Zum 01. September 2009 wurde das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) novelliert (siehe auch meinen Artikel dazu „Alles zum neuen BDSG„).
Die Vorschriften hinsichtlich der Verwendung von Daten zu Werbezwecken wurden hierbei verschärft. Der Gesetzgeber hat in § 47 BDSG eine Übergangsregelung vorgesehen, nach der so genannte „Altadressen“ (also Adressen, die vor dem 01. September 2009 erhoben worden sind) bis zum 31. August 2012 den alten Regelungen des BDSG unter fallen.

Den nachfolgende Beitrag der Münchner Rechtsassessorin Alma Lena Fritz untersucht dabei die Frage, ob Unternehmen auch in den Genuss dieser Regelung kommen, wenn sie von Adresshändlern nach dem 01. September 2009 Daten kaufen, die erstmals vor diesem Datum bei den Betroffenen erhoben worden sind.
Ich kann Ihnen diesen Artikel nur wärmstens an Herz legen, da er auch Einsteigern in einfachen aber fachkundigen Wörtern das Thema gezielt näher bringt. Wichtig ist das Thema aber auch für „Alten Hasen“, da sicherlich vielen die neuen Regelungen auch noch nicht bewusst sind.
>> Zum vollständigen Artikel hier klicken.
P.s. Generell empfehle ich in diesem Zusammenhang den zurückliegenden Beitrag „Auftragsdatenverarbeiter aufgepasst, Regeln nach der Datenschutz Novelle„.
Mit besten Grüßen aus Essen,
Jan-Philip Ziebold
http://www.dz-media.de