
Direkt zum Jahresauftakt macht sich Thilo Weichert (Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein) für strengere Gesetze im Kampf gegen Spam stark.
Im Konkreten: Er fordert, dass auch für den Versand von Werbe- und Infomails an geschäftliche Nutzer (sprich B2B Mailings), eine Einwilligung eingeholt werden muss.
Wer Newslettern, Werbe- und Infomails an Privatnutzer schickt, benötigt deren ausdrückliches Einverständnis, doch im Business-Bereich gibt es einen solchen Schutz bislang nicht. Geschäftliche Mail-Adressen dürfen ohne Zustimmung des Nutzers beschickt werden, wenn von einer »mutmaßlichen Einwilligung« aufgrund der beruflichen Position des Empfängers ausgegangen werden kann. Erst wenn dieser widerspricht, muss er vom Verteiler genommen werden. Was in meinen Augen auch eine gängige und sinnvolle praktische Vorgehensweise darstellt.
Im Gespräch mit der “Welt am Sonntag” hat jedoch Thilo Weichert eine Änderung dieser Regelung gefordert: „Es wäre sinnvoll, auch bei geschäftlicher Kommunikation eine Einwilligungsanforderung wie im Konsumentenbereich zu schaffen«, so Weichert und verwies auf seine eigenen Erfahrungen. »Ohne mein Zutun bin ich auf so vielen Verteilern gelandet, dass es allmählich zu einem echten Ärgernis wird. Allein das Sichten und Sortieren verschlingt viel Zeit. Mich aber von jeder Mailingliste streichen zu lassen, ist noch mehr Aufwand. Ich habe es aufgegeben, mich dagegen zu wehren.
Mal schauen ob sich in dieser Richtung 2010 wirklich etwas ändern wird.
Mit besten Grüßen aus Essen
Jan-Philip Ziebold
P.s. Und zum Jahresstart noch zwei Linktipps die einen Klick wert sind:
* Mit effektiven Formularen mehr Leads generieren
http://www.emailmarketingblog.de/2010/01/02/mit-effektiven-formularen-mehr-leads-generieren/
* Galerie: Weihnachtsmailings 2009
http://www.emailmarketingblog.de/2009/12/29/galerie-weihnachtsmailings-2009/
Ja, ein sehr komplexer Bereich mit vielen Interpretationen :-)
Huhuu
Häufiger Irrtum leider. Der Einwilligungsvorbehalt gilt hierzulande seit Jahren für B2C und B2B. § 5a UWG hat mit § 7 nichts zu tun.
(btw interessantes PDF! :-) ..)
… wohl wahr. Siehe Thilo – wenn der es nicht weiß…
ja, aus unseren Kommentaren können wir gut erkennen, das die Rechtslage im Datenschutz einfach unübersichtlich ist und die Novellen nicht zu einer wirklichen Verbesserung der Lage beigetragen haben. Für die Wirtschaft eine enorme Belastung und für den Endverbraucher kaum spürbarer unterschied….
@Rene So wie ich diesen Pasus des UWG verstehe bezieht er sich aber explizit auf Verbraucher (die definitionsgemäß Geschäfte nicht als Gewerbetreibende oder Selbstständige abschließen) und gölte somit eben nicht für den B2B-Bereich.
„Der „B2B-Bereich“ soll nicht mit Informationsanforderungen belastet
werden, welche in erster Line dem Verbraucherschutz dienen.“
Siehe hierzu das PDF „UWG_Reform_2009“ der Rechtsanwälte Lieb. S. 8, 2. § 5a UWG, Absatz 3.
Da braucht sich ja nicht viel zu ändern – auch für den B2B-Bereich bedarf es einer vorherigen ausdrücklichen (!) Einwilligung (§ 7 UWG Abs. 2 Nr. 3). Thilo blickt scheinbar selbst durch den ganzen Rechts-Wirrwarr nimmer durch… ;-)