
Die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung bzw. das Werbeeinverständnis für Telefon- und/oder E-Mail-Werbung muss getrennt von anderen (und in einer rechtlich eigenständigen Handlung) erfolgen. Es reicht nicht aus, wenn diese zusammen mit anderen Erklärungen abgefragt wird.
Auf dem Blog von RA Dr. Bahr lass ich über das Urteil, bei dem der Bundesverband der Verbraucherzentralen 2010 wegen folgenden verwendeten Klauseln in einem Internet-Gewinnspiel gegen den Betreiber Gruner+Jahr geklagt hatte:
- „1. Ja, ich möchte meine Gewinnchancen nutzen und erkläre mich damit einverstanden, dass (…) und (…) mich künftig per Telefon oder E-Mail über interessante Angebote informieren.
- 2. Ich akzeptiere die Teilnahmebedingungen und den Hinweis zur Datennutzung.
- 3. Ihre E-Mail-Adresse, Ihre Telefonnummer und Ihren Namen speichern und verwenden (…) und (…) auch über die Dauer des Gewinnspiels hinaus, um Sie künftig über interessante Angebote auch von Partnerunternehmen zu informieren. (Falls Sie keine Informationen mehr erhalten möchten, können Sie der weiteren Nutzung Ihrer Daten für diese Zwecke per Mail an die Adresse […] jederzeit widersprechen.“
Die Ausgestaltung war so, dass Teilnehmer nur eine einzige Zustimmung in allen drei Punkten abgeben konnten (sprich Pflichtfelder, keine freie Wahl). Eine getrennte Erklärung war somit leider nicht möglich und die Teilnahme war somit gekoppelt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hielt diese Klauseln zu Recht für unwirksam und klagte auf Unterlassung. Die Richter des LG Hamburg gaben der Klage statt (Az. 312 O 25/10), da ein Verstoß gegen AGB-Recht und geltendes Wettbewerbsrecht vorliegt. Entsprechend der „Payback“-Entscheidung des BGH sei bei der Einwilligung zwischen der datenschutzrechtlichen und der wettbewerbsrechtlichen Ebene zu unterscheiden.