Bestätigungs-Mails sind keine unerlaubte E-Mail-Werbung, laut LG München

Rechtslage
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Die Tage bei Dr-Bahr.com gelesen: Das LG München (Beschl. v. 13.10.2009 – Az.: 31 T 14369/09) hat festgestellt, dass eine reine Check-E-Mail kein Spamming, sondern vielmehr ein taugliches Instrument ist, um unerlaubte E-Mail-Werbung auszuschließen.

Bei dem Antragsteller handelte es sich um einen Münchener Rechtsanwalt. Er machte geltend, dass der Antragsgegner, der Geschäftsführer einer Direktmarketing Firma, unaufgefordert Werbeschreiben per E-Mail an seine Kanzleiadresse zugesandt habe. Tatsächlich wurde ihm eine Check-Mail mittels Double-Opt-In im Rahmen eines Gewinnspiels zugesandt.

Der Anwalt begehrte den Erlass einer einstweilige Verfügung.

Sowohl das AG München als auch die Beschwerde-Instanz, das LG München, lehnten einen Anspruch ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Zusendung einer Check-E-Mail im Double-Opt-In-Verfahren keine unerlaubte E-Mail-Werbung darstelle. Denn die Besonderheit in diesem Verfahren liege darin, dass die Registrierung für das zugesandte Angebot erst dann wirksam werde, wenn sie von dem Adressaten bestätigt werde.

Es handle sich somit um einen Schutz vor weiteren, unerwünschten E-Mails und um eine Absicherung, dass die erste Aufforderung tatsächlich von dem Adressaten stamme und nicht auf einem missbräuchlichen Eintrag beruhe. Das LG München beruft sich dabei ausdrücklich auf die „E-Mail-Werbung“-Entscheidung des BGH (Urt. v. 11.03.2004 – Az.: I ZR 81/01), wo es ausdrücklich heisst:

„Der Werbende hat durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt.“

Fazit: Eine solche geeignete Massnahme sei das Double-Opt-In-Verfahren.Es liegt somit bei solchen E-Mail keine unerlaubte Werbung vor.

Mit besten Grüßen aus Essen,
Jan-Philip Ziebold
http://www.dz-media.de

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