Direktmarketing Blog

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Richtungsweisend: Deutsche Post unterliegt im Rechtsstreit um Postwerbung

Post-Marketing

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Unter dem Titel “Eine Waffe für Werbemüde” schreibt RA Udo Vetter vor kurzem über ein spannendes Urteil, dass alle Werbetreibende betrifft, die im Bereich der Postwerbung tätig sind. Die Zusenden von Postwurfsendungen wird in diesem Urteil untersagt bzw. stark eingeschränkt… aber lesen Sie dazu im Detail den Beitrag von Udo Vetter:

Die Deutsche Post hat ein Urteil rechtskräftig werden lassen, mit dem ihr die Zustellung des eigenen Werbeblatts “einkauf aktuell” an einen werbemüden Bürger untersagt wurde. Geklagt hatte ein Lüneburger Rechtsanwalt.

Der Jurist hatte die Post mehrfach schriftlich aufgefordert, ihm nicht jeden Samstag die Werbesendung in den Briefkasten zu stopfen. Bei “einkauf aktuell” handelt es sich um ein in Plastikfolie eingeschweißtes Fernsehprogramm, dem noch Werbeprospekte beigelegt werden, meist von Supermärkten, Getränkeläden und Elektrodiscountern. Die Deutsche Post vertreibt “einkauf aktuell” bundesweit.

Die Post hielt es für unzumutbar, bei einer solchen Massensendung individuelle Wünsche zu berücksichtigen. Sie verlangte stattdessen, dass der Kläger ein Schild mit “Werbung unerwünscht” an seinem Briefkasten anbringt. Das Landgericht Lüneburg stellte sich jedoch voll auf die Seite des Juristen. Niemand müsse es akzeptieren, dass sein Briefkasten mit unerwünschter Werbung zugemüllt werde. Ein Aufkleber könne nicht verlangt werden, zumal der Empfänger ja möglicherweise andere Werbung durchaus haben möchte, nur eben nicht “einkauf aktuell”.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Landgericht Lüneburg die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Die Deutsche Post hat aber keinen entsprechenden Antrag gestellt. Laut FAZ steht sie auf dem Standpunkt, das Urteil regele nur einen Einzelfall. Das ist formal zwar richtig, jedoch ist die Entscheidung des Landgerichts Lüneburg ganz offensichtlich als Grundsatzurteil gedacht.

Die Richter sprechen nämlich nicht nur von “einkauf aktuell”, sondern stellen vielmehr klar, jede Postwurfsendung greife in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dementsprechend stehe es jedem Bürger frei, sich die weitere Zusendung von Massenbriefen zu verbitten und bei Verstößen dagegen zu klagen. Mit der nun rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Lüneburg haben Werbeverdrossene jetzt jedenfalls eine handfeste Grundlage, um sich juristisch gegen Postwurfsendungen zu wehren.

Das Urteil im Wortlaut

P.s. Am Rande dazu ein Kommentar aus dem Blog von Udo Vetter:

  1. Ralf meint: (5.1.2012 um 21:19);

    Und meinen beiden Vorrednern muss offenbar in der Tat noch die Frage gestellt werden, ob es ihnen wirklich scheißegal ist, wenn Großunternehmen die gesamte Republik mit ihren idiotischen Werbeblättern überschwemmen. Im konkreten Fall sogar noch in (wahrscheinlich besonders umweltfreundliche) Plastikfolie eingeschweißt. Ich finde es ist ein Lichtblick, dass sich immer mehr Menschen gegen diesen unerwünschten Wildwuchs wehren; und das immer öfter mit Erfolg. Vorredner “rainer” ist sogar zu faul, den Werbemüll zum Altpapier zu tragen. Er verlangt eine Entsorgung im Hausmüll. Sehr schön. Herzlichen Glückwunsch zu dieser modernen Ansichtsweise. Wenn mehr Menschen wären wie sie, dann würden wir heute noch alle auf den Bäumen wohnen und uns gegenseitig lausen. Ächz…

Mit besten Grüßen aus Essen,
Jan-Philip Ziebold

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Urteil: Opt-In bei Gewinnspielteilnahmen ungültig wenn irreführende

 

Rechtslage

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Der Bundesverband der Verbraucherzentralen ging als Kläger gegen ein Direktmarketingunternehmen vor (Landgericht Berlin, Urteil v. 28.06.2011 – Az.: 16 O 249/10).

