
Die deutschen Datenschutzgesetze (BDSG) orientieren sich ja erst einmal grundsätzlich am Begriff der personenbezogenen Daten natürlicher Personen. In der letzten Zeit wird jedoch öfter eine Anwendbarkeit der Datenschutzgesetze auch auf juristische Personen diskutiert. Im folgenden Artikel möchte der Autor (und darauf spezialisierter Rechtsanwalt) dies versuchen zu klären, sprich inwiefern die Datenschutzgesetze auch auf Daten juristischer Personen ohne Bezug zu einer natürlichen Person Anwendung finden können. Ein nicht unwichtiger Fakt wenn man länger darüber nachdenkt, gerade und im besonderen in Bezug auf Werbung/Werbemails/etc. .
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Den Details der Analyse aus dem verlinkten Artikel voraus gegriffen, möchte ich das Fazit von Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska gern direkt hier zitieren:
„Daten juristischer Personen werden vom Anwendungsbereich der deutschen Datenschutzgesetze momentan weitestgehend ausgenommen, obwohl auch die Unternehmen grundsätzlich ein Interesse daran haben, datenschutzrechtlich Einfluss auf unternehmensbezogene Angaben zu nehmen. Bislang schützt das BDSG nur Angaben über natürliche Personen, wenngleich innerhalb Europas durchaus unterschiedliche Regelungskonzepte existieren. Insoweit ist auch die Tendenz in der aufsichtsbehördlichen und wissenschaftlichen Diskussion beachtlich, künftig gänzlich auf das Merkmal des Personenbezugs zu verzichten und damit juristische und natürliche Personen gleichermaßen zu schützen.“
P.s. Ebenfalls vom selben Blog, ist folgender und aktuell sicher nicht unspannender Artikel: „Was droht wenn kein Datenschutzbeauftragter bestellt wird?“
Mit besten Grüßen aus Essen und allen ein frohes gesegnetes neues Jahr,
Jan-Philip Ziebold