Urteil E-Mail Marketing: Werbung kann Angebot und Nachfrage sein

E-Mail Urteil
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Die Tage bin ich über ein Urteil des LG Memmingen gestolpert, dass mit dem Urteil vom 23.12.09 (Az. 1 HK O 1751/09) ein wenig Licht in das Thema „Was zählt eigentlich alles unter Werbung?!“ beigetragen hat.

Kurzer Exkurs vorab: Im deutschen Recht ist E-Mail-Werbung nur mit vorheriger Einwilligung (Opt-In) erlaubt. Bei einem bestehenden Geschäftsverhältnis wird dies vom Gesetzgeber unter restriktiven Bedingungen (Soft Opt-In) auch ohne ein explizites Opt-In geduldet. Während das Opt-In allgemein somit weniger Schwierigkeiten bereitet, wird in Gesprächen aber oft ganz klar deutlich, dass gerade der Begriff “Werbung” – und was darunter nun alles fällt – völlig unklar ist.

Werbung kann Angebot und Nachfrage sein:

Werbung ist zunächst einmal jede (!) Äußerung mit dem Ziel, den Absatz zu fördern (2006/114/EG, Artikel 2). Dies kann unmittelbar durch das Angebot eines Produktes oder einer Dienstleistung erfolgen (Absatz-Werbung). Aber auch mittelbar durch eine Nachfrage nach Produkten & Diensten, die indirekt den Absatz fördern (Nachfrage-Werbung).
Für Furore sorgte hier u.a. das BGH-Urteil “FC Troschenreuth” in 2008, bei dem ein Sportverein eine E-Mail-Nachfrage bzgl. der Schaltung von Bannerwerbung auf der Vereins-Webseite erhielt. Diese war rechtswidrig, da der Verein die E-Mail-Adresse nicht für derartige Anfragen veröffentlicht hat. Vermeintlich kurios, da der Verein ja durch die Bannerschaltung verdienen würde und die Anfrage somit nur positive Zwecke verfolge – nicht in den Augen des obersten Gerichts.

LG Memmingen, das war passiert:

Der Betreiber eines kostenlosen Branchenverzeichnisses informierte den Kläger über die Aufnahme und bat darum, die eingetragenen Daten auf Richtigkeit zu überprüfen. Der Kläger sah in der E-Mail unerlaubte Werbung und begehrte Unterlassung.

Die Richter bestätigten die Auffassung, da die Bereitstellung der kostenlosen Verzeichniseinträge Werbeeinnahmen generiert, die E-Mail daher mittelbar der Absatzförderung diente und als Nachfrage-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung rechtswidrig war. Auch eine konkludente Einwilligung liegt nicht vor, da die E-Mail-Adresse nur für Nachfragen nach typischen Produkten und Diensten des Unternehmens veröffentlicht wurde, und nicht zur Bereitstellung von Unternehmensdaten für fremde gewerbliche Zwecke.

Weiterführende Links zum Urteil:

P.s. In diesem Zusammenhang auch spannend:
Das eine E-Mail-Adresse in Geschäftsbrief keine Werbe-Einwilligung darstellt, konnte man sich denken, nun ist hierzu auch konkret Recht gesprochen wurden. Zum Artikel hier klicken.

sowie: Werbeemails unerwünscht! Auch Autoresponder sind Spam nach Urteil durch des AG München.

Mit besten Grüßen aus Essen,
Jan-Philip Ziebold

4 Kommentare zu „Urteil E-Mail Marketing: Werbung kann Angebot und Nachfrage sein

  1. Also bei meinem E-Mail system werden solche werbungen glaub ich Automatisch gelöscht
    hatte nähmlich noch keine werbe spams^^

  2. Akso wen ich werbun per E-Mail bekomme gehts „Löschen“ ich mach mir da keinen sogroßen kopf es nervt halt nur.

    mfg

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