Direktmarketing Blog

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Werbe-Opt-In richtig erheben nach BDSG

RA Ralf Rösler

RA Ralf Rösler

Folgenden Artikel zum Thema Werbe-Opt-In von RA Ralf Rösler möchte ich heute gern zitieren, da er inhaltlich eine der wenigen Artikel ist, die entscheidende Frage sehr klar beantworten. Leider werfen die meisten Artikel zum Thema BDSG/Opt-In & Co. mehr Fragen auf als das Sie Unsicherheiten/Fragen  lösen, da ist dieser Beitrag eine sehr erfreuliche Erfahrung. Hier der Artikel:

Die seit September geltenden Regelungen zum Bundesdatenschutzgesetz BDSG werfen in der Praxis immer wieder neue Fragen auf. Häufig drehen sich diese Fragen um das Opt-In:

Wird ein Werbe-Opt-in nicht schriftlich oder elektronisch erklärt, sondern etwa mündlich, so ist der Inhalt der Einwilligung nach § 28 (3a) 1 BDSG „schriftlich“ zu bestätigen. Was heißt das in der Praxis?

Die gesetzlich in § 126 (1) BGB definierte Schriftform bringt eine eigenhändige Unterschrift mit sich. Ein Faksimile-Stempel oder ein nur maschinell erstelltes Schreiben genügen dem nicht. Werbetreibende müssten danach auch im Massenverfahren handschriftlich unterzeichnete Bestätigungsschreiben verwenden. Das ist nicht praktikabel.

Es ist bei richtigem Verständnis von § 28 (3a) 1 BDSG auch nicht erforderlich.

Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift in § 126 (1) BGB soll vor übereilten Erklärungen schützen, die Identität des Erklärenden erkennbar machen, die Echtheit der Erklärung sicherstellen und deren Vollständigkeit garantieren. Die Schriftform für datenschutzrechtliche Einwilligungserklärungen des Betroffenen ist hinsichtlich dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung besonders geeignet, diesen Zwecken zu dienen und bildet daher den Regelfall, § 4a (1) 3 BDSG.

Bei dem Bestätigungsschreiben nach § 28 (3a) 1 BDSG geht es aber weniger um einen Schutz des Erklärenden, sondern eher um Informations- und Dokumentationsanforderungen wie bei der Protokollierung elektronisch erteilter Einwilligungen, welche als Alternative vorgesehen ist. Daher sollte für die Erfüllung dieses „Schriftlichkeitsgebotes“ die Textform nach § 126b BGB ausreichen.

Es genügt also, die Bestätigung des Inhalts der mündlichen Werbeeinwilligung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abzugeben, sofern die Person des Erklärenden genannt wird und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung einer Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird.

Fazit: Möglich sind daher auch maschinell erstellte und nicht unterschriebene Schreiben.

Besten Dank an RA Rösler und schöne Grüße aus Essen,
Jan-Philip Ziebold
http://www.dz-media.de

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Direktmarketing Werbung am Handy unbeliebt

Telefon

Telefon

Wer am Handy im Internet surft, klickt deutlich weniger oft auf Werbebanner als Nutzer eines PCs. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie der Online-Werbefirma Chitika durch die Auswertung von 92 Mio. Impressions.

Auch die die Website Techcrunch schrieb ähnliche Fakten, beispielsweise das die Wahrscheinlichkeit nur halb so groß ist, dass ein mobiler User einem Werbelink folgt als jemand, der am Heimcomputer sitzt.
Die Chitika  Studie, zeigt aber noch weitere spannende Fakten, u.a. das im direkten Vergleich der unterschiedlichen Handy-Betriebssysteme das iPhone mit der niedrigsten Klickrate von lediglich 0,3 Prozent am schlechtesten abgeschnitten hat. Auf der anderen Seite der Skala fielen Blackberry-Nutzer durch weit höhere Klickraten auf.

Fazit: Für Kritiker ist die Studie interessant, jedoch nicht unbedingt aussagekräftig. Schließlich hätte Chitika Eigeninteresse, nachdem die Firma selbst entschieden hat, nicht in mobile Online-Werbung zu investieren.

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Aufbewahrungsdauer der Opt-In Einwilligungserklärung

Rechtslage

Rechtslage

Heute wurde ich auf ein aktuelles Urteil zum Thema Opt-In des LG Hamburgs aufmerksam, dass ich auf der Webseite dr-bahr.com gesehen habe. Im Urteil Az.: 312 O 362/08 vom 23.12.2008 geht es um die Aufbewahrungsdauer einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung, sprich Opt-In.

Das Landgericht hat sich als eines der ersten überhaupt zur Frage geäußert, wie lang eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung überhaupt aufgehoben werden darf bzw. muss.

Die Richter urteilten, dass solange ein Verwender/ Adresseigner damit rechnen müsse, das Vorliegen einer Einwilligung nachzuweisen, dürfe/ müsse er die Daten weiterhin speichern. Als Frist setzen die Richter hier drei Jahre - unter Hinweis auf § 11 Abs.4 UWG – fest.

Was war passiert? Darum ging es im Verfahren:
Im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung zum Thema Werbeanrufe teilte der Beklagte gegenüber dem Gericht vor, dass er die Einwilligung nicht nachweisen könne, da er diese aus datenschutzrechtlichen Gründen bereits gelöscht habe. Die Hamburger Richter hielten diese Argumentation allerdings  für juristischen Nonsenses und verurteilten den Beklagten.
Begründung: Auch wenn ein ursprüngliches Vertragsverhältnis durch einen Widerruf beendet worden sei, dürfe der Verwender die Daten im Zweifel weiter vorhalten. Sie seien erst dann zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich seien.

Fazit: Löschen ist nicht gleich löschen. Zwar muss man Endverbrauchern in meinen Augen beispielsweise nach einem Widerruf grundsätzlich die Löschung der Daten bestätigen, kann/ muss jedoch die Opt-In Einwilligung für Rückfragen/ Problemfälle vorhalten.

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Gezielte Adressgenerierung per Opt-In

DZ-Media Team

DZ-Media Team

Nicht ganz uneigennützig, wollte ich anlässlich der ganzen rechtlichen Diskussionen im Datenschutz, auch ein mal kurz auf die DZ-Media Verlag GmbH verweisen, die seit 1998 in diesem Bereich langjährige Erfahrungswerte besitzt.

