
Das „alte“ BDSG regelt den Umgang mit Meldungen an Auskunfteien und Wirtschaftsdienste (wie z.B. Schufa, Creditreform, etc.) im §28 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigene Zecke (Absatz 1, Nr. 2, 3).
Durch die Novellierung des BDSG am 01.09.2009 ergeben sich im §28 zum 01.04.2010 wichtige Änderungen! Sorgen Sie daher für eine gute Dokumentation dessen – denn die Geschäftsführung haftet hier persönlich.
Im Detail: Gemäß des neu eingeführten §28a BDSG ist die Übermittlung der sogenannten Negativmerkmale nur unter den dort aufgezählten Voraussetzungen zulässig. Die neue Vorschrift legt die Bedingungen für die Weitervermittlung von offen stehenden Forderungen, bestrittenen Kontosaldi oder dem Schuldner bis dato nicht bekannt gegebenen Information an den Vertragspartner (z.B. Kreditinstitut) fest.
Eine ausführliche Erläuterung und Vorher-/Nachher-Vergleiche finden Sie unter folgendem Link:
http://www.procado.de/Artikel/19780/Schufa-Meldungen.html
PS. Allgemein zum BDSG,
hier wichtige weiterführende Links zum Thema:
– BDSG 2009, die Änderungen im Überblick
– BDSG 2009, Gesetzestext mit eingearbeiteten Änderungen
Mit freundlichen Grüßen aus Essen,
Jan-Philip Ziebold