Aufbewahrungsdauer der Opt-In Einwilligungserklärung

Rechtslage
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Heute wurde ich auf ein aktuelles Urteil zum Thema Opt-In des LG Hamburgs aufmerksam, dass ich auf der Webseite dr-bahr.com gesehen habe. Im Urteil Az.: 312 O 362/08 vom 23.12.2008 geht es um die Aufbewahrungsdauer einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung, sprich Opt-In.

Das Landgericht hat sich als eines der ersten überhaupt zur Frage geäußert, wie lang eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung überhaupt aufgehoben werden darf bzw. muss.

Die Richter urteilten, dass solange ein Verwender/ Adresseigner damit rechnen müsse, das Vorliegen einer Einwilligung nachzuweisen, dürfe/ müsse er die Daten weiterhin speichern. Als Frist setzen die Richter hier drei Jahre – unter Hinweis auf § 11 Abs.4 UWG – fest.

Was war passiert? Darum ging es im Verfahren:
Im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung zum Thema Werbeanrufe teilte der Beklagte gegenüber dem Gericht vor, dass er die Einwilligung nicht nachweisen könne, da er diese aus datenschutzrechtlichen Gründen bereits gelöscht habe. Die Hamburger Richter hielten diese Argumentation allerdings  für juristischen Nonsenses und verurteilten den Beklagten.
Begründung: Auch wenn ein ursprüngliches Vertragsverhältnis durch einen Widerruf beendet worden sei, dürfe der Verwender die Daten im Zweifel weiter vorhalten. Sie seien erst dann zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich seien.

Fazit: Löschen ist nicht gleich löschen. Zwar muss man Endverbrauchern in meinen Augen beispielsweise nach einem Widerruf grundsätzlich die Löschung der Daten bestätigen, kann/ muss jedoch die Opt-In Einwilligung für Rückfragen/ Problemfälle vorhalten.

Ein Kommentar zu „Aufbewahrungsdauer der Opt-In Einwilligungserklärung

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