Die Firma hatte in der Vergangenheit ein Internet-Gewinnspiel angeboten. U.a. wird im Urteil beanstandet das dort eine Irreführung der Endverbraucher vorlag, denn durch die Form der textlichen Ausgestaltung der Einwilligungserklärung werde der Eindruck erweckt, eine Teilnahme sei nur gekoppelt möglich. In Wahrheit biete der Veranstalter eine Teilnahme aber auch ungekoppelt an. Zudem seien zwar Sponsoren im Text erwähnt, so würde aber nicht erklärt, wer die Partnerunternehmen genau seien (z.B. keine Links). Damit könne der Verbraucher nicht erkennen, welche persönliche Reichweite seine Erklärung habe.

Alle weiteren Details und eine Bewertung des Urteils finden Sie hier bei Rechtsanwalt Dr. Bahr.

Beste Grüße aus Essen,
Jan-Philip Ziebold

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Wie lange ist ein Opt-In / Werbeeinwilligung gültig? Alles zum Opt-In Verfallsdatum

Rechtslage

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Ein gerade frisch veröffentlichtes Urteil (Az.: 17 HK O 138/10) definiert – als eins der wenigen Urteile im Bereich Datenschutz überhaupt – eine konkrete Vorgabe wie man sich zu verhalten hat. Meist ist alles rund um das BDSG sehr schwammig formuliert und wird je nach “Ansicht” wild ausgelegt… in diesem Fall gibt es somit endlich mal eine genaue Definition eines Sachfaktes, in diesem Fall eines Zeitraums.

Und zwar wird die Frage recht klar beantwortet, wie lange ein einmal gegebene Opt-Ins eigentlich rechtlich nutzbar ist für eine Werbeabsprache. In diesem Fall zwar nur bezogen auf E-Mail, aber es hat ganz klar auch auf Werbung per Post und Telefon eine rechtliche Aussagekraft.

Nach Ansicht des LG München “verfällt” somit eine wettbewerbsrechtliche Einwilligungserklärung (Opt-In) in den Empfang von E-Mails nach 1,5 Jahren. Dies begründet der Richter durch den langen Zeitraum zwischen Einholung der Einwilligung und dem Versand der abgemahnten Werbe-E-Mail (im konkreten Fall war hier zwischen keine Werbeansprache).

Bislang liegen zu diesem Thema, sprich Opt-In Verfallsdatum, drei relevante Gerichtsentscheidungen vor:

1.) Urteil des LG Hamburg aus dem Jahr 2004 (Az.: 312 O 645/02)
- Inhaltlich zum selben Thema, allerdings ohne Zeitliche genaue Angabe, den es wurde nur gesagt das 10 Jahre zu lang ist.

2.) Urteil des LG Berlin aus dem Jahr 2004 (Az.: 15 O 653/03)
- Die Richter sahen hier die Grenze bei Inaktivität bereits nach 2 Jahren.

3.) Urteil des OLG Stuttgart aus dem Jahr 2008 (MMR 2008, 136)
Dieses legt bei Werbung mittels FAX sogar nur 4 Wochen als gültig fest.

