Philip Ziebold

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