Möchten Sie für Ihre Direktmarketingkampagne gezielt Opt-In Adressdaten generieren und/oder bestehende Adressdaten für eine Telefon-, Post oder auch E-Mail Marketing Aktion mieten, sind Sie dort richtig. Auch bei der Datenpflege sowie Datenanreicherung, kann man Sie dort beraten.

Ein paar Links für den gezielten Zugriff auf die gewünschte Information:

- Firmenwebseite der DZ-Media

- Adress-Marketing mit DZ-Media

E-Mail Marketing mit DZ-Media

So, nun genug der Eigenwerbung, ich freue mich, wenn ich Ihnen auch weiterhin mit Rat und Tat in meinem privaten Blog unter die Arme greifen kann.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen immer und gerne zur Verfügung und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus Essen, Ihr Jan-Philip Ziebold

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Telemarketing Gesetzesänderungen ab HEUTE

Rechtslage

Rechtslage

Direktmarketing Unternehmen aufgepasst: das Cold Call Gesetz, das die Telefonwerbung weiter einschränkt, tritt heute in Kraft, nachdem es gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist.

Was ist neu? Kurz zusammengefasst:
Firmen dürfen nicht mehr mit unterdrückter Nummer anrufen. Langfristige Verträge müssen schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden. Zudem treten einige Änderungen im Bereich Verbraucherschutzrecht (Abschluss von Dienstleistungsverträgen) in Kraft. Die Neuregelung sieht u.a. auch Bußgelder von bis zu 50.000,– Euro bei Verstößen vor.

Weiterführende Links dazu:

-> Info-Broschüre der Bundesregierung
http://www.bmj.bund.de/files/2b3fca110adf779a2ae508b3d0ffa572/3600/broschuere_verbraucherschutz_telefon_internet_barrierefrei.pdf

-> Neues Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung
http://www.onlinekosten.de/news/artikel/29030

-> Neues Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung verabschiedet
http://www.horizont.net/aktuell/agenturen/pages/protected/Neues-Gesetz-gegen-unerlaubte-Telefonwerbung-verabschiedet_83205.html

-> Neue Gesetze zu Telefonwerbung und Anlegerschutz
http://www.focus.de/politik/schlagzeilen?day=20090804&did=1109743

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Nicht ohne mein “Opt-In”… Aber wie muss es aussehen?

Rechtslage

Rechtslage

Viel ist in den letzten Monaten und Jahren im Rechtsraum der Werbelandschaft hinsichtlich Datenerhebung & -nutzung passiert. Leider wurde hierdurch umso mehr Unwissen, Verwirrung und Unklarheit geschaffen und von einem guten Datenschutz oder einer klaren und transparenten Reglung sind wir weit entfernt. Sicher hat jeder mitbekommen, dass ein Opt-In für Werbung bei gekauften/gemieteten Datensätzen und teilweise auch bei Eigenbestand nötig ist. Doch was ist ein Opt-In? Wie muss es aussehen? Und wie wird dieses überhaupt erhoben? Auf diese Fragen möchte ich in diesem Artikel versuchen Antworten zu geben. Da jede dieser Fragen an sich jedoch schon mehrere Seiten Wert wäre, möchte ich in diesem Beitrag nur eine grobe, aber dennoch informative, Übersicht der wichtigsten Fakten bieten.

Was ist ein Opt-In?
Ein Opt-in ist ein Verfahren, bei dem der Endverbraucher Werbekontaktaufnahmen vorher explizit bestätigen muss.

Kurze rechtliche Zusammenfassung:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat für Einwilligungen von Verbrauchern in den Empfang von SMS- oder E-Mail-Werbung im Urteil vom 16. Juli 08, (Az. ZR 348/06) ein klares „Opt-in“-Prinzip festgelegt. Und gerade letztens (LG Essen, 20.04.09, Az.: 4 O 368/08) wurde im E-Mail-Marketing zudem das Double-Opt-In Verfahren als das sinnvollste zur rechtlichen Absicherung bestätigt. Auch davor war beispielsweise E-Mail-Werbung nur mit der Einwilligung des Adressaten zulässig (die Ausnahmeregelung für E-Mail-Werbung im Rahmen bestehender Kundenbeziehungen ist seit 2004 im UWG verankert). Das neue BDSG bzw. die Bundestatenschutz Novelle die 2009 beschlossen wurde und nun bald in Kraft tritt, ändert daran nichts bewegendes, sondern setzt bezüglich Post-Werbung noch weitere Regelungen fest. Auch hier wird ein Opt-In (wenn auch mit Ausnahmereglungen) zukünftig Pflicht werden. Und nach wie vor, ist der Bereich rechtlich als „grau“ einzustufen, da klare gesetzliche Vorgaben fehlen. Denn der Gesetzgeber überläßt das Thema sich selbst, und sagt zwar, dass es ein Opt-In geben muss, sagt aber nicht, wie dies zu erheben ist, welche Bestandteile es haben muss oder wie man es aufzuheben oder nachzuweisen hat. Hier gibt es lediglich Referenzurteile, die sich aber leider des öfteren (je nach Gericht/Richter) widersprechen.

Wie wird ein Opt-In überhaupt erhoben und wie muss es aussehen?
Confirmed Opt-in, Double Opt-in, …. Was ist denn nun richtig? Und was sind die Unterschiede? Kurzum: Alles kann richtig sein und alles falsch. Je nach Werbekanal (E-Mail, Post, Telefon, SMS), Richter und/oder Anwalt haben Sie bei 100 Personen sicher gute 200 Meinungen dazu. Aber an irgendetwas muss man sich ja orientieren und daher gehen wir nach der Masse der Endscheidungen. Stets jedoch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Notwendigkeit der Konzerne und den Datenschutzinteressen der Endverbraucher. Generell kann man aber sagen, je umfangreicher der Zustimmungsakt und je größer die Hintergrunddokumentation dieser Aktion ist, um so sicherer und einwandfreier ist das Opt-In.

Generell gelten bei online erhobenen Opt-Ins folgende Regelungen:
- Die Opt-In Zustimmung darf kein Teil der allgemeinen AGB sein (Kopplungsverbot)
- Das Opt-In Zustimmungskästchen darf nicht vorausgefüllt sein
- Das Opt-In Zustimmungskästchen darf kein Pflichtfeld sein
- Das Opt-In Zustimmungskästchen muss eine transparente Textformulierung haben
- Sie müssen genau darüber belehren, welche Datenmerkmale Sie speichern, wozu und was Sie damit machen
- Pauschale Einwilligungen für eine allgemeine Weitergabe aller Daten an Dritte ist unwirksam. Nur explizite Zustimmungen halten vor Gericht stand Generell gelten bei online erhobenen.