Rechtsanwalt Dr. Bahr beschreibt diese drei Urteile recht passend: “Wirklich brauchbare und überzeugende Argumente, warum gerade nach 4 Wochen, 2 Jahren oder 10 Jahren die Unwirksamkeit eintreten soll, sucht man in all diesen Urteilen vergebens.”. Dieser vertritt weiterhin die Meinung, das im Verbraucherschutzrecht eine Werbeeinwilligung zeitlich unbegrenzt gelten muss, wenn dies bei rechtlich höher gestellten Themen bereits der Fall ist. Dies untermauert er am Beispiel der Einwilligungserklärung bei Patientenverfügungen, bei denen der Gesetzgeber erst Ende 2009 (mit § 1901 a BGB) eine gesetzliche Regelung eingeführt hat, die auf eine regelmäßige Aktualisierung des Opt-Ins bewusst verzichtet.

Ein wie ich finde gutes Argument, jedoch natürlich nicht rechtskräftig und nur eine Ansicht. Am sichersten fahren Sie daher derzeit mit einer regelmäßigen Ansprache Ihrer Kunden ohne lange Pausen, so dass beim Endverbraucher keine “Warum schickt x mir plötzlich Werbung?“-Frage aufkommt und der Kundendialog dauerhaft (und sinnvoll) gepflegt wird.

Für alle die noch mehr Imput vertragen können, sollten diesen Beitrag von Rene Kulka zum Thema Rechts-Irrtümer im E-Mail-Marketing lesen! Kurz und knapp aber sehr invormativ die wichtigsten fakten im Schnellüberblick!

Mit den besten Grüßen aus Essen,
Jan-Philip Ziebold

P.s. Weiterführende Links:

- Wie Sie ein Opt-in richtig erheben, finden Sie in diesem Schaubild:

- Sowie eine optimale Einwilligungserklärung unter:

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Axel Springers Werbe-Einwilligung ist doch nicht rechtswidrig – UPDATE

Schaut Euch das Info-Update unter dem Artikel “Verbraucherzentrale klagt erfolgreich gegen Zeitungsverlage” an (in blau markiert!). Update-Thema: “Werbe-Einwilligung des Axel Springer-Verlages ist doch nicht rechtswidrig!”. Das alte Urteil zur Werbe-Einwilligung ist zwar gekippt, aber das Gericht erlaubt damit keineswegs die bisherige Werbe-Einwilligung von Axel Spinger. Alle Details: http://wp.me/pv09i-dq

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Lesesnack am Morgen: BGH Urteil zum Thema LINKS

Links

Links

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Online-Medien gestärkt: Auch Links sind vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt.

Im Detail: Laut der FAZ , sind Links auf fremde Internetseiten können auch dann vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt sein, wenn sich auf den verlinkten Seiten rechtswidrige Angebote befinden, urteilt der BGH / Bundesgerichtshof. Im Prozess ging es um einen Artikel von heise.de, in dem auf eine Kopiersoftware verlinkt wurde. => Hier das ein PDF mit dem Urteil zum herunterladen.

Der Justiziar des Heise-Verlags, Joerg Heidrich, bezeichnete die Entscheidung als Sieg für die Presse- und Meinungsfreiheit:
Das Urteil bedeutet eine größere Freiheit in der Berichterstattung von Online-Medien, deren besondere Qualität gerade auch darin liegt, dem Leser über Links sowohl Quellennachweise als auch weitergehende Informationen anbieten zu können“.

Beste Grüße aus der Ruhrstadt Essen,
Jan-Philip Ziebold

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Urteil: Kopplung von Gewinnspielen mit Warenverkauf nun zulässig!

Mit viel Überraschung habe ich heute morgen ein Urteil des Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 4/06) gelesen. Den der BGH hat das jahrzehntelange Kopplungsverbot bei Gewinnspielen komplett und mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Das wirtschaftliche Potential das in dieser neuen Rechtsprechung steckt ist enorm. Für Gewerbetreibende ergeben sich somit völlig neue Chancen sich am Markt zu positionieren.

Zur Verdeutlichung zwei Beispiele, die ich im Newsletter von RA Dr. Martin Bahr gesehen habe – und wie ich finde das Thema einfach aber auf den Punkt gebracht verdeutlichen:

Beispiel 1:
Versicherer X veranstaltet eine Verlosung. Als Hauptgewinn gibt es eine lebenslange monatliche Rente in Höhe von beispielsweise 10.000,– EUR. Voraussetzung für die Teilnahme ist der Abschluss einer Lebensversicherung bei X mit einer Mindestversicherungssumme von einer Million Euro.

