Urteil: IP-Adressen 7 Tage speichern / Opt-In Problematik

Rechtslage
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Mit dem Urteil des OLG aus Frankfurt am Main (Urteil vom 16.6.2010, Aktenzeichen 13 U 105/07) wurde eine wichtige Entscheidung zum Thema IP-Speicherung rechtskräftig.

Zusammengefasst: Telekom-Kunden können nicht die sofortige Löschung ihrer IP-Adressen verlangen. Das Gericht hält es für zulässig, wenn die Telekom die IP-Adressen 7 Tage speichert – selbst wenn der Kunde eine Flatrate hat. Zur Zeit der Klageerhebung speicherte die Telekom die IP-Adressen nach dem Rechnungsversand noch 80 Tage. Das Landgericht gab der Klage im Juni 2007 insoweit statt, als es der Telekom untersagte, die Daten länger als 7 Tage zu speichern. Im selben Jahr änderte die Telekom ihre Praxis dahin, dass sie die Speicherzeit auf  7 Tage reduzierte. Diese neue Speicherpraxis entspricht einer Absprache mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz.

Im Detail: Mit seiner Berufung ans Oberlandesgericht macht der Kläger weiterhin geltend, die Telekom müsse die IP-Adressen jeweils sofort nach Beendigung einer Internetverbindung löschen. Hierzu sei die Telekom im Interesse des Datenschutzes und des Schutzes seiner Privatsphäre verpflichtet. Weil über die IP-Adressen die Möglichkeit bestehe, das Nutzerverhalten auszuspähen und daraus Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des jeweiligen Teilnehmers zu ziehen, sei auch ein Speicherzeitraum von (nur) 7 Tagen nicht hinnehmbar.

Die Telekom meint, sie sei berechtigt, die IP-Adressen zur Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Fehlern und Störungen an ihren Anlagen sowie zur Abrechnung mit den Nutzern zu erheben und zu verwenden.

Das Gericht folgte im wesentlichen den Argumenten der Telekom. Es sei kein Rechtsgrund ersichtlich, nach dem die Telekom verpflichtet sei, die IP-Adressen sofort nach Ende der Internetverbindung zu löschen. So habe auch das Bundesverfassungsgericht in einschlägigen Urteilen nicht einmal ansatzweise die Rechtmäßigkeit von Datenspeicherungen durch Dienstanbieter im Zusammenhang mit dem Telekommunikationsverkehr in Zweifel gezogen.

Opt-In: Hinsichtlich eines nachweisbaren dokumentierten Opt-Ins ist es zwar gut, dass 7 Tage rechtlich zulässig sind, allerdings ist es in der Praxis dennoch natürlich ein großes Problem. Es bedeutet ja, aus Sicht von Adressmarketer die Daten für Werbezwecke erheben, dass nach 7 Tagen ein Opt-In (das eine IP als Ursprungshinweis nutzt) „nichts“ mehr wert ist… Eine praktische Lösung für diese Herausforderung gibt es derzeit nicht wirklich…

Beste Grüße,
Jan-Philip Ziebold

5 Kommentare zu „Urteil: IP-Adressen 7 Tage speichern / Opt-In Problematik

  1. Pingback: Anonymous
  2. 80 Tage war schon sinnvoll, sinnvoller als 7 Tage. Die meisten Opt-In Anfragen kommen nach einem Erstkontakt, sprich: kurz nach einer Datennutzung/Opt-In Erhebung. Und was Adressmakler damit zu tun haben ist ganz simpel: Man benötigt zur Werbeansprache von Endverbrauchern ein aktives Werbe-Opt-In, dies muss man dokumentieren. Im Internet wird dies per IP/Host, Timestamp und Quelle umgesetzt. Kann man aber die IP keinem Teilnehmer mehr zuordnen, kann man auch kein Opt-In rechts sicher erheben, da eine Nachweis schwer bis nicht möglich ist.

  3. Haha. Dann heißt das ja auch, dass das Opt-In früher nach 80 Tagen „nichts“ mehr wert waren. Wo ist denn da die Logik?
    Entweder Opt-In oder kein Opt-In. Was hat das mit der Speicherdauer von IP-Adressen beim IP-Provider zu tun, wie der Addressmakler mit einem Opt-In umgeht.

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