Generell gelten folgende Regelungen bei der Opt-In Dokumentationen:
- Quelle, IP, Timestamp und Host des Opt-Ins sollten gespeichert werden
- IP, Timestamp und Host des Double-Opt-Ins sollten gespeichert werden
- Die Speicherung dieser Daten sollte verschlüsselt passieren
- Das Editieren dieser Daten sollte nachträglich unmöglich sein
- Die Opt-In Dokumentation sollte mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden

Für nicht online generierte/erhobene Opt-In Daten gelten diese Regelungen identisch, jedoch jeweils an das entsprechende Medium angepasst. Sie sollten sich vor Augen führen, dass ein gutes und für den Endverbraucher informativ erhobenes Opt-In, neben den rechtlichen Pflichten, zugleich eine Chance auf einen guten und gezielten Kundenkontakt darstellt (und ist somit nicht nur eine Bürde sondern eine wirkliche Möglichkeit).

Lesen Sie bei vertieften Interesse an der Rechtslage, die vorausgegangenen Artikel meines Blogs, die sich sehr ausführlich mit der BDSG Novelle als auch dem Thema Datenerhebung auseinander setzen.

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Ist Co-Sponsoring sinnvoll?! Ja, aber bitte anders!

Das A und O bei der Umsetzung der Neukundengewinnung mit “Co-Sponsoring” ist die Art der Umsetzung.

Das A und O bei der Umsetzung der Neukundengewinnung mit “Co-Sponsoring” ist die Art der Umsetzung.

Co-Sponsoring

Vorab eine Kurzdefinition von Co-Sponsoring:
Beim Co-Sponsoring tritt bei einem Webprojekt zur Datengenerierung (z.B: Verlosung, Umfrage,…) mindestens ein Unternehmen neben dem Betreiber als “Mit-Sponsor” auf. Jeder Co-Sponsor wird namentlich genannt und erwirbt ebenfalls, passend zur Selektion (Alter, Geschlecht, Region, et cetera), ein Nutzungsrecht an den generierten Teilnehmerdaten.

Neukundengewinnung mit Co-Sponsoring:
Co-Sponsoring,  oder auch nur Sponsoring genannt, ist bei Direktmarketingunternehmen zur Adressdatengenerierung im Onlinemarketing sehr beliebt. Mit dieser Methode zur Kundengewinnung ist es möglich große Datenmengen in sehr kurzer Zeit gewinnen. Richtig gemacht, ist diese Methode ein guter Weg Qualität mit Quantität problemlos zu verbinden.

Zu oft wird dies aber leider völlig falsch angepackt und umgesetzt. Dies führt in vielen beziehungsweise in den meisten Fällen zu oft zu derart negativen Ergebnissen, dass am Markt derzeit meist nur zwei Aussagen hinsichtlich der Qualität von Co-Sponsoring existieren: “Sehr gut” und “Sehr schlecht”. Doch worin liegt dies begründet?

Eigentlich ganz einfach, hier kommen zwei Faktoren zusammen:

A) Direktmarker die schnell viel Umsatz machen möchten
+
B) Werbetreibende, die für Neukunden im Co-Sponsoring nur sehr wenig zahlen möchten

Ergebnis = Massenproduktion im Low-Quality Bereich OHNE Nachhaltigkeit

Aber warum? Ein Erklärungsansatz und die Folgen:
Die bisher gängige Adressgenerierung beim Co-Sponsoring sieht bei vielen Anbietern (auch vielen Marktführern) meist wie folgt aus: 30 bis 60 und mehr Co-Sponsoren (teilweise sogar oft inkl. Wiedervermarktern) auf ein und demselben Projekt. Alle erhalten die selben Teilnehmerdaten, der Image-Effekt oder Wiedererkennungswert geht gegen Null , da man in einer Liste dieser Größe selbst mit Logo einfach nur untergeht . Zudem werben die Sponsoren per E-Mail, Post und Telefon auch noch alle sehr zeitnah nach der Generierung für ihre Waren und Dienstleistungen, was natürlich zu einer Überreizung der Endverbraucher bis hin zu einem verständlichen Hass gegenüber der Werbebotschaft/ dem Werbenden reicht.

Beispiel anhand von E-Mail-Marketing:
Dieses Vorgehen führt verständlicherweise dazu, dass die E-Mail-Empfänger innerhalb kürzester Zeit durch die hohe Anzahl an Stand-Alone Werbemails, schlicht und einfach nicht mehr reagieren. Niedrige Öffnungsraten und hohe Abmeldequoten sowie Klickraten weit unter einem Prozent sind die typischen Erkennungsmerkmale solch qualitativ niedriger Adresspotentiale. Was man aber als Co-Sponsor leider erst nach dem Kauf und oft auch erst nach der ersten oder zweiten Werbebotschaft bemerkt. Hier werden unerfahrene Werbetreibende ins offene Messer laufen gelassen für den schnellen Umsatz ohne Nachhaltigkeit bei der Werbeleistung beziehungsweise Datenqualität.

Es gibt selbstverständlich immer solche und solche Anbieter am Markt und Co-Sponsoring ist an sich auch eine wirklich gute Idee (wir verkaufen dies selber sogar mehr als oft an unsere Kunden), aber es muss wie alles gut und mit einem durchdachten Konzept dahinter umgesetzt werden. Wichtig: Das oben beschriebene Beispiel ist nicht die Ausnahme, sondern leider meist die Regel. Das sollten Sie sich bewusst machen bei Ihrer Mediaplanung.

Achten Sie daher immer auf folgendes, wenn Sie sich für Co-Sponsoring entscheiden:
- Eine niedrige Sponsorenanzahl, optimal nicht mehr als 5 bis max. 15 Stück pro Aktion
- keine Wiedervermarkter/Agenturen unter den Sponsoren
- Lassen Sie sich ganz klar sagen, an welcher Stelle der Datennutzung Sie stehen
- Klären Sie genau ab, wer vor und wer nach Ihnen und mit welchem Abstand dazwischen für was wirbt
- Der generierende Dienstleister sollte DDV Mitglied sein und einen geprüften Datenschutzbeauftragen haben

Beachten Sie diese Punkte, haben Sie die ersten Schritte zu einer guten Co-Sponsoring Qualität gemeistert.

