E-Mail-Werbung: Darlegungs- und Beweislast für die Einwilligung des Adressaten

Rechtslage
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Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat in seinem Urteil von 07/2009 (5 U 226/08) zum Thema E-Mail-Werbung geurteilt.

Es geht in diesem Urteil um einen Wettbewerbsverstoß durch Zusendung von E-Mail-Werbung sowie die Darlegungs- und Beweislast für die Einwilligung des Adressaten. Auch die Inhaltskontrolle vorformulierter Einwilligungserklärungen in Gewinnspielteilnahmebedingungen wurde vom Gericht kommentiert.

Das war passiert:
Im vorliegenden Fall erhielt ein Verbraucher Werbe-E-Mails zum Thema Altersvorsorge. Dabei enthielt das Schreiben einen Hinweis darauf, dass sich der Adressat zuvor auf einem der unternehmenseigenen Portale angemeldet habe.

Das verklagte Unternehmen (das vom Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer verklagt wurde) hatte sich im Verfahren darauf berufen, dass es zuvor die Einwilligung der Nutzer mittels Double-Opt-In eingeholt habe. Nach Ansicht des Gerichts reichten die Einwilligungsklauseln zur Mitwirkung an einem Gewinnspiel jedoch nicht aus, um die Adressaten anschließend mit Werbemails zu beschicken.

Die Kläger wiesen darauf hin, dass es keine Einwilligung zur Übermittlung von Werbemitteln gegeben habe und dass das Ankreuzen des Textfeldes „Die Verbraucher-Tipps und besondere Marktinformationen bestellen … und gewinnen“ nicht als Einwilligung gelten könne. Das Oberlandesgericht Hamburg stimmte dem zu, die veröffentlichten Teilnahmebedingungen seien außerdem zu allgemein.

Meine Meinung:
Das ständige Hin und Her der Gerichte wie ein gültiges Opt-In auszusehen hat,… zu diesem Thema gibt es einige Urteile/Richter die sich alle nicht wirklich einig sind und teilweise sogar widersprechen… auch dieses Urteil hilft hier nur teilweise um den „Graubereich“ der Datengenerierung klarer zu machen. Aber gut, das BDSG Gesetzt ist halt schwammig und unklar formuliert und lässt daher halt viel Raum für Interpretationen….

Die allgemeine und oft zitierte Zusammenfassung dieses Urteils „Generierung von Adressen für Werbemails auf Gewinnspielseiten trotz Double-Opt-In rechtswidrig“ ist natürlich so nicht richtig/übertrieben, denn was dieser Anbieter falsch gemacht hat, ist schon lange eigentlich so nicht mehr üblich, sprich allgemeine Opt-Ins zu erheben. Das Double-Opt-In Verfahren hat an dieser Stelle erstmal damit nichts zu tun…

Rechtlich sicherere, sowie für Verbraucher deutlich freundlicher, sind somit die expliziten Opt-Ins, die die Werbetreibenden Unternehmen und Absichten genau benennen. Zwar gibt es hier auch viele Ausprägungen und Absurditäten der Gestaltung, dennoch ist diese Richtung deutlich besser als ein allgemeiner Satz der pauschal ein Opt-In erheben soll. Das Double-Opt-In ist danach eigentlich nur noch für die Verifikation der Daten zuständig, rechtlich ist das „davor“ viel relevanter und damit ausschlaggebend.

Fazit: Rechtssichere Adressen kann man natürlich online, auch per Gewinnspiel und natürlich per Double-Opt-In erheben, hier sollte man sich nicht verwirren lassen! Lediglich das WIE sollte man mit mehr Sorgfalt behandeln. Ein viel größeres Problem ist die Darlegungs- und Beweislast für die Einwilligung des Adressaten, die beim Opt-In-erhebenden Unternehmen liegt, und fast nie ausführlich genug erfüllt werden kann…

Eine kleine Hilfe an dieser Stelle kann eventuell folgender Blog-Beitrag zum Thema Opt-In Erhebung bieten:
https://adressdaten.wordpress.com/2009/07/22/nicht-ohne-mein-%e2%80%9copt-in%e2%80%9d-aber-wie-muss-es-aussehen/
Dieser Artikel ist natürlich absolut nicht das Non-Plus-Ultra, aber sicherlich ein Ansatz der mehr Rechtssicherheit gewährleistet.

Beste Grüße aus Essen,
Jan-Philip Ziebold

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