
Einen weiteren Artikel, den ich heute Morgen bei dr-bahr.com gefunden habe, dreht sich um das spannende Thema Abgleichprotokolle bzw. „was ist, wenn gekaufte Daten sich als „Schrott“ raus stellen?!, muss ich dennoch zahlen?“
Laut OLG München scheinbar ja zwar nicht pauschal aber grundsätzlich schon, wenn die Rahmenbedienungen fehlen Zwar sind Adressdeals ohne vernünftigen Vertraglichen Rahmen in meinen Augen ohnehin fraglich, aber gut, darum geht es hier heute nicht.
Zurück zum Fall des OLG München: Das Vertragsmängel beim gewerblichen Adresshandel gerichtlich eher selten sind ist bekannt. Umso interessanter ist die Entscheidung des Gerichts (Urt. v. 10.08.2009 – Az.: 23 U 1818/09), die gleich mehrere umstrittene Punkte anspricht.
Die Beklagte erwarb von dem Kläger 180.000 E-Mail-Adressen, verweigerte jedoch später die Bezahlung, da zahlreiche Mängel vorliegen würden. Die Daten enthielten umfangreiche Dubletten und Fake-Anmeldungen, auch sei die festgelegte Umwandlungsrate nicht eingehalten worden. Darüber hinaus seien die Daten nicht mittels Double-Opt-In erhoben worden, was heutzutage aber Standard sei.
In der ersten Instanz unterlag die Beklagte, die daraufhin in Berufung ging. Aber auch in der Berufung gaben die Richter dem klägerischen Begehren statt.
Hinsichtlich der Umwandlungsrate fehle es an einer ausdrücklichen vertraglichen Festlegung, so die Juristen. Zwar habe die Beklagte behauptet, dass eine solche zwischen 1 und 5% üblich sei, hierfür keine konkreten Beweise vorgelegt. Ohnehin sei dieser Punkt erst verspätet im Rahmen der Berufungsverhandlung geltend gemacht worden.
Aus dem Vertrag ergebe sich auch nicht, dass eine Vereinbarung hinsichtlich des Double-Opt-In-Verfahrens vorliege. Zwar behauptete die Beklagte, dass diese Voraussetzung ein marktüblicher Mindeststandard sei und eigentlich keiner zusätzlichen vertraglichen Regelung bedürfe, legte jedoch auch hinsichtlich dieses Punkt keine Beweise vor und griffe diesen Punkt ebenfalls erst in der Berufung und somit verspätet auf.
Insgesamt folgten die Richter der Meinung der Erstinstanz und stellten fest, dass auf den Adresshandel Kaufrecht Anwendung finde. Es handle sich hierbei um die Übergabe beweglicher Sachen.
Schliesslich sei vertraglich vereinbart gewesen, dass Dubletten und Fake-Adressen binnen acht Tagen zurückzusenden seien, andernfalls gölten sie als genehmigt. Da die Beklagte damals keine Beanstandungen vorgebracht habe, müsse sie auch aus diesem Grunde ihrer Zahlungspflicht nachkommen.
Mit freundlichen Grüßen,
Jan-Philip Ziebold
http://www.dz-media.de
Ein Kommentar zu „Vertragsmängel beim gewerblichen Adresshandel (E-Mail-Adressen)“