Am Markt gute Partner zu finden, die die Themen Datenschutz (Opt-In) und Qualität ernst nehmen und die Daten auch „sanft“ bewerben und diese eben nicht an x Firmen weitergeben, ist kein leichtes Unterfangen. Dies liegt leider auch oft an den Werbetreibenden selber beziehungsweise am eingangs genannten Punkt “B” (niedrige Budgets für Neukunden im Co-Sponsoring). Dies führt teilweise natürlich dazu, dass Datenschutz und Qualität nicht mit der nötigen Gewichtung betrieben wird und teilweise auch nicht betrieben werden kann. Kurzum, es ist eine Kombination aus den Punkte A und B plus vieler weiterer Faktoren.

Hintergrundinformationen:
Im DDV Council Digitaler Dialog wird bei diesem Thema derzeit versucht eine maximale Anzahl an Co-Sponsoren im Ehrenkodex aufnehmen zu lassen (geplant sind ca. 10 bis 20). Bisher trifft dies aber leider auf heftige Gegenwehr durch einige Direktmarker am Markt. Die Verbraucherzentrale beispielsweise ist offen der Meinung, dass es nicht mehr als 10 bis 15 Sponsoren sein sollten. Wir selber haben max. 15 Partner eingebunden, um den beschriebenen Effekt zu vermeiden (der natürlich nicht nur im E-Mail Marketing sondern auch ganz klar im Telefon und Post-Marketing gleichermaßen zu spüren ist).

Und die Moral von der Geschicht,
Co-Sponsoring bringt es nicht?!

Nein, das wäre falsch. Fakt ist:
Co-Sponsoring an sich ist ein gängiger,
und gezielt und kontrolliert eingesetzt,
auch ein sehr guter Weg
zur qualitativen Datenakquise.

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Adressdaten: Pflege, Kontrolle, Aufwertung/Anreicherung

Ziebold's Tipps

Ziebold's Tipps Teil 1: Adressdaten

Irgendwann erhält jeder ja mal einen Brief/E-Mail, in dem sein Vor- oder Nachname falsch geschrieben ist oder gar Personen angeschrieben werden, die es gar nicht bei einem gibt. Sowie halt die sonstigen üblichen Fehler im Adressaufbau allgemein, die bei bei einem von Schmunzeln bis Ärgernis alles mögliche auslösen können… Dann kommt bei den meisten automatisch die Frage auf: Wie sieht dies denn in meiner eigenen Firma aus und wie und wer kümmert sich denn bei uns um die Adressqualität? EDV, Marketing, Vertrieb oder gar der Kundenservice?! Falls Sie überhaupt einen Verantwortlichen finden, stellt sich immer wieder heraus, dass dieser/diese meist erschreckend wenig Ahnung hat/haben. Eigentlich ist eine gute Adresspflege heutzutage selbstverständlich und auch ohne Probleme machbar – aber die Wirtlichkeit sieht leider oft ganz anders aus.

Adressen = Dreh- und Angelpunkt aller Marketingmaßnahmen
Für alle Unternehmen, die den direkten Kontakt zu ihren Kunden suchen, ist die Kundendatenbank der Dreh- und Angelpunkt von Marketingaktivitäten. Der Gedanke, dass dabei die Qualität – insbesondere die schlichte Korrektheit der Adressdaten – eine wesentliche Rolle spielt, wird viel zu oft unterschätzt. Viel zu oft wird hier nur auf günstige Masse mit kurzlebigen Strategien gesetzt, statt in langfristige Nachhaltigkeit zu investieren!

Warum sind gepflegte Adressbestände so wichtig? Ein paar Selbstverständlichkeiten im Schnellüberblick:

- Der Empfänger der Briefe/E-Mails liest ungern seinen Namen oder eine Anrede falsch geschrieben
- Eine richtige und sinnvoll eingesetzte Personalisierung führt zu einer Steigerung der Responsequote
- Analysen verwässern stark durch fehlerhafte Grundlage (z.B. fehlerhafte Anreden, Geburtsdaten, etc.)
- Falsche Post-Adressen führen zu erhöhten Postrückläufen beziehungsweise zu unnötiger Budgetverschwendung
- Falsche E-Mail-Adressen führen zu erhöhten Bounce-Quoten und damit zu einer schlechten Reputationen Ihrer E-Mail Server
- Falsche Telefon-Adressen führen zu unnötigem Leerlauf bzw. Personalkosten im Telemarketing
- Doppelte Adressen führen zu verärgerten Empfängern und lassen an der Kompetenz des Unternehmens zweifeln, wenn man doppelt angesprochen wird…
- Nur mit standardisierten und aktuellen Adressen kann man eine Datenanreicherung mit externen Daten nutzen (z.B. mit Lifestyle-Daten)

Um nur einige Punkte zu nennen, die Liste könnte gut 10fach so lang sein und würde das Thema nur ankratzen… Daher gilt: Nehmen Sie Adresspflege ernst und sparen Sie nicht am falschen Ende!

Wie stellen man die Adressqualität fest? Wie kann man ungepflegte Daten pflegen?
Bevor die ganze Prozedur der Bereinigung gestartet werden sollte, stellt sich die Frage, ob Sie dies selbst machen wollen/können oder ob Sie dies bei einem Dienstleister durchführen lassen. Für „selbst machen“ spricht ganz klar die Aussage „Adressen gehören in die Kernkompetenz einer jeden Firma“. Bei kleineren Adressbeständen oder in der Anfangsphase kann es bei einem Dienstleister dennoch schneller und einfacher gehen. Mittelfristig sollten Sie die Adressen immer in die Firma zurückholen und diese nur bei Datenanreicherungen aus der Hand geben. Adressen sind das Kapital einer jeden Firma, also Ihr Kapital für eine sichere Unternehmenszukunft. Ein Dienstleister (außer er ist ein für Ihre Branche nachgewiesener Spezialist) kann diese Individualität einer Firma meist weniger gut abbilden.

Vorgehensweise bei der Adresskontrolle/-pflege – Schnellüberblick:

1. Manuelle Sichtprüfung
2. Normierung/Standardisierung
3. Dublettenbereinigung
4. Vervollständigung/Anreicherung
5. Manuelle Bereinigung
6. Fertig! + Neue Strukturen zukünftig gezielt pflegen.