Beispiel 2:
Elektronikhaus M veranstaltet ein Gewinnspiel, bei dem es eine Millionen Euro in bar zu gewinnen gibt. Teilnehmen kann nur der, der zuvor bei M einen hochwertigen DVD-Player im Werte von 500,– EUR eingekauft hat.

Diese beiden Werbemaßnahmen waren bisher nicht zulässig, sind aber nun - sofern keine Täuschung der Verbraucher vorliegt – erlaubt.

P.s. Für unsere Kunden sitzen wir bereits an der Planung der ein oder anderen Aktion in diesem Bereich, die Chancen schätzen wir als sehr hoch ein – aber natürlich je nach Branche und Umsetzung differenziert.

Mit besten Grüßen aus der Ruhrstadt Essen,
Jan-Philip Ziebold

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Urteil: Getrennte Zustimmung für Gewinnspiel und E-Mail-Werbung Pflicht

Rechtslage

Rechtslage

Die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung bzw. das Werbeeinverständnis für Telefon- und/oder E-Mail-Werbung muss getrennt von anderen (und in einer rechtlich eigenständigen Handlung) erfolgen. Es reicht nicht aus, wenn diese zusammen mit anderen Erklärungen abgefragt wird.

Auf dem Blog von RA Dr. Bahr lass ich über das Urteil, bei dem der Bundesverband der Verbraucherzentralen 2010 wegen folgenden verwendeten Klauseln in einem Internet-Gewinnspiel gegen den Betreiber Gruner+Jahr geklagt hatte:

  • “1. Ja, ich möchte meine Gewinnchancen nutzen und erkläre mich damit einverstanden, dass (…) und (…) mich künftig per Telefon oder E-Mail über interessante Angebote informieren.
  • 2. Ich akzeptiere die Teilnahmebedingungen und den Hinweis zur Datennutzung.
  • 3. Ihre E-Mail-Adresse, Ihre Telefonnummer und Ihren Namen speichern und verwenden (…) und (…) auch über die Dauer des Gewinnspiels hinaus, um Sie künftig über interessante Angebote auch von Partnerunternehmen zu informieren. (Falls Sie keine Informationen mehr erhalten möchten, können Sie der weiteren Nutzung Ihrer Daten für diese Zwecke per Mail an die Adresse [...] jederzeit widersprechen.”

Die Ausgestaltung war so, dass Teilnehmer nur eine einzige Zustimmung in allen drei Punkten abgeben konnten (sprich Pflichtfelder, keine freie Wahl). Eine getrennte Erklärung war somit leider nicht möglich und die Teilnahme war somit gekoppelt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hielt diese Klauseln zu Recht für unwirksam und klagte auf Unterlassung. Die Richter des LG Hamburg gaben der Klage statt (Az. 312 O 25/10), da ein Verstoß gegen AGB-Recht und geltendes Wettbewerbsrecht vorliegt. Entsprechend der “Payback”-Entscheidung des BGH sei bei der Einwilligung zwischen der datenschutzrechtlichen und der wettbewerbsrechtlichen Ebene zu unterscheiden.

Mit besten Grüßen aus Essen,

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Bundesgerichtshof: Korrekte Preisangabe auch im E-Mail-Newsletter

Rechtslage

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Der Bundesgerichtshof hat gestern ein Urteil veröffentlicht, das auch für Direktmarketer und im Besonderen E-Mail Marketer spannend ist.

Das war passiert: Kabel Baden-Württemberg hatte in einer Werbe-E-Mail einen Telefonanschluss und eine Internetflatrate beworben, dabei aber den Anschlusspreis nicht genannt. Geklagt hatte ein konkurrierender Telekommunikationsanbieter, da er sich benachteiligt fühlte.

