Das Landgericht Berlin hält Beschränkung einer Unterlassungserklärung (Az. 15 T 7/09) auf eine konkrete E-Mail-Adresse nach einem Spaming-Vorwurf für unzureichend.
Seit Jahren ist bereits eine gewisse Skepsis der Gerichte zu beobachten, sich auf einen zu eingeschränkten Unterlassungstitel einzulassen, so dass der Beschluss des Landgerichts Berlin an sich keine große Überraschung ist. Dennoch bedeutet dies nicht notwendig, dass der gesamte Verteiler nicht mehr nutzbar ist, wenn man eine generelle Unterlassungserklärung abgegeben hat.
Um Probleme zu vermeiden, sollte jedenfalls im Falle von Abmahnungen darauf geachtet werden, dass der Betroffene gebeten wird, sich dahingehend zu äußern, ob er von dem Unternehmen auf anderen E-Mail-Adressen Werbung erhält.
Dr. Martin Schirmbacher, Fachanwalt für IT-Recht, HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin kommentiert bei absolit-blog.de das aktuelle Urteile und Gesetze: Zum Beitrag auf absolit-blog.de