Das Kammergericht in Berlin hat eine wichtige Entscheidung zum Datenschutz in Bezug auf Rechtsanwälte getroffen:
“(…) Aus der Kontrollpflicht der Datenschutzbehörde ergibt sich keine gesetzliche Befugnis (oder gar Verpflichtung) des Rechtsanwalts zur Weitergabe mandatsbezogener Informationen an den Datenschutzbeauftragten (…)”
Nach Auffassung des Kammergerichts geht die anwaltliche Schweigepflicht eventuellen Datenschutzgesetzen vor. Der Anwalt kann deshalb nicht gezwungen werden, Informationen preiszugeben, die an sich seiner Schweigepflicht unterliegen.
Beste Grüße aus Essen,
Jan-Philip Ziebold
Ein Kommentar zu „Rechtslage: Schweigepflicht geht vor Datenschutz“