Folgende Punkte sollten Sie nach der Datenpflege in Ihrem Unternehmen einführen/umsetzen:
- Festlegen von Prüfzyklen für eine laufende Bereinigung
- Erarbeitung von automatisierten bzw. manuellen Prüfprozessen
- Schulung der Mitarbeiter sowie Festlegen von Verantwortlichkeiten

Die Vorgehensweise bei der Adresskontrolle/-pflege im Detail:

1. Manuelle Sichtprüfung

Dieser Schritt dient dazu, sich erst einmal selber einen schnellen Überblick darüber zu verschaffen, wie es um die eigenen Daten steht. Sie übernehmen aus einem zusammenhängenden PLZ-Gebiet (am besten ist eines, in dem man sich auch persönlich gut auskennt) alle vorhandenen Adressen. Eine Anzahl von 5.000 bis 10.000 ist schon ausreichend. Falls Sie nur über E-Mail oder nur Telefon Daten verfügen, sollten Sie sich entsprechend passende Pakete zusammenstellen.

Und los geht’s: Als erstes sortieren Sie die Adressen nach Namen und Vornamen unabhängig von der PLZ. Schauen Sie sich die Schreibweise der Namen und Vornamen an und Sie werden schnell feststellen, in welchen unterschiedlichen Schreibweisen eindeutige Namen und Vornamen erfasst worden sind: Falsche Groß-/Kleinschreibung. Der Vorname steht im Nachnamensfeld bzw. umgekehrt, etc.. Danach prüfen Sie, ob die Anrede zum Vornamen passt.
Nun sortieren Sie die Adressen nach PLZ, Straße, Namen und Vornamen. Schnell stellen Sie fest, ob Personendubletten in der Datei enthalten sind. Oder unter derselben Adresse sind mehrere Familienmitglieder erfasst. Sind das nun Oma, Mutter, Tochter? Oder ist das Zufall? Im letzten Schritt prüfen Sie dann, ob alle PLZ fünfstellig sind. Haben sich evtl. ausländische Adressen eingeschlichen? Sind diese entsprechend gekennzeichnet?
Sortieren Sie zum Schluss auch Testweise kleinere Pakete mit Telefon und E-Mail Adressen und prüfen Sie auch hier den Datensatzaufbau… sprich: Stimmt der Aufbau “name@domain.domainendung” (häufige Fehleingaben bei E-Mail-Adressen: “www.manuel@online.de” oder auch “manuel.online.de” sowie auch “manuelmüller@online.de”).
Jetzt zählen Sie die Anzahl der Post-Adressen mit Fehlern. Ist die Fehlerquote höher als zwei bis drei Prozent, sollten Sie umgehend handeln, mehr als 5% Fehlerquote ist bereits als gravierend anzusehen. Bei Telefon und E-Mail ist die Aussage schwerer zu treffen, aber auch hier gilt, die Fehlerquote sollte einstellig sein und alles darüber hinaus ist immer ein mehr als starkes Warnsignal!

2. Normierung/Standardisierung

Sie bereiten die Adressdaten so auf, dass alle Informationen die verarbeitet werden können, in die einheitlichen Felder geschrieben werden. Trennen Sie was zu trennen ist in eigene Datensatzfelder (Beispiel Straße und Hausnummer, Vorwahl und Rufnummer, Anrede und Name, Vor- und Nachname, etc.). Überprüfen und korrigieren Sie die Anrede über eine Vornamenstabelle (Diese Tabellen gibt es bei Dienstleistern zu mieten, dies auch für Namen aus anderen Ländern). Standardisieren Sie die Schreibweisen der Straße, die Ortsbezeichnung und eventuell die Postleitzahl (Beispiel statt mal “Straße” oder mal “Str.” zu dulden, sollten Sie sich für eine Schreibweise entscheiden und die dann “fehlerhaften” Daten korrigieren).

3. Dublettenbereinigung

Dies ist schon etwas schwieriger, und meist nicht ohne externe Hilfe machbar. Bei E-Mail und Telefon Adressen können Sie simpel schauen, ob es die Adresse zweimal gibt, bei Postadressen wird es schon etwas kniffliger, denn woher wissen Sie schon ob “Gartenstraße” ein Schreibfehler ist und z.B. eigentlich die “Gärtnerstraße” gemeint war oder ob es beide Straßen gibt? Oder wer sagt, dass einen “Manuel Müller” nur einmal in Deutschland gibt? Vielleicht gibt es Ihn sogar mehrfach in der gleichen Stadt oder noch kniffliger in der gleichen Wohnanlage…. Sie müssen die Prüfung auf jeden Fall gezielt auf Personen- und Familiendubletten durchführen.
Wie Sie also sehen, gibt es viele Methoden und Wege. Die simpelste ist es, erstmal selber zu schauen, ob Einträge doppelt vorkommen.

4. Vervollständigung/Anreicherung

Bei Adressen, die schon länger (sechs bis zwölf Monate) nicht mehr validiert worden sind, bietet sich eine Umzugsprüfung an. Sie können mit deren Hilfe entsprechend auf die neue Adresse umstellen (auch solche Datenbanken kann man bei Dienstleistern mieten). Mit einem Abgleich der Daten von Verstorbenen oder insolventen Personen und Firmen können Sie in einem weiteren Schritt Ihre Adressen bereinigen.
Mit der richtigen Anschrift ist nun auch eine Vervollständigung oder Korrektur von Unternehmensbezeichnungen möglich. Viele Dienstleister bieten Ihnen diesen Service an. Sie können so Ihre Adressen mit Telefonnummern, Branchen- oder Lifestyledaten anreichern.

5. Manuelle Bereinigung

Der letzte Schritt ist nun die manuelle Korrektur. Dies ist sicherlich aufwändig, aber ist zwingend durchzuführen. Leider erkennt auch die beste Software nun mal nicht alle Fehler und kann nicht alles automatisch korrigieren oder bereinigen. Diese „unsicheren Dubletten bzw. Schreibweisen“ werden nun Datensatz für Datensatz durchgesehen und entweder mit „korrekt“ bestätigt oder entsprechend korrigiert/gelöscht. Auch hier gilt, dass es viele Dienstleister gibt, die diesen Service auch professionell anbieten – die ist aber meist sehr kostenintensiv.

6. Fertig! + Neue Strukturen zukünftig gezielt pflegen.

Alle oben genannten Schritte sind natürlich auch in den laufenden Prozessen bei neuen Adressen durchzuführen. Auch in Firmen, bei denen sehr viele Beteiligte die Adressen anfassen und eventuell korrigieren, ist ein laufendes Qualitätsmanagement notwendig.

