Geschäftsführer haften für Einwilligungen bei Werbe-E-Mails (Opt-In)

Rechtslage
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Das Werbe-E-Mails gegen das wettbewerbsrechtliche Spam-Verbot verstoßen können, wenn diese ohne Einwilligung der Empfänger versandt werden, sollte jedem klar sein. Doch das dafür auch der Geschäftsführer persönlich haftet, war nicht immer ganz klar.

Ein Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf stellt kürzlich aber die persönliche Haftung fest (Az. I 20 U 137/09).

Demnach muss der Geschäftsführer selbst prüfen, ob der Empfänger eine ausdrückliche Einwilligung (Opt-In) in E-Mail-Werbung abgegeben hat. Weiterhin muss er müsse Maßnahmen treffen, um unzulässige E-Mail-Werbung zu verhindern: Er hafte neben dem Unternehmen persönlich auf Unterlassung.

Aber es geht noch weiter: Falls die Adresse nicht selbst erhoben wurde, genügt es laut dem Urteil nicht, sich auf die Versicherung des Verkäufers zu verlassen, dass ein Opt-In erteilt worden sei. Das Gericht urteilte weiter, das der Geschäftsführer sich seiner Haftung auch nicht dadurch entziehen könnte, dass er die Adressdaten von einem Dritten angekauft hat – selbst wenn dieser das Vorliegen von Opt-Ins versichert hat. Beispielsweise könne er prüfen, ob den erworbenen Adressdaten dokumentierte Einwilligungserklärungen beigefügt sind, eine solche Prüfung sei zumutbar und möglich. Das Oberlandesgericht München hat dies in einem ähnlichen Urteil (Az.: 23 U 1818/09) ebenfalls bestätigt (ich berichtet “Vertragsmängel beim gewerblichen Adresshandel – E-Mail-Adressen”).

Was muss man beachten?
Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil (Az.: 312 O 362/08) etwas Hilfestellung gegeben, in dem es über die Aufbewahrungsdauer einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung – sprich Opt-In – geurteilt hat. Als Frist setzen die Richter hier drei Jahre – unter Hinweis auf § 11 Abs.4 UWG – fest. Danach kann man diese Informationen somit löschen. Wichtig: Löschen ist hier aber nicht gleich löschen. Zwar muss man Endverbrauchern in meinen Augen beispielsweise nach einem Widerruf grundsätzlich die Löschung der Daten bestätigen, kann / muss jedoch die Opt-In Einwilligung für Rückfragen/ Problemfälle vorhalten.

Abschließend möchte ich Ihnen noch ein paar Tipps geben, wie man ein Opt-In eigentlich richtig erhebt (oder erheben lässt) sowie welche Bestandteile ein Opt-Ins enthalten muss. Hierzu verweise ich daher auf meinen Artikel “Nicht ohne mein “Opt-In”… Aber wie muss es aussehen?”, dass die Rechtslage stärker beleuchtet und Hilfestellungen aus der Praxis gibt inkl. konkreter Beispiele.

Mit freundlichen Grüßen aus Essen,
Jan-Philip Ziebold

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