Ergebnis: Wer mit Preisen in einem Newsletter wirbt, muss sich jedoch auch dabei an die Gesetze halten und Endpreise angeben. Das Urteil (Aktenzeichen I ZR 149/07) gegen Kabel Baden-Württemberg wurde bereits im Dezember 2009 gefällt.

Fazit: Die Regeln der Preisangabenverordnung gilt halt immer, auch wenn in einem Newsletter geworben wird. Die Entscheidung zeigt somit, dass die Werbung mit Preisen immer kompliziert ist und der Teufel im Detail steckt. Wer in einer E-Mail den Endkunden Leistungen anbiete, müsse bei Preisangaben Endpreise (=Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile) angeben. Das eingesetzte Medium spiele dabei keine Rolle (P.S. Noch komplexer wird das Problem, wenn die Werbung grenzüberschreitend erfolgt).

Mit besten Grüßen aus Essen,
Jan-Philip Ziebold

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Urteil E-Mail Marketing: Werbung kann Angebot und Nachfrage sein

E-Mail Urteil

E-Mail Urteil

Die Tage bin ich über ein Urteil des LG Memmingen gestolpert, dass mit dem Urteil vom 23.12.09 (Az. 1 HK O 1751/09) ein wenig Licht in das Thema “Was zählt eigentlich alles unter Werbung?!” beigetragen hat.

Kurzer Exkurs vorab: Im deutschen Recht ist E-Mail-Werbung nur mit vorheriger Einwilligung (Opt-In) erlaubt. Bei einem bestehenden Geschäftsverhältnis wird dies vom Gesetzgeber unter restriktiven Bedingungen (Soft Opt-In) auch ohne ein explizites Opt-In geduldet. Während das Opt-In allgemein somit weniger Schwierigkeiten bereitet, wird in Gesprächen aber oft ganz klar deutlich, dass gerade der Begriff “Werbung” – und was darunter nun alles fällt – völlig unklar ist.

Werbung kann Angebot und Nachfrage sein:

Werbung ist zunächst einmal jede (!) Äußerung mit dem Ziel, den Absatz zu fördern (2006/114/EG, Artikel 2). Dies kann unmittelbar durch das Angebot eines Produktes oder einer Dienstleistung erfolgen (Absatz-Werbung). Aber auch mittelbar durch eine Nachfrage nach Produkten & Diensten, die indirekt den Absatz fördern (Nachfrage-Werbung).
Für Furore sorgte hier u.a. das BGH-Urteil “FC Troschenreuth” in 2008, bei dem ein Sportverein eine E-Mail-Nachfrage bzgl. der Schaltung von Bannerwerbung auf der Vereins-Webseite erhielt. Diese war rechtswidrig, da der Verein die E-Mail-Adresse nicht für derartige Anfragen veröffentlicht hat. Vermeintlich kurios, da der Verein ja durch die Bannerschaltung verdienen würde und die Anfrage somit nur positive Zwecke verfolge – nicht in den Augen des obersten Gerichts.

LG Memmingen, das war passiert:

Der Betreiber eines kostenlosen Branchenverzeichnisses informierte den Kläger über die Aufnahme und bat darum, die eingetragenen Daten auf Richtigkeit zu überprüfen. Der Kläger sah in der E-Mail unerlaubte Werbung und begehrte Unterlassung.

Die Richter bestätigten die Auffassung, da die Bereitstellung der kostenlosen Verzeichniseinträge Werbeeinnahmen generiert, die E-Mail daher mittelbar der Absatzförderung diente und als Nachfrage-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung rechtswidrig war. Auch eine konkludente Einwilligung liegt nicht vor, da die E-Mail-Adresse nur für Nachfragen nach typischen Produkten und Diensten des Unternehmens veröffentlicht wurde, und nicht zur Bereitstellung von Unternehmensdaten für fremde gewerbliche Zwecke.

