
Ich möchte kurz auf ein Urteil bezüglich unerlaubter E-Mail-Werbung von 10.03.2009 des OLG Dresden (Az.: 14 U 1192/08) aufmerksam machen, über das ich bei dr-bahr.com gelesen habe.
Das Gericht hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter nicht als Mitstörer für beauftragte E-Mail-Werbung (Stand-Alone) haftet, wenn er Dritte (Versender/Listeigner) mit der Versendung beauftragt und ab Kenntnis einer Rechtsverletzung die weitere Vertragsdurchführung abbricht.
Der Beklagte hatte ein Unternehmen mit der Versendung von E-Mail-Werbung beauftragt. Diese wiederum engagierte ein Subunternehmen. Dabei wurden auch E-Mails an den Kläger geschickt, der aber nach seiner Ansicht hierzu nie einem Empfang zugestimmt hatte. Der Kläger (E-Mail Empfänger) nahm nicht nur den Versender in Haftung, sondern auch den beklagten Reiseveranstalter (als Mitstörer).
Dies jedoch zu Unrecht nach Ansicht des OLG Dresden. Denn die unerlaubte Zusendung war zwar objektiv ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (beziehungsweise in den Gewerbebetrieb), der beklagte Reiseveranstalter sei jedoch nicht verantwortlich hierfür. Details hierzu: Grundsätzlich könne jeder, der allgemein zu einer Rechtsverletzung beiträgt, als Mitstörer in Anspruch genommen werden. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden dürfe, setze die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus.
Nachdem der beklagte Reiseveranstalter erfahren habe, dass der von ihm beauftragte Dienstleister weitere Subunternehmen mit dem Versand von E-Mails beauftragt habe und es zu Rechtsverletzungen kam, habe er den Versand stoppen lassen, die weitere Vertragsausführung abgebrochen und die Restzahlung verweigert. Damit sei er seinen Prüfungspflichten in ausreichender Weise nachgekommen und hafte nicht.
Ein sehr gutes und faires Urteil in meinen Augen.
… hilft aber nur bei Individualansprüchen des Geschädigten (analog §§ 823, 1004).
Im Wettbewerbsrecht gilt dagegen die unmittelbare – verschuldensunabhängige – Haftung des Geschäftsherrn für seine Beauftragten, § 8 Abs.2 UWG. Das Unternehmen wird sich daher nicht dauerhaft juristisch hinter seinen Dienstleistern verstecken können.