
Ganz frisch wurde diesen Monat vom Bundesgerichtshof eine Entscheidung gefällt, die großen Einfluss auf das sogenannte Double-Opt-In Verfahren haben wird, mit dem derzeit 90% der Daten für Telemarketing- Kampagnen am deutschen Markt erhoben werden.
Das Gericht hat das Double-Opt-In zwar als guten Weg bewertet, aber als nicht ausreichend genug. Denn es sei nicht sichergestellt, dass die Rufnummer die per Bestätigungsmail (die Double-Opt-In-Mail) verifiziert wurde, auch zu dieser E-Mail-Adresse gehört. Zudem konnte das verurteilte Unternehmen (die AOK) die Mail die dies verifiziert haben soll, nicht vorlegen (da diese nicht gespeichert wurde). Soweit mir bekannt, speichert fast niemand diese Mails an die Endverbraucher – die zu Double-Opt-In Erhebung dienen – zusätzlich als Kopie in der Datenbank, geschweige denn ein Übermittlungsprotokoll oder sonstige Nachweise dass die Double-Opt-In Verifikation stattgefunden hat.
Weiterhin wurde entschieden, dass die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit EU-Recht vereinbar. Hiergegen hatte die verurteilte Partei u.a. geklagt.
Das Urteil ist nachzuvollziehen, denn das alleinige Mitteilen dass man etwas verifiziert hat ist natürlich keine optimale – wenn auch bisher gängige – Variante. Zukünftig wird man das Double-Opt-In Verfahren wohl dahingehend umstellen müssen, dass neben den Dingen wie IP & Co. auch die Mail die an den Endverbraucher ging inkl. einer Versandbestätigung / Übermittlungsprotokoll beim Opt-In-Nachweis mit speichern muss.
Das Problem dass die Rufnummer dennoch nicht vom Teilnehmer stammen kann, der gerade alles per Double-Opt-In bestätigt hat, bleibt natürlich dennoch erhalten. Dies zu lösen, so dass es vor jedem Gericht standhält, geht rein digital erst einmal wohl nicht. Es bleibt also spannend, wie sich dieses Urteil auf die Praxis auswirken wird.
Hier nochmal der Link zum Urteil:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0029/11
Mit besten Grüßen aus Essen,
Jan-Philip Ziebold
Richtig, das betrifft aber auch schlicht sämtliche Bereiche im Marketing bzw. bei der Opt-In Erhebung. Es ist immer leicht grau, da die genaue Vorgehensweise nirgends klar definiert ist, sprich wie ein Opt-In genau ausschauen muss, genau erhoben und gespeichert werden muss, wie lange es gültig ist, etc. etc. es ist also somit für die Werbewirtschaft nicht möglich „perfekt“ zu arbeiten, sondern nur „so gut wie möglich“, sprich nach besten Wissen und Gewissen.
zitat: (..)– zusätzlich als Kopie in der Datenbank, geschweige denn ein Übermittlungsprotokoll oder sonstige Nachweise dass die Double-Opt-In Verifikation stattgefunden hat.(..)
ÄHM- Datenschutz? Die IP ist ja schon „grau Zone“.
Zitat:
(..)Das Problem dass die Rufnummer dennoch nicht vom Teilnehmer stammen kann, der gerade alles per Double-Opt-In bestätigt hat,(..)
Wäre das nicht vorsätzlicher Betrug bzw. Täuschung? Könnte man da nicht den Empfänger der die falsche Nummer (scheinbar absichtlich) angegeben hat, zur Verantwortung ziehen?
Armes Deutschland.. Zum Glück haben wir ja sonst keien Sorge :-)
Hmm,
zukünftig werden dann wohl nur noch Teloptins gelten die postalisch mit zeitgleicher Einsendung der letzten Telefonrechnung gegeben wurden. *schwarzmal*