Weiterführende Links zum Urteil:

P.s. In diesem Zusammenhang auch spannend:
Das eine E-Mail-Adresse in Geschäftsbrief keine Werbe-Einwilligung darstellt, konnte man sich denken, nun ist hierzu auch konkret Recht gesprochen wurden. Zum Artikel hier klicken.

sowie: Werbeemails unerwünscht! Auch Autoresponder sind Spam nach Urteil durch des AG München.

Mit besten Grüßen aus Essen,
Jan-Philip Ziebold

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Geschäftsführer haften für Einwilligungen bei Werbe-E-Mails (Opt-In)

Rechtslage

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Das Werbe-E-Mails gegen das wettbewerbsrechtliche Spam-Verbot verstoßen können, wenn diese ohne Einwilligung der Empfänger versandt werden, sollte jedem klar sein. Doch das dafür auch der Geschäftsführer persönlich haftet, war nicht immer ganz klar.

Ein Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf stellt kürzlich aber die persönliche Haftung fest (Az. I 20 U 137/09).

Demnach muss der Geschäftsführer selbst prüfen, ob der Empfänger eine ausdrückliche Einwilligung (Opt-In) in E-Mail-Werbung abgegeben hat. Weiterhin muss er müsse Maßnahmen treffen, um unzulässige E-Mail-Werbung zu verhindern: Er hafte neben dem Unternehmen persönlich auf Unterlassung.

Aber es geht noch weiter: Falls die Adresse nicht selbst erhoben wurde, genügt es laut dem Urteil nicht, sich auf die Versicherung des Verkäufers zu verlassen, dass ein Opt-In erteilt worden sei. Das Gericht urteilte weiter, das der Geschäftsführer sich seiner Haftung auch nicht dadurch entziehen könnte, dass er die Adressdaten von einem Dritten angekauft hat – selbst wenn dieser das Vorliegen von Opt-Ins versichert hat. Beispielsweise könne er prüfen, ob den erworbenen Adressdaten dokumentierte Einwilligungserklärungen beigefügt sind, eine solche Prüfung sei zumutbar und möglich. Das Oberlandesgericht München hat dies in einem ähnlichen Urteil (Az.: 23 U 1818/09) ebenfalls bestätigt (ich berichtet “Vertragsmängel beim gewerblichen Adresshandel – E-Mail-Adressen”).

Was muss man beachten?
Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil (Az.: 312 O 362/08) etwas Hilfestellung gegeben, in dem es über die Aufbewahrungsdauer einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung – sprich Opt-In – geurteilt hat. Als Frist setzen die Richter hier drei Jahre - unter Hinweis auf § 11 Abs.4 UWG – fest. Danach kann man diese Informationen somit löschen. Wichtig: Löschen ist hier aber nicht gleich löschen. Zwar muss man Endverbrauchern in meinen Augen beispielsweise nach einem Widerruf grundsätzlich die Löschung der Daten bestätigen, kann / muss jedoch die Opt-In Einwilligung für Rückfragen/ Problemfälle vorhalten.

Abschließend möchte ich Ihnen noch ein paar Tipps geben, wie man ein Opt-In eigentlich richtig erhebt (oder erheben lässt) sowie welche Bestandteile ein Opt-Ins enthalten muss. Hierzu verweise ich daher auf meinen Artikel “Nicht ohne mein “Opt-In”… Aber wie muss es aussehen?”, dass die Rechtslage stärker beleuchtet und Hilfestellungen aus der Praxis gibt inkl. konkreter Beispiele.

Mit freundlichen Grüßen aus Essen,
Jan-Philip Ziebold

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Über den Autor

Jan-Philip ZieboldJan-Philip Ziebold ist Geschäftsführer bei der "DZ-Media Verlag GmbH - Werbe- & Mediaagentur für Direktmarketing" in Essen und schreibt in diesem Blog über Trends, Tipps sowie News rund um das Thema Direktmarketing. Jan-Philip Ziebold bei Xing Jan-Philip Ziebold bei Twitter Jan-Philip Ziebold bei Facebook Zur DZ-Media Webseite

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