Fazit: Je nach Adressmenge und Qualität/Zustand der Adressen, kann eine Erstbereinigung viel Aufwand und Kosten bedeuten, ist es aber in jedem Fall wert. Es gilt, ein ausreichend großes Budget für die anfänglich externe Unterstützung, für Software sowie für die Validierung und die manuelle Pflege zur Verfügung zu stellen. Perfektes Adressmanagement ist die notwendige Grundlage für Ihren zukünftigen Erfolg und somit eine der wichtigsten Aufgaben in jedem Unternehmen – unabhängig davon, ob es sich nur um 100 oder um zehn Millionen Adressen handelt.

P.s. Kleine Eigenwerbung sei erlaubt: Mein Unternehmen, ist seit gut 10 Jahren im Bereich Adressen tätig und kann somit alle erwähnten Dienstleistungen umsetzen. Gerne beraten wir Sie hier kostenfrei bei Ihren ersten Schritten in der Adressbereinigung/-anreicherung.

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Co-Sponsoring / Co-Registrierung, kurze Themeneinführung

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Themeneinführung

Neukundengewinnung beziehungsweise Datengenerierung durch Co-Sponsoring und/oder Co-Registrierung. Eine kurze Einführung sowie die grundlegenden Vor- und Nachteile im Schnellüberblick.

Die Grundmethodik von Co-Sponsoring als auch von Co-Registrierung (kurz oft CoReg genannt) gibt es schon lange und stellt keine Erfindung des Onlinemarketings dar, die Begrifflichkeiten an sich wurden jedoch klar im Onlinemarketing geprägt.
Bei beiden Methoden geht es vereinfacht ausgedrückt darum, in einem bestehenden Kundendialog weitere Angebote zu platzieren, mit dem Ziel, das der Kunde diese ebenfalls bestellt. Dies auch ohne den konkreten Vorsatz, dies im Vorfeld überhaupt zwingend eingeplant zu haben. Es sind somit beide Methoden eine Form der prozessintegrierten Produktwerbung innerhalb eigener oder auch fremder Prozesse zur aktiven Datengenerierung.

Diese zwei Grundprinzipien lassen sich auf die unterschiedlichsten Bereiche in vielen Darstellungsvarianten integriert anwenden. Sei es zur Generierung zusätzlicher Bestellungen ergänzender eigener oder fremder Produkte, zur Gewinnung von E-Mail Adressen für Newsletter, Telefonnummern für Rückrufanforderungen für Beratungs-/Verkaufgesprächen, Produktinformationen per Post (Infoflyer, Kataloge), etc. – Es gibt viele weitere Möglichkeiten, die Anwendungswege sind somit nahezu unbegrenzt.

Primärer Unterschied beider Methoden…
…ist der Aktivitätsgrad der Endverbraucher im Dialogprozess. Muss der Kunde bei der Co-Registrierung beispielsweise aktiv ein Angebot aktivieren/annehmen, so muss er beim Co-Sponsoring nichts dergleichen unternehmen. Das entsprechende Angebot/Produkt wird ihm passend seiner durch den Anbieter eingeschätzten Affinität und von Ihnen festgelegten Zielgruppe (Geschlecht, Alter, Region, etc.) automatisch zugeordnet.

Beispiel Co-Registrierung:
Sie begeben sich mit dem Wunsch ein Konto zu eröffnen, auf die Webseite der Deutschen Bank. Innerhalb der Onlineanmeldung zum Konto werden Sie gefragt, ob Sie nicht zusätzlich eine Visa Kreditkarte zum Konto hinzubestellen möchten.
=> Bei der Co-Registrierung hat der Teilnehmer somit die Möglichkeit, sich *wahlweise* neben dem eigentlichen Produkt noch für weitere – in der Regel thematisch passende – Services zu registrieren. Die Mitnahme der Co-Registrierungen erfolg aktiv als Opt-In per Mausklick.

Beispiel Co-Sponsoring:
Ein Unternehmen veranstaltet ein Quiz zur Kontaktgenerierung. Fremde Unternehmen können sich hier nun als Co-Sponsoren mit auf dem Projekt platzieren lassen. Diese sind nun indirekt Mitveranstalter und erhalten ebenfalls die Teilnehmerdaten.
=> Beim Co-Sponsoring tritt somit mindestens ein Unternehmen neben dem Betreiber als “Mit-Sponsor” eines Projektes zur Datengenerierung auf. Jeder Co-Sponsor wird namentlich genannt und erwirbt  ebenfalls, passend zur Selektion (Alter, Geschlecht, Region, etc.), ein Nutzungsrecht an den generierten Daten.

Beide Methoden lassen sich gleichermaßen gut nutzen, um für seine eigenen Produkte Neukunden zu gewinnen. Pauschal kann man nicht beantworten, welche Methode die Bessere ist. Beide haben je nach Zielrichtung, Produkt und Selektion ihre Pros und Contras.
Ganz wichtig ist es hier, sich selber sehr bewusst darüber zu werden, wie die ganz genauen Ziele der eigenen Neukundengenerierung lauten.

Zur groben Orientierung, kann man jedoch wie folgt verallgemeinern:

Co-Registrierung macht Sinn wenn:
- Sie ein sehr spezielles Produkt besitzen, das keine allgemeine Affinität besitzt und daher ganz explizit vom Endverbraucher gewählt werden muss/sollte und die ausdrückliche Erlaubnis benötigt.
- Sie einen hohen Wert auf eine langfristige Kundenbindung legen, wenig Streuverluste wünschen und bereit sind, hierfür auch deutlich mehr zu zahlen als vergleichsweise beim Co-Sponsoring.

Co-Sponsoring macht Sinn wenn:
- Sie schnell eine größere Menge an Neukunden kostengünstig gewinnen möchten, die aus Qualitätssicht durchaus einen erhöhten Streuverlust und eine kurzlebige Lebenszeit beinhalten darf. Die aber meist, durch die niedrigeren Gewinnungskosten im Vergleich zur Co-Registrierung, kompensiert werden.
- Sie eine bekannte Markte und/oder ein Produkt besitzen, das sehr allgemeine Affinität besitzt und somit eine große Zielgruppe anspricht und wenig Vorwerbung benötigt. Streuverluste sind dann meist selten.

