
Der Bundesgerichtshof hat gestern ein Urteil veröffentlicht, das auch für Direktmarketer und im Besonderen E-Mail Marketer spannend ist.
Das war passiert: Kabel Baden-Württemberg hatte in einer Werbe-E-Mail einen Telefonanschluss und eine Internetflatrate beworben, dabei aber den Anschlusspreis nicht genannt. Geklagt hatte ein konkurrierender Telekommunikationsanbieter, da er sich benachteiligt fühlte.
Ergebnis: Wer mit Preisen in einem Newsletter wirbt, muss sich jedoch auch dabei an die Gesetze halten und Endpreise angeben. Das Urteil (Aktenzeichen I ZR 149/07) gegen Kabel Baden-Württemberg wurde bereits im Dezember 2009 gefällt.
Fazit: Die Regeln der Preisangabenverordnung gilt halt immer, auch wenn in einem Newsletter geworben wird. Die Entscheidung zeigt somit, dass die Werbung mit Preisen immer kompliziert ist und der Teufel im Detail steckt. Wer in einer E-Mail den Endkunden Leistungen anbiete, müsse bei Preisangaben Endpreise (=Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile) angeben. Das eingesetzte Medium spiele dabei keine Rolle (P.S. Noch komplexer wird das Problem, wenn die Werbung grenzüberschreitend erfolgt).
Jan-Philip Ziebold