Aktuelle Urteile zu E-Mail-Marketing / Newsletter-Recht

Rechtslage
Rechtslage

Eine große Liste ausgewählter Urteile zum Thema E-Mail-Werbung möchte ich Ihnen heute als Infosnack ans Herz legen:

Pflicht zur vollständigen Preisangabe auch im E-Mail-Newsletter
Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 10.12.2009, Az. I ZR 149/07) entschieden, dass die Regeln der PAngV auch dann gelten, wenn mit Preisen in einem Newsletter geworben wird.

Pflicht zum Double-Opt-In, auch bei offline generierten Adressen?
Das Berliner Amtsgericht Wedding hatte sich vor kurzem mit einem Fall von unerlaubter Werbung eines Versandhändlers zu beschäftigen. Einer Kundin unterlief  beim Eintippen ihrer E-Mail-Adresse ein Wort-Dreher. Dadurch landete die Werbung per Newsletter nicht bei ihr sondern im privaten E-Mail Account eines Juristen.

Geschäftsgeheimnis: E-Mail-Adressen
Das OLG Köln hat festgestellt, dass es wettbewerbswidrig ist, Datenbestände potenzieller Kunden zu kopieren, um sie für eigene Werbezwecke einzusetzen (OLG Köln vom 5.2.2010, Aktenzeichen: 6 O 137/09).

Vorsicht bei gekauften Adressen
Ankäufer von E-Mail-Adressdaten haften selbst für gekaufte Adresslisten, urteilte das OLG Düsseldorf am 24.11.2009 (Az. I-20 U 137/09). Das Gericht hat entschieden, dass sich der Ankäufer von E-Mail-Adressdaten nicht mit einer allgemein gehaltenen Zusicherung des Veräußerers zur Eignung des Adressmaterials zur E-Mail-Werbung begnügen darf.

Mitbewerber ohne Schadensersatzanspruch bei Spam-Mails
Nach Meinung des LG Berlins (Urt. v. 11.12.2009 – Az.: 96 O 113/09) haben Unternehmen keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein Mitbewerber unerlaubte Werbe-Mails an Dritte versendet.

Double-Opt-In-Bestätigungsmail ist kein Spam
Eine Bestätigungs-E-Mail, in welcher der User aufgefordert wird, seine Anmeldung für das zugesandte Angebot (z.B. einen Newsletter) zu bestätigen, stellt keine unerlaubte E-Mail-Werbung dar. Vielmehr ist dieses Double-Opt-In-Verfahren gerade geeignet, einen Missbrauch durch Spamming zu verhindern (Landgericht Muenchen, Beschluss v. 13.10.2009 – Az.: 31 T 14369/09).

Die rechtssichere Einwilligung
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist es eine unerlaubte Handlung, wenn E-Mails ohne Einwilligung des Empfängers versandt werden (BGH vom 11.3.2004, Az. (Aktenzeichen) I ZR 81/01). Der Beitrag beschreibt, wann Einwilligung rechtsgültig ist und wann nicht.

Unterlassungserklärung allgemein oder auf konkrete E-Mail-Adresse?
Das Landgericht Berlin hat in einem Beschluss vom 16. Oktober 2009 (Az. 15 T 7/09) entschieden, dass im Falle unverlangter E-Mail-Werbung eine auf eine konkrete E-Mail-Adresse des Betroffenen beschränkte Unterlassungserklärung nicht ausreicht, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Confirmed-Opt-In-Verfahren bei E-Mail-Werbung unzureichend
Das LG Heidelberg hat noch einmal bestätigt, dass das Confirmed-Opt-In-Verfahren bei E-Mail-Werbung unzureichend ist, um einen Missbrauch zu vermeiden (LG Heidelberg, Urt. v. 23.09.2009 – Az.: 1 S 15/09).

Weiterempfehlung per E-Mail
Mit Urteil vom 22. Mai 2009 hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden, dass in bestimmten Fällen Empfehlungs-E-Mails als Spam anzusehen sein können (AG Berlin-Mitte, Az. 15 C 1006/09).

Adressen anmieten
Beim Anmieten von Fremd-Adressen gilt es eine Reihe von neuen Gesetzen zu beachten. Dabei geht es um mehr als nur die Einwilligung durch Double-Opt-In. Transparenz und Koppelungsverbot müssen beachtet werden.

Einmaliger E-Mail-Kontakt ist keine Einwilligung
Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 9. Juli 2009 entschieden, dass ein einmaliger E-Mail-Kontakt keine Einwilligung in den Erhalt von werbenden E-Mails darstellt (Aktenzeichen: 161 C 6412/09).

Auch einmalige B2B-Werbung per E-Mail ist rechtswidrig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20. Mai 2009 (Aktenzeichen: I ZR 218/07) entschieden, dass schon die erstmalige Zusendung von E-Mails an Unternehmen ohne vorheriges Einverständnis des Empfängers rechtswidrig ist.

Pflichtangaben in E-Mails wie auf Geschäftsbriefen
Auch wenn das Urteil schon älter ist – noch immer gibt es genug Verstöße. Seit dem 1.1.2007 müssen die auf Geschäftsbriefen notwendigen Pflichtangaben auch in E-Mails gemacht werden.  Bei einer GmbH müssen neben den üblichen Kontaktdaten auch Rechtsform, Registergericht und –nummer, Sitz und die ausgeschriebenen Namen der Geschäftsführer genannt werden.

Details zu allen Urteilen finden Sie bei Torsten Schwarz auf seinem Absolit Blog.

Beste Grüße aus Essen,
Jan-Philip Ziebold

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