
Die Tage bin ich über ein Urteil des LG Memmingen gestolpert, dass mit dem Urteil vom 23.12.09 (Az. 1 HK O 1751/09) ein wenig Licht in das Thema „Was zählt eigentlich alles unter Werbung?!“ beigetragen hat.
Kurzer Exkurs vorab: Im deutschen Recht ist E-Mail-Werbung nur mit vorheriger Einwilligung (Opt-In) erlaubt. Bei einem bestehenden Geschäftsverhältnis wird dies vom Gesetzgeber unter restriktiven Bedingungen (Soft Opt-In) auch ohne ein explizites Opt-In geduldet. Während das Opt-In allgemein somit weniger Schwierigkeiten bereitet, wird in Gesprächen aber oft ganz klar deutlich, dass gerade der Begriff “Werbung” – und was darunter nun alles fällt – völlig unklar ist.
Werbung kann Angebot und Nachfrage sein:
Werbung ist zunächst einmal jede (!) Äußerung mit dem Ziel, den Absatz zu fördern (2006/114/EG, Artikel 2). Dies kann unmittelbar durch das Angebot eines Produktes oder einer Dienstleistung erfolgen (Absatz-Werbung). Aber auch mittelbar durch eine Nachfrage nach Produkten & Diensten, die indirekt den Absatz fördern (Nachfrage-Werbung).
Für Furore sorgte hier u.a. das BGH-Urteil “FC Troschenreuth” in 2008, bei dem ein Sportverein eine E-Mail-Nachfrage bzgl. der Schaltung von Bannerwerbung auf der Vereins-Webseite erhielt. Diese war rechtswidrig, da der Verein die E-Mail-Adresse nicht für derartige Anfragen veröffentlicht hat. Vermeintlich kurios, da der Verein ja durch die Bannerschaltung verdienen würde und die Anfrage somit nur positive Zwecke verfolge – nicht in den Augen des obersten Gerichts.
LG Memmingen, das war passiert:
Der Betreiber eines kostenlosen Branchenverzeichnisses informierte den Kläger über die Aufnahme und bat darum, die eingetragenen Daten auf Richtigkeit zu überprüfen. Der Kläger sah in der E-Mail unerlaubte Werbung und begehrte Unterlassung.
Die Richter bestätigten die Auffassung, da die Bereitstellung der kostenlosen Verzeichniseinträge Werbeeinnahmen generiert, die E-Mail daher mittelbar der Absatzförderung diente und als Nachfrage-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung rechtswidrig war. Auch eine konkludente Einwilligung liegt nicht vor, da die E-Mail-Adresse nur für Nachfragen nach typischen Produkten und Diensten des Unternehmens veröffentlicht wurde, und nicht zur Bereitstellung von Unternehmensdaten für fremde gewerbliche Zwecke.
Weiterführende Links zum Urteil:
- Meine Quelle: Rene Kulkas E-Mail Blog
- Medien-Internet-Und-Recht.de (Volltext)
- damm-legal.de (Dr. Damm & Partner RA)
- online-und-recht.de (Kanzlei Dr. Bahr)
P.s. In diesem Zusammenhang auch spannend:
Das eine E-Mail-Adresse in Geschäftsbrief keine Werbe-Einwilligung darstellt, konnte man sich denken, nun ist hierzu auch konkret Recht gesprochen wurden. Zum Artikel hier klicken.
sowie: Werbeemails unerwünscht! Auch Autoresponder sind Spam nach Urteil durch des AG München.
Mit besten Grüßen aus Essen,
Jan-Philip Ziebold
@Mathias: Echt was für ein E-Mail system ahst du den?
Also bei meinem E-Mail system werden solche werbungen glaub ich Automatisch gelöscht
hatte nähmlich noch keine werbe spams^^
sry wegen rechtschreib fehlern is noch zu früh
mfg
Akso wen ich werbun per E-Mail bekomme gehts „Löschen“ ich mach mir da keinen sogroßen kopf es nervt halt nur.
mfg