Opt-Out nun doch erlaubt?! Laut Bundesgerichtshof ja!

Rechtslage
Rechtslage

Eine kleine unerwartete rechtliche „Sensation“ hinsichtlich dem ewigen Thema wie man ein Opt-In richtig erhebt, kommt aus Karlsruhe (11.11.2009):

So entschied das Gericht, das eine Einwilligung in Werbung nicht zwangsläufig durch ein Markieren der entsprechenden Klausel geschehen muss („Opt-in“), sondern auch durch ein Streichen dieser Klausel erfolgen kann („Opt-out“). Dies stellt der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und dem Kundenbindungs- und Rabattsystem „HappyDigits“ klar (Urteil vom 11.11.2009, Az. VIII ZR 12/08, Karlsruhe).

Das Urteil bezieht sich jedoch ganz ausdrücklich nur auf die Einwilligung in Werbung in nicht-digitaler Form. Die Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom September ändert hieran nichts.

Die „Happy Digits“-Betreiberin verwendete folgende Klausel (die laut Kläger damals in der Mitte des Formulars platziert und zusätzlich umrandet war):
„Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten [… von der] Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. […] Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel […]“

In der Begründung führt das Gericht aus, dass diese Klausel rechtmäßig ist. Die Verwendung von Daten für Werbung erfordert eine Einwilligung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG n.F. soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie nach § 28 Abs. 3a Satz 2 BDSG n.F. in „drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben“.

Das Gesetz lässt aber offen, ob die Einwilligungsklausel als Opt-out- oder als Opt-in-Lösung formuliert werden muss. Deshalb ist beides zulässig, soweit die anderen gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Anders als im „Payback“-Fall war eine darüber hinausgehende Einwilligung in die Verwendung der Daten für Werbung im Wege elektronischer Post (SMS, E-Mail) nicht Gegenstand der von der Beklagten verwendeten Klausel. Dies wäre nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nur durch eine „Opt-in“-Klausel (also eine gesondert abzugebende Erklärung) möglich gewesen.

Mit besten Grüßen,
Jan-Philip Ziebold
http://www.dz-media.de

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