
Seit dem 1.10. gilt in den Niederlanden das neue Telekommunikationsgesetz.
Hiernach wird nun auch für B2B ein ausdrückliches Opt-In für den E-Mail-Verand verlangt. Einzige Ausnahme: ähnlich zur Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG kann im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehung für eigene Produkte & Dienste geworben werden, die den verkauften ähnlich sind, sofern bei Adresserhebung auf die Widerrufsmöglichkeit hingewiesen wurde. Bei Verstoß drohen bis zu 450.000,– EUR Strafe durch die OPTA.
Danke für den NL-Tipp an Rene!
Mit besten Grüßen aus Essen,
Jan-Philip Ziebold
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