Es gibt bei beiden Varianten natürlich verschiedene Formen der Integration. Bei der Co-Registrierung ist ein guter Text, der einfach und in wenigen Worten Ihre Dienstleistung heraus stellt, wichtig. Vermeiden Sie lange Sätze oder große Erklärungen.
Gerade bei der Co-Registrierung hängen die Qualität und das Volumen massiv von der Einbindungdarstellung ab. Man kann eine CoReg simpel als Grafik (meist 88×31 Pixel) und zweizeiligen Text inkl. Zustimmungskasten einbauen, oder auch per Options-Button im Ja-Nein-Frageprinzip, das Ganze eingebaut in eine Liste von dutzenden oder wenigen anderen CoRegs, einzeln oder auch als Integration auf eine Dankesseite mit einer großer Abbildung und umfangreicherem Text, und so weiter. Die Darstellungsvarianten und Extras sind sehr umfangreich.

Rechtliche Aspekte, Grundlagen:
Man muss hier erst einmal unterscheiden zwischen E-Mail-, Post- und Telefondaten sowie der Kombinationen aus diesen und zusätzlich zwischen CoReg und Co-Sponsoring. Je nachdem welche Datenmerkmale sie erheben möchten, gelten andere Regeln und Generierungswege. Da die Erläuterung dieser Rechtslage den Rahmen dieses Beitrags sprengen würde, werde ich dies, in einem gesonderten Beitrag später einmal erörtern (einen frühereren Arikel von mir mit mehr Rechtsinformationen finden Sie hier).

Was sie jedoch bereits jetzt unbedingt zum Thema Rechtslage wissen sollten ist, dass es zu diesem Thema zwischen den Agenturen, Anwälten und sogar Richtern/Gerichten sehr viele unterschiedliche und sogar gegenläufige Auffassungen und Aussagen gibt. Ich empfehle Ihnen daher, im Zweifelsfall, immer den schwierigeren Weg zu gehen! Dies geht zwar oft zu Lasten der möglichen Menge an Neukunden, aber mit Sicherheit nicht zu Lasten der Qualität oder Rechtssicherheit.
Aber wie alles, ist auch das eine normale Kosten-/Nutzenrechnung.

Wenn Sie alle Ratschläge beherzigen, haben Sie für Ihre Neukundenakquise eine solide Grundlage für die Umsetzung beider Methoden.
Danke auch an Wikipedia für die Erwähnung einiger Punkte meines Artikels unter http://de.wikipedia.org/wiki/Co-Registrierung – Dieser Beitrag wird ständig aktualisiert, so dass die genannten Informationen stetig aktuell sind.

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Rechtlich sicherer Datenhandel im Direktmarketing

Datenhandel, ist dies möglich? Kurz ja. Aber, wie und was gibt es zu beachten beim Kauf/Verkauf von Adressdaten? Hier kurz und informativ das Wichtigste im Überblick:

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BDSG Paragrafen unter der Lupe

Die Überschrift lässt es schon vermuten, es geht um die große Frage die man immer wieder hört sowohl von Neueinsteigern, als auch alten Hasen der Brache – sowie heiß diskutiert zwischen vielen Rechtsanwälten. Die Frage lautet meist: “Wie kann man Adressdatenhandel rechtlich sicher umsetzen?”.

Doch der Datenhandel steht derzeit auf keinem guten Stern, Negativ-Portraits in den Medien haben sich rufschädigend ausgewirkt; eine verschärfte Gesetzeslage und die wirtschaftliche Krise tun ihr Übriges. Dennoch, ohne Daten ist das Direktmarketing und somit zielgenaue und streuverlustfreie Werbung nicht möglich.

In diesem Artikel möchte ich daher kurz aber informativ auf das Thema des Artikels eingehen. Schwerpunkt ist dabei der Bereich “Online generierte Datensätze” von Privathaushalten in Deutschland.

–> Adresshandel immer noch ein rechtlicher Graubereich?
Der Adresshandel und das Adressbroking sind vom Bundesdatenschutzgesetz geregelt. Dennoch spricht man ja immer wieder von einem “Graubereich”, wie kann das also sein?
Ganz einfach, es gibt ihn, aber nicht überall im Direktmarketing gleich stark und gleich problematisch. Der so genannte Graubereich trifft überwiegend auf die Bereiche des E-Mail-Marketing und Telefon-Marketing zu, die beide nicht direkt unter das BDSG, sondern eher unter das Teledienstedatenschutzgesetz fallen. Hinzu kommt der Fakt, dass beide Medien recht einfach und kostengünstig in der Umsetzung sind, und somit Endverbraucher hier deutlich mehr Werbung erhalten als über die klassischen Wegen. Die rechtlichte Bewertung eines Opt-In ist in Deutschland ist dazu leider dazu auch noch fragwürdig bis ungeklärt und die Gerichte sind nicht unbedingt die Freunde des Tele- & Onlinemarketings.

–> Kauf, Verkauf, Miete, … was geht wann?
“Darf man den nun Adressdaten kaufen/verkaufen?” ist ein oft gefragter Punkt.
Daher möchte ich es kurz machen: Adressen selber kann man natürlich verkaufen/kaufen,
aber nicht direkt die Permission bzw. die Zustimmung zur Nutzung & Weiterverarbeitung.

Adressdaten (egal ob Telefon, E-Mail, Post oder Mobil) kann man somit nicht direkt kaufen/verkaufen (aber z.B. vermieten oder Nutzungsrechte übertragen oder Daten für einen Kunden als technischer Partner generieren, etc….).
Im schnellen Umgang zwischen Vertriebler & Vertriebler oder Einkauf & Vertrieb redet man aber meist dennoch über „Verkaufen“ + “Kaufen” wenn auch oft etwas anderes (aus rechtlicher Sicht) damit gemeint ist. -> Was es für Brachenfremde und Einsteiger natürlich erstmal nicht einfacher macht durchzublicken.

Aber kommen wir noch mal zurück zum BDSG (=Bundesdatenschutzgesetzt), da es uns ja eigentlich helfen sollte, – oder?:
Ein wesentlicher Grundsatz dieses Gesetzes ist das so genannte „Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt“. Dieses besagt, dass die Erhebung, Nutzung sowie die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Prinzip verboten ist. Sie ist nur dann erlaubt, wenn entweder eine ganz klare Rechtsgrundlage gegeben ist (d. h., das Gesetz erlaubt die Datenverarbeitung in diesem Fall) oder wenn die betroffene Person ausdrücklich (meist schriftlich oder digital) ihre Zustimmung (u.a. auch Opt-In genannt) zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung gegeben hat (§ 13 Abs.2 ff BDSG).

Es fällt Ihnen, wie auch mir, sicher genau auf, dass sich hier bereits eine sehr starke Schwachstelle im Gesetz auftut, den dort steht nur das eine Zustimmung zu erheben ist, aber es wird mit keinem Satz definiert wie diese Zustimmung zu erheben ist oder auszusehen hat. Hier kann man sich daher derzeit leider, wenn überhaupt, primär also nur an vergangenen Referenzurteilen orientieren… daher kratzt mein Artikel das Thema somit in diesem Beitrag auch nur oberflächlich an.

Zwischenfazit:
Dennoch kann man eine Aussage bereits treffen. Im Bereich Adresshandel/Adressbroking gibt es in meinen Augen keine wirkliche einheitliche rechtliche Aussage, Definition oder Meinung… weder bei Brachenverbänden, Anwälten, Richtern und auch nicht im Gesetzestext. Es ist alles ein rechtlich grob bis zum Teil sehr ungenau schwammig definierter Bereich.

–> Rechtskonforme Datengenerierung am Beispiel Online-Gewinnspiel
Lösungsansätze: Jetzt stellt sich erneut die Frage, wie man dennoch am Markt rechtsgültig Daten verkaufen und verarbeiten sowie erheben darf und dies sauber und moralisch vertretbar.
Nehmen wir ein Beispiel aus dem Onlinebereich, ein Gewinnspiel. Hier erhebt mein Unternehmen z.B: Daten von Privathaushalten – Zweck ist die Teilnahme an einer Verlosung. Im Anmeldeprozess erfragen wir von den Teilnehmern ein Opt-In zur Weitergabe der Adressdaten an Dritte. Dies wird unabhängig von der Teilnahme am Gewinnspiel (AGB) abgefragt (wichtig!), sprich – man kann auch ohne diese Zustimmung teilnehmen. So hat man eine gute und moralisch sowie wirtschaftlich akzeptable Grundlage zur Nutzung der Daten (natürlich nur wenn auch wirklich zugestimmt wurde). Exkurs: Früher wurde auch oft das „Opt-Out Verfahren“ genutzt, dieses Verfahren gilt aber allgemein als unseriös und ist gesetzlich stark an – und in Teilen – über der Grenze!

Reicht dies nun aus um sauberen Datenhandel zu betreiben? Nein.
Denn meist reicht es eben nicht aus das gerade beschriebene Opt-In zu nutzen, da die Permission der Teilnehmer (wie vorhin beschrieben) nicht immer übertragbar ist, gerade im Telemarketing oder E-Mail-Marketing macht dies somit große Probleme. Ein Lösungsansatz ist das CoSponsoring. Grob beschrieben bedeutet es ungefähr das: Der Gewinnspielveranstalter trägt andere Unternehmen als CoSponsoren = Mitveranstalter ein – so muss er keine Permission übergeben, sondern beide Unternehmen erheben die Premission einfach gemeinsam. Beide Firmen können die Datensätze nun nutzen… P.s. Die Werbung ist außerdem nur zulässig, „wenn der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.

Ein großes Problem bei einfachem „Opt-In“ gibt es aber auch jetzt noch, aber keine Sorge, aufgeben muss man jetzt noch nicht: Das Gesetzt sagt uns, wie vorhin bereits erwähnt, wir müssen eine Zustimmung der Privatkunden erheben – aber theoretisch kann jeder auch mit den Daten seines z.B. unbeliebten Nachbarn teilnehmen und das Formular ausfüllen, etc.. beliebige Kontaktdaten zur Anmeldung können somit verwendet werden, also auch fehlerhafte Daten oder Daten fremder dritter Personen. Da solche falschen oder missbräuchlichen Einträge immer wieder zu Problemen und Ärger führen, wurde das verbesserte Verfahren „Confirmed Opt-In (kurz Opt-In)“ oder auch „Double-Opt-In (kurz DOI)“ entwickelt (das aber nicht überall anwendbar ist). Notiz: Allgemein im Umgang spricht man aber meist nur von „Opt-In“ auch wenn eins der anderen Verfahren gemeint ist. Nachteilig am Double-Opt-In Verfahren ist jedoch, dass vielen Empfängern die zweimalige Bestätigung des Empfangs zu umständlich ist und der Versender potenzielle Interessenten wieder verlieren könnte.

Eine Verpflichtung zu Double-Opt-In besteht gesetzlich übrigens nicht, dort ist – wie erwähnt – leider überhaupt kein einziges Verfahren aufgeführt/aufgezeigt das rechtsgültig ist. Die Tendenz der Gerichtsurteile scheint aber deutlich mehr zur Zulässigkeit der Zusendung des Bestätigungslinks beim Double-Opt-In zu tendieren (Beispielurteil: Mit Urteil vom 16.11.06 (AZ 161 C 29330/06) entschied das Amtsgericht München, dass die Werbung mit eMails, insbesondere Newslettern, keine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 II Nr. 3 UWG darstellt, wenn hierbei auf das Double-Opt-In Verfahren zurückgegriffen wird). Es bleibt abzuwarten wie sich die Rechtslage in den kommenden Jahren hier weiter verändert. Mit jedem neuen Hindernisse tut sich in meinen Augen auch immer eine neue Chance auf sich abzuheben von denen am Markt, die es nicht so genau nehmen und somit kann man auch in der Verschärfung von Gesetzten, wieder etwas gutes finden.

Schlussfazit:
Eine 100%tige Rechtsicherheit im Datenhandel gibt es nicht, aber es gibt viele Wege endkundenfreundlich sowie wirtschaftsorientiert Daten zu erheben, zu verarbeiten sowie für Direktmarketingkampagnen einzusetzen.
Ich kann allen immer nur wieder raten, sich gut beraten zu lassen, und dies optimaler weiße nicht vom Hausanwalt, sondern optimal von einem Fachanwalt für Medienrecht sowie oder zumindest alternativ von einer Agentur, die in diesem Bereich über langjährige Erfahrung verfügt.

Ich hoffe dieser kleine Artikel hilft Ihnen bei Ihren ersten Schritten im Direktmarketing und/oder bei der/dem Datengenerierung/-kauf/ sowie -miete weiter. Gern stehe ich Ihnen für weitere Fragen rund um Das Thema auch direkt zur Verfgung.

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Über den Autor

Jan-Philip ZieboldJan-Philip Ziebold ist Geschäftsführer bei der "DZ-Media Verlag GmbH - Werbe- & Mediaagentur für Direktmarketing" in Essen und schreibt in diesem Blog über Trends, Tipps sowie News rund um das Thema Direktmarketing. Jan-Philip Ziebold bei Xing Jan-Philip Ziebold bei Twitter Jan-Philip Ziebold bei Facebook Zur DZ-Media Webseite

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